Wegleitung zum Erhebungsbogen Kostenrechnung für die Tarife 2024 für Verteilnetzbetreiber

3    Netzkosten (Kostenrechnung Kapitel 3)

 

3.1    Allgemeine Angaben (Kostenrechnung Kapitel 3.1)

 

3.1.1    Übersicht

Das Formular «Allgemeine Angaben» ist von allen Netzbetreibern auszufüllen und stellt die Grundlage für die Nachkalkulation des Tarifjahres 2023 (vgl. Kapitel 3.2 der Kostenrechnung bzw. nachfolgend 3.2) dar. Bitte verwenden Sie für dieses Blatt ausschliesslich Ist-Werte und keine Planzahlen (IST-Werte des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres).

Auf diesem Tabellenblatt sind die Kosten für das vorgelagerte Netz anzugeben. In der Vollversion sind zusätzlich die Kosten für Wirkverluste und Blindenergie aufzuführen.

 

3.1.2    Wirkverluste

Wirkverluste sind die Differenz zwischen der im Netz bereitgestellten und der an Endverbraucher und Nachlieger gelieferten elektrischen Energie (Transformierungs- und Übertragungsverluste). Sie sind in den Betriebskosten auszuweisen (vgl. 3.2.9 ff.). Die Wirkverluste müssen pro Netzebene ermittelt werden. Die Wirkverluste pro Netzebene werden, wo immer möglich, mittels Differenzmessung bestimmt. Sind bei einzelnen Netzebenen keine Messungen bzw. eine ungenügende Anzahl Messstellen vorhanden, werden die Verluste via Gesamtenergiebilanz mittels Verteilschlüssel oder Modellrechnung auf die Netzebenen verteilt (siehe auch VSE Dokument DC – CH, Ausgabe 2020 Ziffer 8.3).

Die Wirkverluste werden pro Netzebene in Prozent angegeben und sind gemäss folgender Formel zu berechnen (siehe auch VSE Dokument DC – CH, Ausgabe 2020Ziffer 8.3.1):

 

Beachten Sie bezüglich der anrechenbaren Kosten bzw. der anrechenbaren Stromqualitäten für Wirkverluste die Weisung 1/2016 «Anrechenbarkeit der Stromqualität für Wirkverluste» vom 18. August 2016 (abrufbar unter Weisungen). Die Mehrkosten der Beschaffung einer höheren Stromqualität sind nur in dem Umfang anrechenbar, in welchem sie anteilsmässig im Standardprodukt des Netzbetreibers enthalten sind (ohne Gewinnanteil). Als Standardprodukt gilt dasjenige Produkt, welches einem Endverbraucher in der Grundversorgung zugeordnet wird, wenn er von diesem Verteilnetzbetreiber Strom bezieht und kein bestimmtes Produkt bestellt. 

3.1.3    Blindenergie

Der Netzbetreiber stellt den Blindleistungsausgleich in seinem Verteilnetz sicher. Die notwendigen Möglichkeiten der Kompensation im Verteilnetz und in den angeschlossenen Erzeugungseinheiten hält der Netzbetreiber selbst bzw. über Verträge durch Dritte im erforderlichen Umfang vor. Vergleiche dazu das VSE Branchendokument Distribution Code Schweiz (DC-CH).

Beim Blindenergieausgleich ist eine verursachergerechte Direktverrechnung, z.B. bei einem cos(φ) < 0.90, möglich. Wird von der Möglichkeit zur Direktverrechnung Gebrauch gemacht, muss sichergestellt werden, dass es zu keiner doppelten Verrechnung im Netznutzungsentgelt und der Direktverrechnung kommt.

 

3.1.4    Vermeidung von sog. Pancaking Situationen

Wenn Netze unterschiedlicher Eigentümer innerhalb einer Netzebene hintereinander geschaltet oder auf der gleichen Netzebene vermischt sind, entsteht eine sog. «Pancaking-Situation», d. h die Gefahr, dass Endverbraucher mehrfach mit den Kosten einer Netzebene belastet werden: Die Kosten der Netzebene des einen, nachgelagerten Netzbetreibers summieren sich zu den in Rechnung gestellten Netzkosten des Vorliegers. Diese – höheren – Kosten darf der Nachlieger seinerseits wieder weiterreichen. 

Der Verband Schweizerischer Elektrizitätsunternehmen (VSE) hat in seinem Branchendokument «Netznutzungsmodell für das Schweizerische Verteilnetz» (NNMV-CH) Regeln im Sinne von Artikel 17 StromVV für solche Themen festgelegt. Die ElCom hat sich ebenfalls bereits zu diesem Thema geäussert (vgl. dazu Verfügung der ElCom 921-10-007 vom 20. Oktober 2011). 

Die ElCom beobachtet solche Konstellation kritisch: Die Netzbetreiber sind verpflichtet, durch geeignete Massnahmen sicherzustellen, dass keine Mehrfachbelastung der Endverbraucher resultiert, die sich allein dadurch ergibt, dass mehrere Akteure auf der gleichen Netzebene für den Netzbetrieb zuständig sind.

 

3.2    Berechnung Deckungsdifferenzen Netz (Kostenrechnung Kapitel 3.2)

 

3.2.1    Allgemeines zum Formular

Das Formular «Berechnung Deckungsdifferenzen Netz» ist von allen Netzbetreibern auszufüllen. 

Die Formulare für die Erhebung der Kosten als Basis für die Berechnung der Deckungsdifferenzen des Basisjahres 2023 (Kapitel 3.2 der Kostenrechnung) und für den Nachweis der Kosten als Basis für die Tarifierung des Tarifjahres 2025 (Kapitel 3.3 der Kostenrechnung) sind gleich aufgebaut. Die Nummern der Kostenpositionen folgen jenen des Schemas Kostenrechnung des VSE (KRSV-CH).

 

3.2.2    Berechnung und Ausweis in der Kostenrechnung

In der Kostenrechnung werden die Über- oder Unterdeckungen des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres berechnet. 

Es sind die Aufwände bzw. Kosten des eigenen und der vorgelagerten Netze (inkl. SDL sowie Strom­reserve) sowie die Erlöse einzutragen. Daraus werden die angefallenen Deckungsdifferenzen berechnet. 

