3.2.18 Ausweis der Verwaltungskosten (Position 600)
3.2.18.1 Verwaltung und Vertrieb (Position 600.1 und 600.2)
Hier sind je Netzebene die allgemeinen Verwaltungs- und Vertriebskosten des Netzes auszuweisen. Eine detaillierte Darstellung der Kosten, die in den Positionen 600.1a und 600.2 erfasst werden, finden Sie im KRSV CH 2019 (S. 29). In Abweichung vom KRSV betrachtet die ElCom Kosten für Public Relations nicht als notwendige Kosten für ein sicheres und effizientes Netz (vgl. 3.2.9.5). Public Relations haben nichts mit dem Netzbetrieb zu tun, da die Netzbetreiber in ihrem Netzgebiet nicht mit anderen Anbietern konkurrieren.
Ebenfalls abzubilden sind die allgemeinen Verwaltungs- und Vertriebskosten für den Tätigkeitsbereich Energielieferung, die in Ihre Kostenkalkulation für das Jahr 2023 eingeflossen sind. Mit diesen Angaben zeigen Sie auf, wie Sie allgemeine Verwaltungs- und Vertriebskosten, bei denen es sich zumeist um Gemeinkosten handelt, dem Netz belasten. Im Weiteren helfen uns diese Daten dabei, die Struktur Ihrer Gestehungskosten für Energie nachzuvollziehen (vgl. auch 5.1).
Die Kosten für die an Ihre Kunden gelieferte elektrische Energie werden nicht hier, sondern im Tabellenblatt «Gestehungskosten» erfasst.
3.2.18.2 Kalkulatorische Verzinsung des betriebsnotwendigen NUV (Position 600.3)
3.2.18.2.1 Gesetzliche Grundlagen und Vorgaben der ElCom
In Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe b StromVG ist vorgesehen, dass die Netzbetreiber Anrecht auf kalkulatorische Zinsen auf den für den Betrieb des Netzes notwendigen Vermögenswerten haben. Diese betriebsnotwendigen Vermögenswerte setzen sich höchstens zusammen aus den Anschaffungs- und Herstellrestwerten per Ende des Geschäftsjahres sowie aus dem betriebsnotwendigen NUV (Art. 13 Abs. 3 Bst. a StromVV).
Das NUV kann als Bestandteil der betriebsnotwendigen Vermögenswerte mit dem WACC verzinst werden (Art. 13 Abs. 3 Bst. b StromVV).
Weder das StromVG noch die StromVV enthalten eine nähere Bestimmung zu den Bestandteilen des betriebsnotwendigen NUV. Gemäss der Auffassung der Gerichte ist es daher nicht rechtswidrig, wenn die ElCom das betriebsnotwendige NUV näher präzisiert. Zur Berechnung des NUV hat die ElCom eine langjährige Praxis entwickelt, welche von den Gerichten gestützt wurde (BGE 138 II 465 E. 9; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5141/2011 vom 29. Januar 2013 E. 11.3., A-2222/2012 vom 10. März 2014, E. 7.2; A-8638/2010 vom 15. Mai 2015, E. 8, A- 2606/2009 vom 11. November 2010, E. 13).
Gemäss der Praxis der ElCom bilden die kalkulatorischen Kosten des regulierten Anlagevermögens (Abschreibung und Verzinsung), die Vorräte und die Betriebskosten des entsprechenden Jahres die Grundlage zur Ermittlung des NUV. Neben den eigenen Betriebs- und Kapitalkosten können im Verteilnetz auch die Netzkosten der Vorlieger und die Kosten für die SDL zur Ermittlung des betriebsnotwendigen NUV herangezogen werden (z.B. Verfügung der ElCom 211-00011 [alt: 957-08-141] vom 7. Juli 2011, Rz. 104 ff.; Verfügung der ElCom 211-00011 vom 3. Juli 2014, Rz. 24 und 39; Verfügung der ElCom 211-00016 vom 17. November 2016, Rz. 234; Verfügung der ElCom 211-00008 vom 22. Januar 2015, Rz. 222). Ebenfalls zu berücksichtigen sind die von Swissgrid in Rechnung gestellten Kosten für die Stromreserve sowie die eintarifierten Deckungsdifferenzen. Bei Letzteren kann es sich um einen positiven oder negativen Betrag handeln.
Nicht in die Berechnung des NUV einbezogen werden dürfen aufgelaufene, aber noch nicht eintarifierte Deckungsdifferenzen. Würde der Bestand der Deckungsdifferenzen in die Berechnung des NUV einfliessen, würden sie doppelt verzinst, was nicht im Sinne eines effizienten Netzbetriebes wäre (Art. 15 Abs. 1 StromVG, vgl. zur Berechnung und Verzinsung der Deckungsdifferenzen Weisung 2/2019 der ElCom).
Die Praxis der ElCom sieht eine kostenbasierte Berechnung des NUV vor. Umsatzorientierte Methoden sind damit nicht anwendbar – dies aus folgendem Grund: Die Tarife eines Netzbetreibers basieren auf den Ist-Kosten des letzten abgeschlossenen Tarifjahres, allenfalls ergänzt um Plankosten und enthalten kalkulatorische Abschreibungen und die Verzinsung des betriebsnotwendigen Vermögens. Multipliziert mit den tatsächlich abgesetzten Energiewerten bilden sie die Ist-Erlöse im betroffenen Tarifjahr. Die diesen Ist-Erlösen zugrundeliegenden Tarife basieren jedoch weiterhin lediglich auf Plankosten. Zur Ermittlung des tatsächlich anrechenbaren betriebsnotwendigen Nettoumlaufvermögen sind daher die Erlöse nicht geeignet, weshalb auf die Ist-Kosten des betroffenen Tarifjahres abzustützen ist.