Allfällige aufgrund einer Verfügung der ElCom bzw. eines Gerichtsurteils anzupassende Werte vergangener sind in Position 2 anzugeben. In Position 3 sind alle Über- bzw. Unterdeckungen aus Vorjahren zu deklarieren, die nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt berücksichtigt worden sind.

Zur Berechnung der Deckungsdifferenzen des eigenen und des vorgelagerten Netzes aus dem Vorjahr ist die Kostenrechnung (Tabelle auf der linken Seite des Formulars 3.2) auf Basis der tatsächlich angefallenen Kosten (inkl. kalkulatorischen Abschreibungen und Zinsen) und der sonstigen Erlöse des Vorjahres (IST-Kosten und IST-Erlöse) auszufüllen. Dies gilt auch für die Energieflüsse und Leistungswerte, welche bei der Wälzung als Basis für die Berechnung der Deckungsdifferenzen pro Netzebene verwendet werden. 

3.2.3    Weisungen der ElCom zu den Deckungsdifferenzen

 

3.2.3.1    Allgemeines

In der Vergangenheit erzielte Überdeckungen sind durch Senkung der Netznutzungstarife in der Zukunft zu kompensieren (Art. 19 Abs. 2 StromVV). Entsprechend können auch Unterdeckungen in den Folgejahren ausgeglichen werden (vgl. Weisung 2/2019 der ElCom). Im Rahmen der Verrechnung der Deckungsdifferenzen aus Vorjahren werden Differenzen zwischen den anrechenbaren Kosten und den realisierten Erlösen aus Netznutzungsentgelten einer Kalkulationsperiode ausgeglichen. Die Deckungsdifferenzen sind pro Netzebene separat zu rechnen und auszuweisen.

Als Deckungsdifferenzen werden insbesondere Differenzen berücksichtigt, die

1. sich aus Abweichungen zwischen dem prognostizierten und dem tatsächlichen Mengengerüst ergeben,

2. im Rahmen einer Prüfung durch die ElCom bzw. einer höheren Instanz festgestellt werden,

3. sich aus Abweichungen zwischen Plankosten und tatsächlichen Kosten ergeben oder

4. darauf zurückzuführen sind, dass kostenwirksame Sondereffekte nicht in voller Höhe in einer Kalkulationsperiode erfasst werden, um so die Tarife zu glätten.

 

3.2.3.2    Abbau von Deckungsdifferenzen

Deckungsdifferenzen müssen in der Regel über 3 Jahre ausgeglichen werden (vgl. Weisung 2/2019 bzw. Newsletter 7/2019 der ElCom). Sollen sie über mehr als 3 Jahre ausgeglichen werden, so ist schriftlich Rücksprache mit dem Fachsekretariat der ElCom zu nehmen. Der Netzbetreiber hat zu begründen, weshalb die Abbaufrist verlängert werden soll. Das Fachsekretariat prüft die Vorbringen und macht dem Netzbetreiber eine schriftliche Rückmeldung betreffend die Zulässigkeit seines Vorgehens. Diese Rückmeldung ist aufzubewahren, falls es zu Nachfragen kommt.

Die Praxis der ElCom sieht gemäss Weisung 2/2019 vor, dass Deckungsdifferenzen zu saldieren sind. Dieser Saldo ist jeweils um einen Drittel abzubauen («Deckungsdifferenz-Topf»). Diese Regel ist zur Vereinfachung und unter der Annahme definiert worden, dass Deckungsdifferenzen jeweils in beide Richtungen, d. h. als Unter- wie auch als Überdeckungen entstehen. 

Die Saldierungsregel fällt aufgrund der Vorgaben der am 1. Januar 2023 in Kraft getretenen Artikel 4d und 18a StromVV ab dem Geschäftsjahr 2024. In der Übergangsphase gilt es zu beachten, dass der Saldo per Ende Geschäftsjahr 2023 über drei Jahre abzubauen und mit dem jeweiligen WACC Netz t+2 zu verzinsen ist. Er ist somit spätestens bis Ende Geschäftsjahr 2027 vollständig (d.h. inkl. Zins) abzubauen. Vorbehalten bleibt eine Genehmigung der ElCom für einen längeren Abbau (vgl. Weisung 3/2024 der ElCom).

 

3.2.4    Unterdeckungen

Deckungsdifferenzen dürfen nicht als Finanzierungsinstrument oder zur Äufnung von Reserven verwendet werden. Eine Reservehaltung insbesondere von Unterdeckungen ist daher nicht zulässig. 

Die ElCom beobachtet genau, ob Netzbetreiber allenfalls bereits im Rahmen der Tarifierung mit Unterdeckungen rechnen, d. h. Unterdeckungen bereits bei der Kalkulation in Kauf genommen werden. Die gezielte Bildung von Deckungsdifferenzen, insbesondere von Unterdeckungen bereits bei der Kalkulation, ist aus Sicht der ElCom nicht rechtens. Die Netzbetreiber sind angehalten, die Kalkulation der Kosten und der darauf basierenden Tarife sorgfältig und mit dem Ziel einer ausgeglichenen Kosten-Erlösbilanz am Ende des Tarifjahres vorzunehmen. 

Entstehen Unterdeckungen durch (politische) Entscheide, nicht alle Kosten in die Tarife einzurechnen und sollen diese Unterdeckungen bewusst nicht tarifwirksam abgebaut werden, so dürfen die Deckungsdifferenzen nicht angehäuft werden. Der entsprechende Betrag ist tarifneutral aus den Unterdeckungen zu eliminieren. Dies kann über eine «Ausbuchung» erfolgen (Eintrag als Positivwert in der Rubrik «übrigen Deckungsdifferenzen»).

 

3.2.5    Verzinsung der Deckungsdifferenzen

Gemäss der Weisung 2/2019 der ElCom (inkl. Anhang) der ElCom ist das massgebliche Referenzjahr für den anwendbaren WACC nicht das Tarifjahr, in dem die Deckungsdifferenz entstanden ist (t), sondern jenes Jahr, in dem diese frühestens in die Tarife eingerechnet werden kann (t+2). Diese Verzinsungsmethodik wurde vom Bundesgericht bestätigt (Urteil des Bundesgerichts 2C_1076/2014 vom 4. Juni 2015 E. 4).