3.2.18.2.2 Ausweis der NUV-Zinsen (600.3)
Hier sind die kalkulatorischen Zinsen auf das betriebsnotwendige Nettoumlaufvermögen, die in Ihre Kostenrechnung eingeflossen sind, anzugeben. Erläutern Sie bitte die Herleitung der Zinsen auf dem Tabellenblatt «NUV» (vgl. auch 3.6).
3.2.18.3 Hoheitliche Installationskontrolle (Position 600.5)
Die Kosten, die aus staatlichen oder staatlich veranlassten Kontrollmassnahmen zur Gewährleistung der Netzsicherheit resultieren (z.B. für das Avisieren und Überwachen der Kontrollaufrufe, die Bearbeitung der Sicherheitsnachweise und die Überwachung des Vollzugs sowie die Durchführung von Stichprobenkontrollen, etc.) sind in Position 600.5 zu erfassen.
3.2.18.4 Kosten von innovativen Massnahmen und zur Sensibilisierung im Bereich Verbrauchsreduktion (Positionen 600.7 und 600.8)
3.2.18.4.1 Kosten von innovativen Massnahmen (Position 600.7)
Hier sind die Kosten für innovative Massnahmen für intelligente Netze anzugeben (Art. 7 Abs. 3 Bst. n StromVV und Art. 13b StromVV). Diese sind bis zu einem Betrag von höchstens 1 Prozent der Summe der anrechenbaren Betriebs- und Kapitalkosten anrechenbar.
Als innovative Massnahme für intelligente Netze gilt das Erproben und Nutzen neuartiger Methoden und Produkte aus Forschung und Entwicklung zum Zwecke einer zukünftigen Erhöhung der Sicherheit, Leistungsfähigkeit oder Effizienz des Netzes (Art. 13b Abs. 1 StromVV). Die Kosten solcher Massnahmen gelten bis zu einem Betrag von höchstens 1 Prozent der Summe der anrechenbaren Betriebs- und Kapitalkosten des Netzbetreibers im betreffenden Jahr als anrechenbare Kosten. Maximal dürfen 500'000 Franken (bzw. 1°Million Franken bei der nationalen Netzgesellschaft) angerechnet werden.
Die Netzbetreiber dokumentieren ihre innovativen Massnahmen und veröffentlichen die Dokumentation. Sie beschreiben namentlich das Projekt, die angewendete Methode, den erwarteten und den erzielten Nutzen sowie die Auslagen (vgl. Art. 13b Abs. 3 StromVV).
Falls Sie Kosten für innovative Massnahmen geltend machen, sind die entsprechenden Unterlagen (Projektbeschreibung und Kostenaufstellung) der ElCom als pdf über das e-Gov Portal einzureichen.
Beachten Sie: Kosten für innovative Massnahmen, welche mit Ressourcen erbracht wurden, welche bereits in den Tarifen berücksichtigt werden oder wurden, dürfen nicht doppelt deklariert werden. Solche Kosten sind daher bei der entsprechenden Kostenposition in Abzug zu bringen, bevor sie hier ausgewiesen werden. Die ElCom behält sich vor, entsprechende Kosten zu prüfen um sicherzustellen, dass die Möglichkeit der Deklaration von innovativen Massnahmen nicht zu einer Doppelbelastung führt.
3.2.18.4.2 Kosten für Sensibilisierung im Bereich der Verbrauchsreduktion (Position 600.8)
Hier sind die Kosten für Massnahmen zur Sensibilisierung im Bereich der Verbrauchsreduktion anzugeben, welche bis zu einem Betrag von höchstens 0.5 Prozent der anrechenbaren Betriebskosten anrechenbar sind (Art. 7 Abs. 3 Bst. o StromVV). Maximal dürfen 250'000 Franken angerechnet werden.
Als Massnahme zur Sensibilisierung im Bereich der Verbrauchsreduktion gilt beispielsweise, wenn Netzbetreiber die Messdaten der Endverbraucher in ihrem Netzgebiet so bearbeiten, dass diese ihren individuellen Elektrizitätsverbrauch während verschiedener Zeitperioden mit demjenigen anderer Endverbraucher mit gleichartiger Verbrauchscharakteristik vergleichen können (vgl. Art. 13c Abs. 1 StromVV).
Beachten Sie: Kosten zu Sensibilisierung im Bereich der Verbrauchsreduktion, welche mit Ressourcen erbracht wurden, welche bereits in den Tarifen berücksichtigt werden oder wurden, dürfen nicht doppelt deklariert werden. Solche Kosten sind daher bei der entsprechenden Kostenposition in Abzug zu bringen, bevor sie hier ausgewiesen werden. Die ElCom behält sich vor, entsprechende Kosten zu prüfen um sicherzustellen, dass die Möglichkeit der Deklaration von Kosten zu Sensibilisierung im Bereich der Verbrauchsreduktion nicht zu einer Doppelbelastung führt.
3.2.18.5 Steuern (Position 700)
3.2.18.5.1 Allgemeines
Bund, Kantone und Gemeinden besteuern den Gewinn juristischer Personen. Ob ein Netzbetreiber jedoch überhaupt besteuert wird, hängt nicht nur von seiner Rechtsform ab, da diverse Netzbetreiber explizit steuerbefreit sind. Bei den direkten Steuern ist v. a. die Gewinnsteuer von Bedeutung, während die Kapitalsteuer nur eine geringfügige Rolle spielt.
Sind die einzelnen Geschäftsbereiche nicht vollständig juristisch entflechtet (bzw. werden als einzelne Steuersubjekte besteuert), dann müssen die Steuern verursachergerecht auf die beteiligten Geschäftsbereiche verteilt werden. Da die Gewinnsteuer direkt von der Höhe des Gewinns abhängt, ist sie proportional zu den Gewinnen der Geschäftsfelder zu verteilen.
3.2.18.5.2 Direkte Steuern vs. kalkulatorische Steuerberechnung
Die ElCom erwartet, dass grundsätzlich die direkten Steuern (Ist-Werte gemäss tatsächlicher Steuerrechnung) angewendet werden, die sich aus der Jahresrechnung Netz ableiten (vgl. zur Jahresrechnung auch oben 1.1.6.2).
Das Gesetz sieht keine juristische Entflechtung des Netzbetriebes vor. Daher ist der Netzbereich üblicherweise zusammen mit anderen Bereichen steuerpflichtig. Aus diesem Grund ist es nicht immer möglich, die direkten Steuern alleine für den Netzbetrieb zu bestimmen. In diesem Fall können ausnahmsweise alternativ zu aufwandgleichen, direkten Steuern auch kalkulatorische Steuern berechnet werden.
Die Stromversorgungsgesetzgebung definiert den «angemessenen Gewinn» im Monopolbereich Netz über die Verzinsung des betriebsnotwendigen Vermögens – genauer gesagt über den Anteil des Eigenkapitals: Die den kalkulatorisch berechneten Steuern zugrunde gelegten Gewinne werden daher ausgehend vom betriebsnotwendigen Vermögen via des in der Herleitung des Weighted Average Cost of Capital (WACC) verwendeten Finanzierungsverhältnisses auf Basis des Eigenkapitalkostensatzes im WACC bestimmt. D. h. als Gewinn wird der Anteil der regulatorischen Verzinsung verwendet, welcher regulatorisch für die Bereitstellung des Kapitals verzinst wird. Die kalkulatorischen Steuern werden schliesslich unter Verwendung des anwendbaren Steuersatzes errechnet.
Da der regulatorische Gewinn nicht nur über die Verzinsung des regulatorischen Anlagevermögens, sondern zusätzlich über die Verzinsung des Nettoumlaufvermögens definiert wird, welches wiederum Steuerkosten enthält, entsteht ein Zirkelbezug bei der Berechnung kalkulatorischer Steuern. Dieser wird bei wesentlichen Beträgen gemäss der Praxis der Steuerbehörden über eine mehrfache Iteration aufgelöst.
3.2.18.5.3 Mehrwertsteuern bilden keine anrechenbaren Kosten
Obwohl Netzbetreiber mehrheitlich mehrwertsteuerpflichtig sind, versteht sich von selbst, dass die Mehrwertsteuer nicht als anrechenbare Kosten zählen, da sie reine Durchlaufkosten bilden. Als indirekte Konsumsteuer (Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug) wird der Endkonsument über den in der Faktura ausgewiesene Steuerbetrag mehrwertsteuerbelastet. Die Netzbetreiber entrichten Umsatzsteuern auf den von ihnen bezogenen Leistungen, sie können diese jedoch als Vorsteuer wieder bei der Mehrwertsteuerabrechnung geltend machen.
3.2.18.5.4 Latente Steuern bilden keine anrechenbaren Kosten
Latente Steuern gehören nicht zu den Betriebskosten. Im handelsrechtlichen Sinn sind latente Steuern im entsprechenden Geschäftsjahr nicht effektiv geschuldet und werden daher auch nicht verbucht. Es liegen damit keine Kosten im betriebswirtschaftlichen Sinn vor (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2876/2010 vom 20. Juni 2013 E. 5.3.3.4.).
3.2.18.6 Ausweis der Steuern (Pos. 700)
In den entsprechenden Feldern sind die direkten Steuern, die als Ist-Steuern für die entsprechende Periode angefallen sind analog jener Steuern, welche Sie in Ihre Kalkulation der Netznutzungsentgelte eingerechnet haben, anzugeben. In der Regel wird es sich um die Gewinnsteuern handeln und in Einzelfällen auch um die Kapitalsteuern (Pos. 700.3). Sofern Ihre aufwandgleichen Gewinnsteuern in die Kalkulation eingeflossen sind, geben Sie den Betrag unter 700.1 an. Die aufwandgleichen Kapitalsteuern, welche in die Kalkulation einfliessen, sind unter Position 700.3 anzugeben. Wenn Sie kalkulatorische Gewinnsteuern geltend machen, ist der Betrag in 700.2 zu erfassen.
Erklären Sie bitte die Herleitung des einkalkulierten Steuerbetrags. Falls Sie kalkulatorische Steuern geltend machen, skizzieren Sie bitte die angewandte Berechnungsmethode. Falls aufwandgleiche Steuern eingesetzt wurden, erläutern Sie bitte, wie Sie diese berechnet haben (z.B. anhand des im Geschäftsjahr 2023 verbuchten Steueraufwands).
3.2.18.7 Abgaben und Leistungen an das Gemeinwesen sowie Netzzuschlag gem. Art. 35 EnG (Positionen 750 und 800)
Abgaben und Leistungen an das Gemeinwesen werden in der Regel wie folgt erhoben:
1. direkt an das Gemeinwesen zu leistende Abgabe.