Die Überdeckungen des Referenzjahres t sind damit mindestens zum WACC des Tarifjahres t+2 zu verzinsen. Vorliegend bedeutet dies, dass die Deckungsdifferenzen des Referenzjahres 2023 mindestens zum für das Tarifjahr 2025 gültige WACC von 3.98% zu verzinsen sind.

Für Unterdeckungen des Referenzjahres t kommt höchstens der WACC des Tarifjahres t+2 zur Anwendung. Für Unterdeckungen können Sie auch jederzeit einen tieferen als den für das betroffene Tarifjahr gültigen WACC einsetzen oder ganz auf eine Verzinsung verzichten. 

 

3.2.6    Zeitpunkt der Berechnung von Deckungsdifferenzen

Der zu saldierenden Betrag eines Geschäftsjahres wird jeweils im Rahmen der Kostenkalkulation für das übernächste Geschäftsjahr berücksichtigt. Im Rahmen der Erhebung für die Tarife 2025 werden somit die Deckungsdifferenzen für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr (2023) berechnet.

Für die Berechnung der Deckungsdifferenzen werden die effektiven Erlöse des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres (2023) mit den tatsächlichen Kosten des Geschäftsjahres 2023 verglichen.

Folgende Abbildung veranschaulicht die Zusammenhänge bezüglich der Tarifjahre (TJ) und der Geschäftsjahre (GJ) sowie der Berechnung der Deckungsdifferenzen (DD):

 
Abbildung 2: Berechnung der Deckungsdifferenzen im zeitlichen Zusammenhang

Jeweils am Ende eines abgelaufenen Geschäftsjahres (im Beispiel GJ 0) werden die Deckungs­differenzen Netz dieses abzuschliessenden Geschäftsjahres berechnet (=Nachkalkulation TJ 0). Allfällige Deckungsdifferenzen aufgrund von Verfügungen der ElCom oder Gerichtsurteilen sowie sonstige Deckungsdifferenzen sind zu berücksichtigen. Das Total dieser Deckungsdifferenzen fliesst i.d.R. über drei Jahre verteilt in die Tarife der folgenden Jahre ein (im Beispiel Tarifkalkulation TJ 2, TJ 3 und TJ 4; Weisung 2/2019 der ElCom).

Am Ende des nächsten Geschäftsjahres (GJ 1) werden wiederum die Deckungsdifferenzen des abgelaufenen Tarifjahres berechnet (= DD aus TJ 1). Zu den Deckungsdifferenzen aus den Vorperioden (restliche DD TJ 0) kommen die neuen Deckungsdifferenzen (DD aus TJ 1) hinzu. Sind noch Differenzen aufgrund von Verfügungen der ElCom oder Gerichtsurteilen entstanden, sind diese ebenfalls einzurechnen. Die Deckungsdifferenzen werden in der Tarifkalkulation für das Tarifjahr TJ 3 berück­sichtigt.

Diese Regel gilt noch bis zur Nachkalkulation 2023. Für die Berechnung der Deckungsdifferenzen ab dem Geschäftsjahr 2024 kommt Artikel 18a StromVV zur Anwendung. Die Deckungsdifferenzen der einzelnen Geschäftsjahre werden ab 2024 nicht mehr saldiert. Für die Verzinsung massgebend ist ab 2024 der Fremdkapitalkostensatz des WACC. 

Für weitere Informationen bezüglich der Deckungsdifferenzen vgl. Weisung 2/2019 der ElCom sowie die Verfügung Tarife NE 1 2012 vom 12. März 2012 bzw. die Verfügungen zu den Deckungsdifferenzen der Netzebene 1 der Jahre 2011 und 2012 vom 12. Januar 2021 bzw. vom 9. Februar 2021 (abrufbar unter www.elcom.admin.ch > Dokumentation > Verfügungen > Jahr 2012 bzw. Jahr 2021).

3.2.7    Berechnung der Deckungsdifferenzen pro Netzebene

Die Deckungsdifferenzen im Netz sind pro Netzebene zu rechnen und auszuweisen.

Oft können die Kosten des Netzbetriebes nicht einer einzigen Netzebene zugeordnet werden. Für diesen Fall sieht der VSE (vgl. KRSV-CH) zwei Lösungsvarianten vor:

1. Die nicht direkt auf eine Netzebene zuteilbaren Kosten des Netzbetriebes werden der höchsten betroffenen Netzebene des Verteilnetzbetreibers zugeordnet. Über die Wälzung werden dann die einzelnen Netzebenen mit Netzabsatz aufgrund des Wälzmodells belastet.

2. Die Kosten des Netzbetriebes werden mittels Verteilschlüssel auf die einzelnen Netzebenen aufgeteilt.

 

3.2.8    Ausweis der Kapitalkosten (Position 100)

 

3.2.8.1    Gesetzliche Grundlagen und allgemeine Grundsätze

Gemäss Artikel 15 Absatz 3 StromVG werden die anrechenbaren Kapitalkosten auf Basis der ursprünglichen Anschaffungs- bzw. Herstellkosten (AHK) ermittelt. Dabei ist die Höhe des anrechenbaren regulatorischen Anlagevermögens und damit die Bewertung zentral (vgl. oben, 2.2 ff. sowie 2.3 ff.). Massgeblich sind einerseits die Abschreibungen auf den kalkulatorischen Anlagerestwerten sowie andererseits die kalkulatorischen Zinsen auf den für den Betrieb des Netzes notwendigen Vermögenswerten.

 

3.2.8.2    Ausweis der kalkulatorischen Abschreibungen (Pos. 100.1)

Zu den Abschreibungen vgl. oben, 2.2.15.

 

3.2.8.3    Ausweis der kalkulatorischen Zinsen der Netze (Position 100.2)

Netzbetreiber haben Anrecht auf kalkulatorische Zinsen auf den für den Betrieb des Netzes notwendigen Vermögenswerten. Der massgebliche kalkulatorische Zinssatz entspricht dem Satz der durchschnittlichen Kosten des eingesetzten Kapitals (Weighted Average Cost of Capital, WACC). Der WACC beschreibt, welche Rendite die Kapitalgeber im Durchschnitt auf ihr eingesetztes Kapital unter Berücksichtigung des eingegangenen Risikos erwarten können (vgl. ANDRE SPIELMANN in: Kommentar zum Energierecht, Brigitta Kratz / Michael Merker / Renato Tami / Stefan Rechsteiner / Kathrin Föhse [Hrsg.], Band I, Bern 2016, Art. 15 StromVG, Rz. 58). Der WACC für das Netz wird jährlich durch das UVEK aufgrund von Berechnungen des BFE und nach Konsultation der ElCom festgelegt.

Als Netzbetreiber können Sie einen tieferen als den für das betroffene Tarifjahr gültigen WACC für die Verzinsung Ihres betriebsnotwendigen Vermögens einsetzen. Dies kann dann der Fall sein, wenn explizit auf den maximal zulässigen regulatorischen Gewinn verzichtet wird. Der gesetzlich festgelegte gültige WACC darf hingegen nie überschritten werden. 

Zur Verzinsung der Deckungsdifferenzen gelten die dort beschriebenen Grundsätze (vgl. 3.2.5 oben).

 

3.2.8.4    Ausweis der kalkulatorischen Zinsen für Anlagen im Bau (Position 100.3)

Die Ausführungen oben im Absatz 3.2.8.3 Ausweis der kalkulatorischen Zinsen der Netze (Position 100.2) sowie jene oben in Absatz 2.2.6 Anlagen im Bau sind hier zu beachten.

 

3.2.9    Ausweis der Betriebskosten (Position 200)

 

3.2.9.1    Gesetzliche Grundlagen und allgemeine Grundsätze

Als Betriebskosten gelten die Kosten für die mit dem Betrieb der Netze direkt zusammenhängenden Leistungen. Dazu zählen insbesondere die Kosten für Systemdienstleistungen sowie für den Unterhalt der Netze (Art. 15 Abs. 2 StromVG). Zusätzlich gelten auch Entgelte für die Einräumung von Rechten und Dienstbarkeiten im Zusammenhang mit dem Netzbetrieb als anrechenbare Betriebskosten (Art. 15 Abs. 2 Bst. c StromVG). 

Betriebskosten sind nur anrechenbar, soweit sie für den sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzbetrieb notwendig sind (Art. 15 Abs. 1 StromVG). Zur Überprüfung, ob es sich bei den geltend gemachten Kosten um «Kosten eines effizienten Netzes» handelt, kann die ElCom Effizienzvergleiche durchführen (Art. 19 Abs. 1 StromVV). 

Die Betriebskosten basieren auf den IST-Werten der Kosten gemäss Ihrer Jahresrechnung bzw. der Finanzbuchhaltung (vgl. auch oben 1.1.6.2 oben). 

Bei der Bestimmung der Betriebskosten stehen immer zwei Fragen im Mittelpunkt:

  • Sind alle Betriebskosten auch tatsächlich regulatorisch anrechenbar?
  • Sind alle Betriebskosten auch korrekt dem Netz oder der Energie zugeordnet?

Grob können Netzbetreiber in zwei Gruppen eingeteilt werden: «reine Elektrizitätsversorger» und «Querverbundsunternehmen», welche noch andere Aktivitäten betreiben. Insbesondere bei Letzteren stellt sich immer auch das Problem der korrekten Kostenzuordnung zwischen den verschiedenen Bereichen. Erfolgt diese Zuordnung nicht korrekt, führt dies zu gewollten oder ungewollten, aber jedenfalls nicht erlaubten Quersubventionierungen zwischen dem Netzbetrieb und den übrigen Tätigkeitsbereichen (zum Beispiel Energie oder Kommunikation).

 

3.2.9.2    Kostenzuweisung und Schlüsselung

Bei der Zuweisung von Betriebskosten gelten folgende Grundsätze: Kosten werden wo immer möglich direkt zugewiesen. Wenn dies nicht möglich ist, dürfen sie geschlüsselt werden. Kosten sind gemäss Artikel 7 Absatz 5 StromVV verursachergerecht allen Bereichen, welche die Kosten verursachen, zuzuordnen.  Dazu müssen die Schlüssel sachgerecht, nachvollziehbar, stetig verwendet und dokumentiert sein.

Sachgerecht ist ein Schlüssel, wenn er zu einer verursachergerechten Kostenaufteilung führt und andere in Betracht kommende Schlüssel keine bessere, d. h. verursachergerechtere Lösung bieten.

So ist eine Schlüsselung der Personalkosten im Verhältnis zum Personalbestand der verschiedenen Geschäftsbereiche sachgerecht. Gleiches gilt auch für die Schlüsselung von Informatikkosten anhand der Anzahl IT-Arbeitsplätze der verschiedenen Geschäftsbereiche. Auch eine aufwandmässige Verteilung der Kosten, d. h. ein Schlüssel auf der Basis von anteilig geleisteten und rapportierten Stunden wäre sachgerecht.

Hingegen ist eine Schlüsselung nach dem Umsatz oder auf Basis der Gesamtkosten nicht sachgerecht. Im regulatorischen Bereich leitet sich der Umsatz aus den regulatorischen Kosten ab – der Schlüssel würde sich also auf sich selber beziehen. Er bildet die Verursacher der Kosten nicht ab, sondern nur das gesamte Unternehmen als Verursacher. 

Nachvollziehbar ist ein Schlüssel dann, wenn sachkundige Dritte ohne Hinzuziehen weiterer Informationen erkennen können, wie und auf welcher Datengrundlage die Schlüssel gebildet wurden. Zur Nachvollziehbarkeit gehört auch der Nachweis der Kosten bzw. der dem Schlüssel zugrundeliegenden Werte. Hier können zum Beispiel die rapportierten Stunden oder rapportierte gefahrene Kilometer von Fahrzeugen genannt werden.  

So kann ein Schlüssel vielleicht sachgerecht sein, aber nicht nachvollziehbar, weil die zugrundeliegenden Werte nicht nachgewiesen sind. Dies wäre der Fall bei einer Kostenschlüsselung auf Basis von geschätztem Aufwand, wenn keine Stundenrapportierung vorliegt. 