2. indirekt, indem der Netzbetreiber verpflichtet wird, für die öffentliche Hand Sondertarife anzubieten (z.B. verbilligter Tarif für Schulen, Stadttheater, Schwimmbad, öffentliche Beleuchtung, etc.) oder ganz auf ein Entgelt zu verzichten. Dadurch
a) müssen die entsprechenden Kosten von den nicht privilegierten Netznutzern getragen werden oder
b) der Gewinn des Netzbetreibers vermindert sich entsprechend.
Abgaben und Leistungen an das Gemeinwesen sind in der Kostenrechnung gesondert auszuweisen (Art. 7 Abs. 3 Bst. k StromVV).
Im Fall 2a) sind die in den Positionen 100 bis 700 enthaltenen Beträge daher in die Position 750 umzugliedern, sofern sie nicht aus dem regulatorisch zulässigen Gewinn finanziert werden. Der anschliessende Übertrag in die Position 800.1a erfolgt automatisch. Wenn es Ihnen im Fall 2a) nicht möglich ist, die Höhe der Kosten exakt zu beziffern, nehmen Sie eine Schätzung vor. Dabei ermitteln Sie die Differenz zwischen dem üblichen Wert der erbrachten Leistung, gemessen an dem Tarif, der einem nicht privilegierten Kunden in Rechnung gestellt würde, und dem Tarif, der tatsächlich zur Anwendung kommt.
Beispiel:Das Stadtwerk der Gemeinde A versorgt die gemeindeeigenen Freizeiteinrichtungen zu vergünstigten Konditionen. Den Freizeiteinrichtungen, die gemäss den für vergleichbare Endverbraucher gültigen Tarifen jährlich 500 TCHF für Netznutzung aufbringen müssten, werden deshalb nur 200 TCHF in Rechnung gestellt. Die Differenz von 300 TCHF muss von den nicht privilegierten Netznutzern zusätzlich getragen werden. In diesem Fall belaufen sich die Kosten aufgrund verbilligter Leistungen an das Gemeinwesen, die in Position 750 einzutragen sind, auf 300 TCHF. Der Betrag wird automatisch in die Position 800.1a übernommen. Würden die Freizeiteinrichtungen unentgeltlich versorgt, wären 500 TCHF umzugliedern.
Im Fall 2b), d.h. wenn Differenzen aufgrund verbilligter oder kostenloser Leistungen an das Gemeinwesen nicht von den Netznutzern aufgebracht werden müssen, sondern aus dem Gewinn des Netzbetreibers bestritten werden, ist keine Umgliederung in Position 750 erforderlich. Geben Sie in diesem Fall bitte die Höhe der Differenzen im Feld Kommentare an.
Ihre Angaben unter Position 750 werden automatisch in Position 800.1a übertragen.
In Position 800.1b sind die Abgaben und Leistungen an das Gemeinwesen anzugeben, die keiner anderen Kategorie der Position 800 zuzuordnen sind, sofern sie nicht aus dem regulatorisch zulässigen Gewinn finanziert werden.
Bei den Konzessionsabgaben (Position 800.2) sind die Kosten anzugeben, die Sie für die Nutzung von öffentlichem Grund und Boden zu entrichten haben.
Unter Position 800.3 ist der Netzzuschlag gemäss Artikel 35 EnG für die Förderung der Stromproduktion aus erneuerbaren Energien, Gewässersanierungen usw. auszuweisen.
3.2.19 Sonstige Erlöse (Position 900)
Bitte beantworten Sie die Frage, wie Sie sonstige erzielte Erlöse für Leistungen mit den Ressourcen des Netzes behandeln. Grundsätzlich gibt es zwei Methoden:
a) Sie bringen die Erlöse direkt in der jeweiligen Position der Betriebskosten in Abzug, d. h. Sie verrechnen die Erträge direkt mit den Aufwänden (Nettomethode)
b) Sie weisen die Aufwände und die Erträge jeweils separat aus (Bruttomethode).
Die ElCom betrachtet die Bruttomethode als die sachgerechte, da sich mit dieser Methode entsprechende Positionen transparent nachweisen lassen.
Wenn Sie Ihre Betriebskosten in den obigen Positionen 200 - 800 netto, d.h. bereits um die berücksichtigten Erlöse vermindert, eingetragen haben, dann beantworten Sie bitte die entsprechende Frage bei der Position 900 mit «Nettomethode» und erläutern Sie im Bemerkungsfeld detailliert, wie Sie sicherstellen, dass die entsprechenden Kostenpositionen auch StromVG-konform entlastet werden.
Bitte geben Sie anschliessend im Begründungsfeld die zugehörigen Positionen und Beträge an (z.B. für Position 200.2: Die Bruttoinstandhaltungskosten in Höhe von 1’500 TCHF wurden um Erlöse aus intern verrechneten Leistungen in Höhe von 380 TCHF vermindert).
In Position 900.1 und 900.2 sind in diesem Fall nur noch die Erlöse zu zeigen, die nicht bereits von einer Kostenposition abgezogen worden sind (d. h nach dem Bruttoprinzip ausgewiesene Erlöse).Weitere individuell in Rechnung gestellte Kosten (Position 900.1)
Position 900.1 erfasst ertragsgleiche Erlöse aus für Netzbetreiber typischen Leistungen, die einzelnen Netznutzern oder Gruppen von Netznutzern individuell in Rechnung gestellt werden. Beispiele dafür sind Blindenergie, Reserveeinspeisung, Reserveleitungen, Netzanschlüsse oder Strassenbeleuchtung, sofern die mit der Leistungserbringung verbundenen Kosten in den Positionen 100 bis 700 enthalten sind.