Die Definition der Schlüssel muss schriftlich vorliegen und beispielsweise in einem Kostenrechnungs-Handbuch oder ähnlichem festgehalten sein. 

Aus dem Grundsatz der Stetigkeit folgt, dass Schlüssel geeignet sein müssen, um über viele Geschäftsjahre hinweg eine verursachungsgerechte Schlüsselung zu ermöglichen.

Die ElCom hat sich in verschiedenen Verfügungen zu Schlüsselungen geäussert (vgl. Verfügung 211-00016 der ElCom vom 17. November 2016 oder Abschlussschreiben 212-00233 der ElCom vom 21. November 2017).

 

3.2.9.3    Interne Verrechnungen

Interne Verrechnungspreise müssen streng kostenbasiert sein und dürfen keine Anteile enthalten, welche bereits über die regulierten Kapital- und Betriebskosten abgegolten sind. 

Dazu gehört jegliche Art von Gewinnanteilen, die dem Netz verrechnet werden oder Kosten, die zu einer Doppelverrechnung führen würden wie zum Beispiel:

  • Abschreibungsanteile von auch im regulatorischen Anlagevermögen enthaltenen und damit bereits dort abgeschriebenen Anlagen
  • Gewinnanteile bei Dienstleistungen innerhalb des Unternehmens
  • Gewinnzuschläge für den Verkauf von Energie vom Vertrieb ans Netz
  • Kalkulatorische Eigenkapitalzinsen, diese sind über den WACC gedeckt

Regulierte Bereiche dürfen bei der Leistungsverrechnung nicht benachteiligt werden. Dies bedeutet, dass die Leistungen, welche vom Netz für andere Sparten erbracht werden, angemessen zu entschädigen sind. Umgekehrt müssen Leistungen, welche von anderen Sparten fürs Netz erbracht werden, werthaltig sein und auf kostenbasierten Preisen beruhen. Dies bedeutet, die Leistungen fürs Netz müssen in einer vernünftigen Zeit erbracht werden und zu den vereinbarten Resultaten führen. Die Kosten des Netzes sind darüber hinaus um die erbrachten und verrechneten Leistungen zu entlasten (Ausweis in der Position «sonstige Erlöse», vgl. Absatz 3.2.19.2 unten). Die Grundlagen interner Verrechnung von Leistungen mit Ressourcen des Netzes an andere Sparten und an Dritte müssen dokumentiert und nachvollziehbar sein. Die Verrechnung von Leistungen von anderen Sparten in das Netz sind ebenfalls zu dokumentieren. Dazu gehören u. a. die verrechneten Preise, die Ziele der Leistungserbringung und die entsprechenden Abrechnungen und Rapporte. 

Die Grundsätze interner Verrechnungen sind stetig anzuwenden. Verrechnungspreise und die darunterliegenden Kostenkomponenten und die Methodik sind zu dokumentieren – beispielsweise in einem Accounting Manual oder in ähnlichen Unterlagen. 

Weiter beobachtet die ElCom aussergewöhnliche Unternehmensstrukturen kritisch: Solche Strukturen dürfen nicht der Umgehung von StromVG-relevanten Regeln für die Netznutzungsentgelte dienen. 

 

3.2.9.4    Nutzung von (Reserve-) Infrastruktur durch Dritte

Unter dem Begriff «Dritte» sind hier alle netzfremden Bereiche oder externe Dritte gleichermassen subsummiert. Die Verwendung von Infrastruktur aus dem Monopolbereich darf Dritten nicht unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden. Dies auch nicht unter dem Argument die «Infrastruktur sei ja bereits da» bzw. das für den Betrieb «nötige Personal sei ja bereits entlohnt». Wird Infrastruktur aus dem Monopol mit oder ohne weitere Ressourcen von anderen Bereichen benutzt, ist dies zu Marktverhältnissen («at arm’s length») zu entschädigen und die Netzkosten sind um diese Entschädigung zu entlasten (Ausweis in der Position «sonstige Erlöse», vgl. Absatz 3.2.19.1 unten).

Nachfolgend ein Beispiel aus der Praxis:

Bei der Erstellung von Stromtrassen werden häufig Reserverohre verlegt, um spätere Netzerweiterungen und Netzverstärkungen ohne grossen Aufwand zu ermöglichen. Die Mehrkosten die durch zusätzliche Reserverohre verursacht werden, sind praktisch vernachlässigbar. Um Duplizierungen von Kabelkanalisationen zu verhindern, werden nicht benötigte Reserverohre oder nur zu einem geringen Teil belegte Rohre für Glasfaserkabel verwendet. Diese Benutzung ist dem «Netz» zu entschädigen. Verschiedentlich wird diesbezüglich argumentiert, dass der Platz für die Belegung mit Glasfaserkabeln kostenlos sei. Ausserdem werden mancherorts die Glasfaserkabel nebst der Verwendung ausserhalb des Strombereichs (Datenkommunikation, Internet etc.) auch für die Kommunikation mit Smart Metern verwendet. Entsprechend hatten einzelne Netzbetreiber die gesamte Glasfaserinfrastruktur fälschlicherweise den Netzkosten angelastet. 

Da die Kapazitäten von Glasfasern die bei Smart Metering-Lösungen zu übertragenden Datenmengen bei Weitem übersteigen und für die Übertragung relativ kleiner Datenmengen der Aufbau eines wie in manchen Fällen flächendeckenden (eine Faser zu jedem Gebäude) Glasfasernetzes nicht notwendig erscheint, sind die Kosten eines Glasfasernetzes nur begrenzt dem Bereich «Netz» anlastbar.

Ausschlaggebend für die Kostenteilung von Glasfaserkabeln, die in Stromtrassen verlegt werden, ist Artikel 10 Absatz 1 StromVG. Dieser besagt, dass Quersubventionierungen zwischen dem Netzbetrieb und den übrigen Tätigkeitsbereichen untersagt sind. Glasfasernetzdienstleistungen sollen nicht auf Kosten der Stromversorgung günstiger angeboten werden können. Zur Umsetzung einer verursachergerechten Kostenzuordnung müssen gemäss Artikel 7 Absatz 5 StromVV sachgerechte Schlüssel definiert und angewendet werden. Die vom VSE vorgeschlagene Aufteilung bzw. Schlüsselung der Kosten nach dem Querschnitt in Trassen erachtet die ElCom beispielsweise als sachgerecht (vgl. Mitteilung der ElCom vom 8. Juli 2011 sowie vom 4. Oktober 2010, abrufbar unter Mitteilungen).