3.2.19.1 Weitere individuell in Rechnung gestellte Kosten (Position 900.1)
In Position 900.2 werden die sonstigen ertragsgleichen Erlöse erfasst, die Sie im Rahmen Ihrer Kalkulation kostenmindernd berücksichtigt haben. Für den Tätigkeitsbereich Netz (Spalten 6 bis 12) sind hier insbesondere anzugeben:
- sonstige betriebliche Erlöse, die mit Ressourcen erwirtschaftet werden, die im Rahmen der Kostenrechnung dem Netz zugeordnet sind, (z.B. Erlöse aus Wartungsarbeiten für Dritte, Erlöse aus intern verrechneten Leistungen, etc.).
- Erlöse aus der Auflösung von Rückstellungen, soweit der mit der Bildung der aufgelösten Rückstellung einhergehende Aufwand in die Kalkulation der (früheren) Netznutzungsentgelte eingeflossen ist.
- Erlöse aus der Korrektur von Wertberichtigungen, soweit der aus der Wertberichtigung resultierende Aufwand in die Kalkulation der (früheren) Netznutzungsentgelte eingeflossen ist.
- Erlöse aus erhobenen Mahngebühren, Verzugszinsen, etc., bei denen es sich um den Netzbetreiberanteil handelt.
- Erlöse aus Messdienstleistungen an Dritte.
- Erlöse aus Abgeltung für nicht mehr oder nur noch teilweise genutzten Anlagen bzw. deren verbleibenden anteiligen Kapitalkosten die aufgrund von Eigenverbrauch oder eines Zusammenschlusses abgegolten werden (Art. 3 Abs. 2bis StromVV.
- Zinserlöse, die mit Mitteln erwirtschaftet werden, die Sie dem betriebsnotwendigen Umlaufvermögen des Netzes zugeordnet haben.
Die ElCom betrachtet die Bruttomethode als die sachgerechte, da sich mit dieser Methode entsprechende Positionen transparent nachweisen lassen. Wird die Nettomehtode verwendet, sind die Positionen entsprechend aufzuschlüsseln.
Muss ein Netzbetreiber Anschlüsse aufgrund von Eigenverbrauch oder eines Zusammenschlusses zum Eigenverbrauch wechseln, so werden die ihm verbleibenden Kapitalkosten der nicht mehr oder nur noch teilweise genutzten Anlagen von den Eigenverbrauchern beziehungsweise von den Grundeigentümern des Zusammenschlusses anteilsmässig abgegolten (Art. 3 Abs. 2bis StromVV).
3.2.19.2 Sonstige Erlöse (Position 900.2)
In Position 900.2 werden die sonstigen ertragsgleichen Erlöse erfasst, die Sie im Rahmen Ihrer Kalkulation kostenmindernd berücksichtigt haben. Für den Tätigkeitsbereich Netz (Eintrag je Netzebene) sind hier insbesondere anzugeben:
- sonstige betriebliche Erlöse, die mit Ressourcen erwirtschaftet werden, die im Rahmen der Kostenrechnung dem Netz zugeordnet sind, (z.B. Erlöse aus Wartungsarbeiten für Dritte, Erlöse aus intern verrechneten Leistungen, etc.).
- Erlöse aus der Auflösung von Rückstellungen, soweit der mit der Bildung der aufgelösten Rückstellung einhergehende Aufwand in die Kalkulation der (früheren) Netznutzungsentgelte eingeflossen ist.
- Erlöse aus der Korrektur von Wertberichtigungen, soweit der aus der Wertberichtigung resultierende Aufwand in die Kalkulation der (früheren) Netznutzungsentgelte eingeflossen ist.
- Erlöse aus erhobenen Mahngebühren, Verzugszinsen, etc., bei denen es sich um den Netzbetreiberanteil handelt.
- Erlöse aus Messdienstleistungen an Dritte.
- Erlöse aus Abgeltung für nicht mehr oder nur noch teilweise genutzten Anlagen bzw. deren verbleibenden anteiligen Kapitalkosten die aufgrund von Eigenverbrauch oder eines Zusammenschlusses abgegolten werden (Art. 3 Abs. 2bis StromVV).
- Die Erlöse für verkaufte, dem Netz zuzuordnende Anlagen(-teile).
- Zinserlöse, die mit Mitteln erwirtschaftet werden, die Sie dem betriebsnotwendigen Umlaufvermögen des Netzes zugeordnet haben.
Die ElCom betrachtet die Bruttomethode als die sachgerechte, da sich mit dieser Methode entsprechende Positionen transparent nachweisen lassen. Wird die Nettomethode verwendet, sind die Positionen entsprechend aufzuschlüsseln.
3.2.19.3 Aktivierte Eigenleistungen (Position 900.3)
Hier sind sämtliche Eigenleistungen, die zu Werten geführt haben, welche im regulatorischen Anlagevermögen aufgenommen worden sind, kostenmindernd in Abzug zu bringen. Vgl. auch Abschnitt 2.2.10.
3.2.20 Verwendung Deckungsdifferenzen (Position 1000)
Gemäss der Weisung 2-2019 der ElCom sind Überdeckungen der Vorjahre verzinst kostenmindernd über in der Regel drei Jahre in die Tarife einzurechnen. Der entsprechende Betrag, welcher im Referenzzeitraum tatsächlich über die Tarife eingerechnet wurde und damit als Abbau von Deckungsdifferenzen tarifwirksam berücksichtigt wurde, ist in der Position 1000 auszuweisen. Anteile aus Überdeckungen sind als Minusbetrag einzugeben.
Entsprechend können auch Unterdeckungen in den Folgejahren ausgeglichen werden.
Diese Kostenposition entspricht der früheren Position 600.4 «Deckungsdifferenzen aus den Vorjahren».
Bitte beachten Sie zu den Deckungsdifferenzen auch Ziffer 3.2.3 ff.
3.2.21 Auszuweisende Erlöse (Kapitel 3.2 / Deckungsdifferenzen, S. 2)
Die Tarife eines Netzbetreibers basieren auf den Ist-Kosten des letzten abgeschlossenen Tarifjahres, allenfalls ergänzt um Plankosten und enthalten kalkulatorische Abschreibungen und die Verzinsung des betriebsnotwendigen Vermögens. Multipliziert mit den tatsächlich abgesetzten Energiewerten bilden sie die Ist-Erlöse im betroffenen Tarifjahr.
Diese Ist-Erlöse sind von den Netzbetreibern gemäss der Weisung 1/2022 der ElCom zur Jahresrechnung Netz (abrufbar unter Weisungen) in der Jahresrechnung Netz als Erträge im Netz auszuweisen (vgl. zur Jahresrechnung auch oben 1.1.6.2 oben). Die Verwendung von gemäss Jahresrechnung angefallenen Erlösen und Aufwänden entspricht dem im Rechnungswesen üblichen Konzept der «aufwandgleichen Kosten» für die Betriebskosten bzw. der «ertragsgleichen Erlöse» für die Betrachtung der Ertragsseite.
Die ElCom erwartet daher, dass in der Position «Umsatzerlöse aus Netznutzung» der entsprechende Betrag aus der Jahresrechnung Netz ersichtlich ist (ohne KoRe Pos. 800).
3.2.22 Von der ElCom bzw. höheren Instanzen verfügte Anpassung
Tragen Sie hier Deckungsdifferenzen ein, welche aufgrund einer Kosten- oder Tarifprüfung von der ElCom bzw. einer höheren Instanz verfügt worden sind.
Überdeckungen (Beträge wirken sich in den Folgeperioden kostenmindernd aus), erhalten ein positives Vorzeichen (+); Unterdeckungen (Beträge wirken sich in den Folgeperioden kostenerhöhend aus) sind mit negativem Vorzeichen (-) einzutragen.
3.2.23 Sonstige Deckungsdifferenzen
Hier sind Korrekturbeträge einzutragen, die sich weder aus Verfügungen der ElCom noch aus Gerichtsentscheiden ergeben. Solche Korrekturen sind namentlich:
- Auswirkungen von nachträglichen Korrekturen in früheren Kostenrechnungen, welche bisher nicht in die Tarife eingerechnet worden sind. Es gilt die Weisung 1/2020 zur nachträglichen Anpassung der Kostenrechnung zu beachten;
- Auswirkungen von Korrekturen, welche auf Anweisung der ElCom erfolgt sind, die jedoch nicht aufgrund einer Verfügung entstanden sind (z. B. aufgrund von Rückmeldungen zur Kostenrechnung oder im Laufe einer Voruntersuchung).
- Ausbuchungen von nicht eintarifierten Unterdeckungen gestützt auf die Weisung 2/2019, sei es auf Anweisung der ElCom oder aufgrund eines Verzichts durch den Netzbetreiber.
3.2.24 Übersicht Deckungsdifferenzen
Die Netzbetreiber sind verpflichtet, die Deckungsdifferenzen und ihren ordnungsgemässen Abbau zu dokumentieren und diese Berechnungen der ElCom jederzeit auf Verlangen vorzulegen. Als Hilfe dazu enthält das Formular Kostenrechnung der ElCom in Kapitel 3.2 (Deckungsdifferenzen Seite 2) eine Übersicht. Hier ist insbesondere der Vorjahressaldo nach Abzug der in die Tarife eingerechneten Deckungsdifferenzen auszuweisen. Webbasiert hat der Ausweis je Netzebene bei den Vollversionen explizit zu erfolgen (vgl. auch 3.2.3).
Die ElCom empfiehlt den Netzbetreibern dringend, die Berechnungen und zugrundeliegenden Zahlen (bspw. Abweichungen von Ist-Werten) inkl. der in die Tarife eingerechneten Anteile und Bestandesänderungen in Form eines «Deckungsdifferenz-Spiegels» zu führen, der nicht nur den jährlichen Saldo im Sinne eines «Topfes» betrachtet, sondern insbesondere bei hohen Deckungsdifferenzen auch die Entwicklung der in den jeweiligen Jahren entstandenen einzelnen Deckungsdifferenzen inkl. ihrem Abbau ausgewiesen und jährlich nachgeführt werden (vgl. dazu auch Informationsveranstaltungen für Netzbetreiber > 2012).
3.3 Kostenrechnung (Kapitel 3.3)
3.3.1 Allgemeines
Das Formular «Kostenrechnung» ist von allen Netzbetreibern auszufüllen.
Geben Sie im Tabellenblatt «Kostenrechnung» bitte die Werte an, die Ihrer Kostenkalkulation tatsächlich zu Grunde liegen. Eventuelle Abweichungen zwischen Ihren Angaben auf diesem Datenblatt und Angaben oder Berechnungen auf anderen Datenblättern des Erhebungsbogens erläutern Sie im Feld Bemerkungen oder in allenfalls dynamisch angezeigten Begründungsfeldern.
Basis Ihrer eigenen Kosten bilden die anrechenbaren Kosten des Basisjahrs (letztes abgeschlossenes Geschäftsjahr). Diese Kosten können an die erwartete Situation Ihres Unternehmens im Tarifjahr angepasst werden. In diesem Fall verwenden Sie für einige oder für alle Positionen Planwerte (vgl. dazu auch Abschnitt 1.2.2).
Das Formular folgt in wesentlichen Zügen dem Formular für die Berechnung der Deckungsdifferenzen.