 

3.2.9.5    Marketing und Werbung sowie Sponsoring

Marketing- und Sponsoringkosten sind für den sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzbetrieb nicht notwendig (Art. 15 Abs. 1 StromVG). Kosten, welche mit Sponsoring von Sport-, Kultur- oder anderen Veranstaltungen zusammenhängen, werden daher nicht als Betriebskosten akzeptiert. Entsprechendes gilt für die Kosten, die mit der Werbung für die Kundenakquisition und Produkteinführungen zusammenhängen oder auch in Bezug auf unternehmerische Massnahmen zur Förderung erneuerbarer Energien.

 

3.2.9.6    Zinsaufwände für Fremdkapital

Zinsaufwände für Fremdkapital bilden keinen Bestandteil der Betriebskosten. Für die Berechnung der anrechenbaren Kapitalkosten werden die kalkulatorischen Anlagerestwerte mit dem WACC verzinst. Im WACC sind zugunsten der Netzeigentümer bereits Fremdkapitalzinsen enthalten, ohne dass dabei berücksichtigt würde, ob diese effektiv als Aufwand anfallen (ANDRE SPIELMANN in: Kommentar zum Energierecht, Brigitta Kratz / Michael Merker / Renato Tami / Stefan Rechsteiner / Kathrin Föhse [Hrsg.], Band I, Bern 2016, Art. 15 StromVG, Rz. 71).

 

3.2.9.7    Betriebs- und Kapitalkosten des Messwesens

Es ist zu beachten, dass die kalkulatorischen Kosten von Steuer- und Regelsysteme (auch genannt «Fern- und Rundsteuerung») für die Tarifberechnung in den Positionen 530 auszuweisen sind (vgl. Art. 7 Abs. 3 Bst. m StromVV). Diese dürfen folglich nicht mehr in der Position 200 erfasst werden. Sollten wälzbare Kosten, gleich welcher Art, ausnahmsweise keiner Position zugeordnet werden können, sind diese unter Position 200.3 auszuweisen.

 

3.2.10    Ausweis Kosten für Netzbetrieb (Position 200.1)

In dieser Position sind alle Kosten subsummiert, welche für den Betrieb einer effizienten und sicheren Netzinfrastruktur nötig sind. Dazu gehören namentlich die Kosten für den Betrieb und den Unterhalt der Netze (Personal, Material, Fremdleistungen etc.) aber auch Aktivitäten wie Netzplanung, Führen des Geografischen Informationssystem GIS bzw. Nachführung des Leitungskatasters, Arbeiten im Zusammenhang mit dem Asset Management, Netzkontrolle oder etwa Pikettdienst. Ebenfalls unter diese Position fallen Kosten für Systemdienstleistungen im Verteilnetz und Fahrplanabweichungen. Im Weiteren fallen hierunter Kosten für die Betriebshaftpflichtversicherung, Kosten für die Erstellung von Dokumentationen und Prozessen, Kosten für Qualitätsmanagement, für Schulungen des Personals oder für Arbeitssicherheit.

 

3.2.11    Ausweis Kosten für Instandhaltung (Positionen 200.2)

Zu den Kosten für Instandhaltung gehören namentlich die Kosten für den Unterhalt von Anlagen wie Ersatz oder Teilersatz von Kleinteilen, Korrosionsschutz etc. Unter diese Position zur rechnen sind auch die Aktivitäten, welche nicht im regulatorischen Anlagevermögen aufgenommen werden dürfen wie Kosten für Abbruch oder für Provisorien sowie generelle Unterhaltskosten (vgl. 2.2.3 Kosten für Abbruch, Rückbau oder Provisorien sowie 2.2.5 Unterhaltskosten und Ersatzinvestitionen).

Die Leistungen für die Material- und Dienstleistungsbeschaffungen (Identifizierung des Bedarfs an Material und der Dienstleistungen sowie von potentiellen Anbietern, Marktanalyse, Selektion der Anbieter und Vertragsverhandlungen, Ausführung der Kaufaufträge) und das Lager (Kosten für die Materiallieferung oder Vorratshaltung, Qualitätskontrollen am vorrätigen Material, Wertverluste des Lagermaterials) für Unterhalt oder im Rahmen der Planungsschritte beim Bau einer Anlage (vgl. 2.1.3) können ebenfalls hier deklariert werden.

Die Positionen 200.1a «Netzbetrieb» und 200.2 «Instandhaltung» sind getrennt auszuweisen. Falls die Ausweisung nicht getrennt erfolgt, ist in den Bemerkungen dazu anzubringen.

 

3.2.12    Kosten für OSTRAL (Position 200.1b)

Sollte es zu einer Strommangellage kommen, kann die Wirtschaftliche Landesversorgung (WL) dem Bundesrat Bewirtschaftungsmassnahmen vorschlagen. Die WL hat den Verband Schweizerischer Elektrizitätsunternehmen (VSE) mit den notwendigen Vorbereitungen im Hinblick auf die Durchführung von Massnahmen der WL betraut. Der VSE hat dazu die Organisation für Stromversorgung in Ausserordentlichen Lagen (OSTRAL) geschaffen. Unter dieser Position sollen Kosten erfasst werden, welche aufgrund von Anweisungen der OSTRAL zur Vorbereitung und zum Vollzug von Bewirtschaftungsmassnahen der WL anfallen (Verordnung über die Vollzugsorganisation der wirtschaftlichen Landesversorgung im Bereiche der Elektrizitätswirtschaft (VOEW), SR 531.35, Art. 4 Abs. 2). Gemäss Artikel 4 Absatz 3 VOEW ist die ElCom für die Aufsicht dieser Kosten zuständig.

 

3.2.13    Diverse anrechenbare Betriebskosten (Position 200.3)

Sollten wälzbare Kosten, gleich welcher Art, ausnahmsweise keiner Position zugeordnet werden können, können Sie diese unter Position 200.3 ausweisen.