Die Kostengruppen und ihre Nummerierung, die jeweils als Zeilenbeschriftung der Tabelle in Formular 3.3 aufgeführt sind, orientieren sich am «Kostenrechnungsschema für Verteilnetzbetreiber der Schweiz» (vgl. VSE KRSV CH, Ausgabe 2019) (vgl. zum Ausfüllen auch sinngemäss die Erläuterungen in den Abschnitten 3.2.8 bis 3.2.20 oben).
In den ersten Spalten bzw. ersten Eingabefeldern je Kostengruppe sind die Kosten des Elektrizitätsnetzes zu erfassen. Hier tragen Sie ein, welche Beträge je Kostengruppe Sie den jeweiligen Netzebenen im Rahmen Ihrer Kalkulation für das Tarifjahr 2025 zugeordnet haben.
Die Angaben zu den Erlösen in Position 900 sind analog zu behandeln.
In die übrigen Spalten bzw. Eingabefeldern je Kostengruppe werden die Kosten des Tätigkeitsbereichs «Energielieferung» eingetragen. Dieser wird unterteilt in die Bereiche «Kunden in Grundversorgung» (einschliesslich solcher Kunden, die den Lieferanten wechseln könnten, aber darauf verzichtet haben) und «Kunden mit Netzzugang» (freie Kunden in der Schweiz, die von ihrem Recht auf Netzzugang Gebrauch gemacht haben und von Ihnen beliefert werden sowie andere Netzbetreiber, welche Sie beliefern). Diese Angaben sind erforderlich, um die Verteilung
- der Kosten für Mess-, Steuer- und Regelsysteme (Position 500)
- der Verwaltungskosten (Position 600),
- der direkten Steuern (Position 700) sowie der
- sonstigen Erlöse (Position 900)
zwischen den Sparten Netz und Energie nachvollziehen zu können. Die Daten werden ausserdem zur Plausibilisierung Ihrer Gestehungskosten für elektrische Energie benötigt (vgl. hierzu auch unten Ziffer 5.1 unten Berechnung Deckungsdifferenzen Energie (Kostenrechnung Formular 5.1) sowie 5.2 unten Gestehungskosten und Wechselrate (Kostenrechnung Kapitel 5.2)
Einige Angaben der Tabelle werden automatisch befüllt und fassen die gesamten deklarierten Kosten, die Kosten für Energielieferungen sowie die Kosten für das Elektrizitätsnetz zusammen.
Die Energiekosten selber sind nicht hier, sondern im Kapitel 5 Kostenrechnung Energie (vgl. 5.1 bzw. 1.1) einzutragen.
Cybersicherheit: Kosten aus einer risikobasierten und effizienten Umsetzung von Massnahmen zur Cybersicherheit sind anrechenbar. Dazu bietet der Leitfaden SKI des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz (BABS) eine gute Grundlage. Für die Zuweisung der anrechenbaren Kosten sind die vorliegende Wegleitung zur Kostenrechnung (KoRe) sowie subsidiär das Kostenrechnungsschema für Verteilnetzbetreiber der Schweiz (KRSV) des Verbandes Schweizerischer Elektrizitätsunternehmen zu beachten. Die Gliederung und Beispiele in der ElCom-Mitteilung «Anrechenbarkeit Kosten Cybersicherheit» vom 28. September 2022 (https://www.elcom.admin.ch/elcom/de/home/dokumentation/mitteilungen.html) sollen dabei helfen diese Kosten sachgerecht zu erfassen. Generell sollten Kosten für den Schutz der OT unter den Positionen 200 und 500 und die Kosten für den Schutz der IT unter der Position 600 der KoRe angegeben werden. Bei der Abschreibungsdauer für Hard- und Software gilt Tabelle 1 des KRSV. Die ElCom behält sich vor, im Rahmen ihrer Aufsicht die effiziente Umsetzung der Schutzmassnahmen und Kosten zu überprüfen. Die Finanzbuchhaltung sollte daher so ausgelegt werden, dass die Kosten für Massnahmen zum Schutz von Cybervorfällen möglichst einfach ausgewiesen werden könnten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nur Kosten für die Sparte Netz anrechenbar sind (Art. 15 StromVG i.V.m. Art. 10 StromVG). Kosten für den Schutz von IKT-Systemen anderer Sparten (z. B. Energie, Telekom, Gas, usw.) sind direkt oder mit einer sachgerechten Schlüsselung (Art. 7 Abs. 5 StromVV) zu trennen und den entsprechenden Sparten anzulasten (vgl. auch Kapitel 2, KRSV).
[1] Unter Operational Technology (OT) werden Technologien, welche direkt für die Bereitstellung oder Lieferung von Elektrizität notwendig sind (z.B. SCADA, PIA, Remote Access auf Installationen in Unterwerken, Rundsteuerung, Energiedatenmanagement (EDM), Smart Meter) verstanden.
[1] Unter Information Technology (IT) werden Technologien zur Datenverarbeitung, welche nicht direkt mit der Bereitstellung von Elektrizität zu tun haben (z.B. Kundendatenmanagement, Personaldatenmanagement, Büroanwendungen) verstanden.
3.3.2 Erläuterungen zu den einzelnen Kosten- und Erlöspositionen
3.3.2.1 Mess-, Steuer- und Regelsysteme (Position 500)
Vgl. 3.2.17
3.3.2.1.1 Intelligente Messsysteme und übriges Mess- und Informationswesen (Positionen 510 und 520)
Vgl. 3.2.17.2.