 

3.2.14    Wirkverluste des eigenen Netzes (Position 200.4)

In dieser Position sind ausschliesslich die im eigenen Netz entstandenen Wirkverluste einzutragen (vgl. dazu auch 3.1.2 oben).

Gemäss Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a StromVV stellt die Swissgrid den Netzbetreibern und den direkt am Übertragungsnetz angeschlossenen Endverbrauchern die Kosten für den Ausgleich von Wirkverlusten und die Lieferung von Blindenergie, welche diese verursacht haben, individuell in Rechnung. Diese Kosten sind über die Position 300 auszuweisen (vgl. 3.2.15 unten).

 

3.2.15    Ausweis der Kosten der höheren Netzebenen (Position 300)

Die Kosten der höheren Netzebenen werden zunächst automatisch aus dem Tabellenblatt «Allgemeine Angaben» übernommen. Wenn in Ihre Kalkulation ein anderer Wert eingeflossen ist, als der dort errechnete, ersetzen Sie den automatisch generierten Eintrag bitte durch den tatsächlichen Wert.

Die Kosten sind netto anzugeben, d.h. abzüglich etwaiger Preisrabatte. In Zusammenhang mit «Pancaking» empfangene Ausgleichszahlungen sind ebenfalls abzuziehen.

Die Kosten sind in der Spalte derjenigen Netzebene einzutragen, an welcher Sie beim vorgelagerten Netzbetreiber angeschlossen sind. Ist Ihre eigene oberste Netzebene z.B. die NE3, sind die Kosten des vorgelagerten Netzes in die Spalte NE2 einzutragen. Anders im Fall von «Pancaking», hier wären die Kosten in Spalte NE3 zu erfassen.

 

3.2.16     Ausweis der Kosten der Systemdienstleistungen sowie Stromreserve (Position 400)

Systemdienstleistungen (SDL) sowie die Stromreserve sind die für den stabilen und sicheren Netzbetrieb notwendigen Dienste in der Elektrizitätsversorgung. Es handelt sich damit um Hilfsdienstleistungen, welche die Stromnetzbetreiber neben der Übertragung und Verteilung elektrischer Energie zusätzlich erbringen müssen.

Unter der Position 400 werden die von Swissgrid in Rechnung gestellten Kosten für die von Swissgrid erbrachten Systemdienstleistungen sowie die Kosten der Stromreserve erfasst. Kosten für Systemdienstleistungen im Verteilnetz sind unter Position 200.1 (vgl. 3.2.10 oben) einzutragen.

Bitte verwenden Sie ausschliesslich diese Position für die von der Swissgrid in Rechnung gestellten Kosten und geben Sie diese nicht etwa unter Verwendung der Netzebene 1 an.

 

3.2.17    Ausweis der Kosten für Mess-, Steuer- und Regelsysteme (Position 500)

 

3.2.17.1    Allgemeines

In der Kostenrechnung müssen alle für die Berechnung der anrechenbaren Kosten notwendigen Positionen separat ausgewiesen werden. Dazu gehören auch die Kosten für das Mess- und Informationswesen, für intelligente Messsysteme sowie die Kosten für intelligente Steuer- und Regelsysteme einschliesslich der Vergütungen (Art. 7 Abs. 3 Bst. f, fbis und m StromVV). 

Gemäss dem neuen Artikel 13a Buchstabe a StromVV sind alle Kapital- und Betriebskosten von Messsystemen nach der StromVV anrechenbar. Dies gilt für alle Messsysteme, die unter dem zeitlichen Geltungsbereich der neuen StromVV, d. h. ab 1.1.2018 in Betrieb genommen werden. Somit sind Kosten für Lastgangmessungen (die noch nicht Art. 8a ff. StromVV entsprechen) als Netzkosten anrechenbar (Art. 31l Abs. 3 StromVV).

Mit Inkrafttreten der Strategie Stromnetze am 1. Juni 2019 wurde Artikel 31e Absatz 4 StromVV aufgehoben. Ab diesem Zeitpunkt sind somit auch die Kosten der vor dem 1. Januar 2018 eingesetzten Lastgangmessungen anrechenbar. Bereits seit dem 1. Januar 2018 als Netzkosten anrechenbar sind die ab diesem Zeitpunkt bei Produzenten installierten Messungen (Art. 15 Abs. 1 StromVG; Art. 13a Bst. a StromVV).

 

3.2.17.2    Kosten für intelligente Messsysteme (Position 510)

Dienstleistungen im Rahmen des Mess- und Informationswesens können mit Zustimmung des Netzbetreibers auch von Dritten erbracht werden (vgl. Art. 8 Abs. 2 StromVV).

Zur Umsetzung der oben genannten Bestimmungen (Art. 7 Abs. 3 Bst. f und fbis sowie Art. 8 Abs. 2 StromVV) muss der VNB die Kosten – namentlich diejenigen für Messdienstleistungen – detailliert ausweisen.

Artikel 17a StromVG, der durch die Artikel 8a und 8b StromVV präzisiert wird, legt den Mindeststandard bezüglich intelligenter Messsysteme fest. 80 Prozent der Messeinrichtungen in einem Netzgebiet müssen bis zehn Jahre nach Inkrafttreten der Änderung vom 1. November 2017, das heisst per 31. Dezember 2027, diesem Standard entsprechen (Art. 31e Abs. 1 StromVV).

Die Kosten der intelligenten Messsysteme, welche den in Artikel 17a StromVG in Verbindung mit den Artikeln 8a und 8b StromVV festgelegten Standards entsprechen, sind unter der Position 510 «Kosten für intelligente Messsysteme» einzutragen. Die Kosten für Messsysteme, die gemäss Artikel 31l Absätze 1 und 2 StromVV den 80 Prozent zugeordnet werden können, werden ebenfalls der Position 510 «Kosten für intelligente Messsysteme» zugeteilt. Dies im Gegensatz zum KRSV-CH, welches diese Kosten der Position 520 «Kosten für übriges Mess- und Informationswesen» zuordnet (vgl. auch 2.2.8) 

 

3.2.17.2.1    Kosten für übriges Mess- und Informationswesen

Alle Messeinrichtungen, die nicht den in Artikel 17a StromVG in Verbindung mit Artikel 8a und 8b StromVV festgelegten Standards entsprechen und nicht gemäss Artikel 31l Absätze 1 und 2 StromVV den 80 Prozent zugeordnet werden können, aber nach wie vor in Gebrauch sind, müssen unter der Position 520 «Kosten für übriges Messwesen und Informationswesen» eingetragen werden.

3.2.17.2.2    Kalkulatorische Abschreibungen für die Messsysteme beider Arten (Position 510.1 und 520.1)

Unter dieser Position sind die Abschreibungen der Messsysteme des regulatorischen Anlagevermögens zu erfassen. Eine doppelte Berücksichtigung der Kosten der Messsysteme einerseits im regulatorischen Anlagevermögen des Netzes und in den Abschreibungen unter Position 100.1  und andererseits in den Messkosten ist nicht zulässig. Anteilig verwendete Anlagen wie z. B. Energiedatenmanagementsysteme sind auch anteilig den Messkosten und dem Netz zuzuordnen. Die ElCom behält sich vor, Stichproben vorzunehmen.

Beispiele für Anlagen, welche ins regulatorische Anlagevermögen aufgenommen und folglich abgeschrieben und verzinst werden dürfen, sind: Zähler, allfällige Wandler, Prüfklemmen, Kommunikationseinheiten, mobile Datenerfassung, Zählerfernauslesung, etc.

3.2.17.2.3    Kalkulatorische Zinsen für die Messsysteme beider Arten (Position 510.2 und 520.2)

Unter dieser Position sind die kalkulatorischen Zinsen der Messsysteme des regulatorischen Anlagevermögens zu erfassen. Eine doppelte Berücksichtigung der Kosten der Messsysteme einerseits im regulatorischen Anlagevermögen des Netzes und in den Zinsen unter Position 100.2 und andererseits in den Messkosten ist nicht zulässig. 

Da das Messwesen ebenfalls zu den Netzkosten und damit zum betriebsnotwendigen Vermögen des Netzes gehört, gilt für die Verzinsung derselbe WACC wie für die kalkulatorischen Zinsen des Netzes. 

3.2.17.2.4    Kosten der Messdienstleistungen für die Messsysteme beider Arten (Position 510.3 und 520.3)

Es sind für die intelligenten Messsysteme folgende anteilige Kosten einzutragen (eigene oder Drittkosten):

  • Betriebskosten Zählerfernauslesung (ZFA) und Datenübertragungskosten
  • Betriebskosten Energiedatenmanagement (anteilige Kosten EDM-Netz) für Datenbereitstellung, Datenarchivierung und Datenlieferung
  • Betriebskosten Energiedatenmanagement (anteilige Kosten EDM-Netz) für Wechselprozesse, Datenplausibilisierung und Ermittlung von Ersatzwerten

Für die übrigen Messsysteme, welche nicht Artikel 8a und 8b StromVV entsprechen und nicht gemäss Artikel 31l Absatz 1 und 2 StromVV anrechenbar sind,  sind die entsprechenden Kosten hier einzutragen.

3.2.17.2.5    Sonstige Kosten für die Messsysteme beider Arten (Position 510.4 und 520.4)

Hier werden Kosten eingetragen wie etwa: 

  • Zählerlogistik (Beschaffung, Lagerung, Installation, Eichung, periodische Zählerprüfung, Instandhaltung, Losverwaltung, etc.), Zähler- und Messstellenverwaltung (Stammdatenpflege)
  • Betriebskosten für Ablesung und Datenübertragung (z.B. mobile Datenerfassung (MDE))
  • Kommunikationskosten
  • Anteilige Raum-, Informatik- und Fahrzeugkosten, etc.

3.2.17.3    Intelligente Steuer- und Regelsysteme (Position 530)

Stimmt ein Endverbraucher, ein Erzeuger oder ein Speicherbetreiber zu, dass bei ihm ein Steuer- und Regelsystem für den sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzbetrieb (Flexibilität) zum Einsatz gelangt, vereinbart er mit dem Netzbetreiber insbesondere, wie der Einsatz des Systems vergütet wird (Art. 8c Abs. 1 Bst. c StromVV). 

Diese Vergütung muss auf sachlichen Kriterien beruhen und darf nicht diskriminierend sein (Art. 8c Abs. 2, StromVV). Die Vergütungsansätze müssen veröffentlicht werden (Art. 8c Abs. 3 StromVV in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 StromVG und Art. 10 StromVV). In der Kostenrechnung müssen alle für die Berechnung der anrechenbaren Kosten notwendigen Positionen separat ausgewiesen werden, insbesondere die Kosten für intelligente Steuer- und Regelsysteme einschliesslich der Vergütungen (Art. 7 Abs. 3 Bst. m StromVV). Bei diesen Vergütungen handelt es sich um die Vergütung, die der Netzbetreiber dem Endverbraucher, Erzeuger oder Speicherbetreiber für dessen Flexibilität entrichtet (Art. 8c StromVV).

Um die vorgenannten Bestimmungen umzusetzen, muss der Verteilnetzbetreiber die Kosten, die von den Steuer- und Regelsystemen im Sinne von Artikel 8c StromVV erzeugt werden, detailliert ausweisen. Diese sind in der Kostenrechnung unter der Position 530 «Kosten für intelligente Steuer- und Regelsysteme» einzutragen. In der Position 530 müssen nebst allen Anlagen, die als intelligente Steuer- und Regelsysteme bezeichnet werden auch die klassischen Rundsteueranlagen eingetragen werden (vgl. Erläuterungen zur Teilrevision der StromVV vom November 2017, S. 10 ff.; Art. 31f StromVV).

Bietet der Netzbetreiber Endverbrauchern, Erzeugern oder Speicherbetreibern die Nutzung von deren Flexibilität mittels intelligenter Steuer- und Regelsysteme an, so muss er nicht nur die vorgesehene Vergütung in seinem Tarifblatt veröffentlichen (Art. 8c Abs. 3 StromVV in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 StromVG und Art. 10 StromVV), sondern auch die so ausgerichteten Beträge in der Kostenrechnung unter der Position 530.3 «Vergütungen an Endverbraucher oder Erzeuger» einzutragen.