3.3.2.1.2 Kosten der Messdienstleistungen für intelligente Messsysteme (Position 510.3)
Vgl. 3.2.17.2.
3.3.2.1.3 Sonstige Kosten der intelligenten Messsysteme (Position 510.4)
Vgl. 3.2.17.2.5.
3.3.2.2 Kosten für übriges Mess- und Informationswesen (Position 520)
Vgl. 3.2.17.3
3.3.2.2.1 Kosten der Messdienstleistungen für das übrige Mess- und Informationswesen (Position 520.3)
Vgl. 3.2.17.3.1
3.3.2.2.2 Sonstige Kosten des übrigen Mess- und Informationswesen (Position 520.4)
Vgl. 3.2.17.3.2
3.3.2.3 Intelligente Steuer- und Regelsysteme (Position 530)
Vgl. 3.2.17.4
3.3.3 Kosten für innovative Massnahmen (Position 600.7)
Vgl. 3.2.18.4
3.3.4 Direkte Steuern (Position 700)
Kalkulatorische Steuern müssen für die drei Bereiche Netz, Produktion und Vertrieb einzeln ermittelt. Auszuweisen sind die kalkulatorischen Steuern für die Bereiche Netz und Vertrieb.
Vgl. 3.2.18.5
3.3.4.1 Abgaben und Leistungen an das Gemeinwesen sowie Netzzuschlag gem. Art. 35 EnG (Positionen 750 und 800)
Vgl. 3.2.18.7
3.3.4.2 Weitere individuell in Rechnung gestellte Kosten (Position 900.1)
Vgl. oben 3.3.4.2
3.3.4.3 Sonstige Erlöse (Position 900.2)
Vgl. oben 3.2.19.2
Das UVEK kann Pilotprojekte (ab 1. Januar 2023) zur Entwicklung von innovativen Technologien, Geschäftsmodellen oder Produkten im Energiesektor bewilligen, soweit diese notwendig sind, um Erfahrungen im Hinblick auf eine Gesetzesänderung zu sammeln (Art. 23a Abs. 1 StromVG). Es kann dabei auf Gesuch hin vorsehen, dass ungedeckte Netzkosten Teil der Systemdienstleistungen der nationalen Netzgesellschaft sind, wenn Endverbraucher im Rahmen eines Pilotprojektes von der Pflicht zur Entrichtung des Netznutzungsentgeltes befreit werden sollen (Art. 23a Abs. 4 StromVG). Die nationale Netzgesellschaft vergütet dem Netzbetreiber gestützt auf eine Bewilligung des UVEK die ungedeckten Netzkosten (Art. 26a Abs. 4 StromVV). Diese Vergütung ist als sonstiger Erlös bei Position 900.2 in der Kostenrechnung aufzuführen und unten im Bemerkungsfeld ist der Hinweis «Pilotprojekt» und dazu die Verfahrensnummer sowie der Betrag des entsprechenden Jahres einzutragen.
3.3.4.4 Verwendung Deckungsdifferenzen (Position 1000)
Hier tragen Sie bitte den Betrag der Deckungsdifferenzen ein, den sie in die Tarife 2025 einrechnen. Bitte berücksichtigen Sie dazu die Vorgaben der ElCom bezüglich dem Abbau der Deckungsdifferenzen sowie Kapitel 3.2.20.
Diese Kostenposition entspricht der bisherigen Position 600.4 «Deckungsdifferenzen aus den Vorjahren».
3.4 Aufwandsübersicht (Formular 3.4)
3.4.1 Übersicht
Das Formular «Aufwandsübersicht» ist nur in der Vollversion verfügbar und auszufüllen. Es dient der Herleitung der Betriebskosten aus der Erfolgsrechnung des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres und damit sowohl der Herleitung der Ist-Kosten für die Berechnung der Deckungsdifferenzen als auch der Herleitung der Betriebskosten als Basis für die Tarifierung und damit dem Nachweis der Werte der Formulare 3.2 Deckungsdifferenzen und 3.3 Kostenrechnung.
Als Basis für Betriebskosten des Netzes gemäss Artikel 15 Absatz 2 StromVG und Artikel 12 StromVV sind die aufwandsgleichen Kosten und ertragsgleichen Erlöse des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres, das der jeweiligen Kalkulationsperiode vorausgeht, einzutragen (Feld «Referenzzeitraum von … bis…»).
Bitte verwenden Sie in diesem Formular ausschliesslich Ist-Werte, d. h. die Werte aus Ihrer Finanzbuchhaltung und keine kalkulatorischen bzw. Planwerte. Die ElCom erwartet aufgrund der Entflechtungsvorgaben in Artikel 10 und 11 StromVG, dass die im Formular 3.4.1 ausgewiesenen Werte bei einer Kontrolle aus Ihrer publizierten Jahresrechnung Netz transparent herleitbar sind.
Idealerweise wird als Basis für die Entflechtung der Jahresrechnung Netz (Bilanz und Erfolgsrechnung) ein eigener Buchungskreis in der Finanzbuchhaltung eingerichtet. Dies ermöglicht einen höheren Anteil an direkten Buchungen auf das Netz und reduziert die Notwendigkeit von Schlüsseln.
Geben Sie schliesslich an, wo Sie die entflochtene Jahresrechnung Netz für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr veröffentlicht haben (Art. 12 StromVG) – geben Sie hierzu die Internet-Adresse an, auf der Sie die Jahresrechnung der Öffentlichkeit zur Verfügung stellen. Bitte laden Sie auch eine Version Ihrer Jahresrechnung auf dem Netzbetreiberportal auf.
3.4.2 Positionen der Erfolgsrechnung
3.4.2.1 Aufbau des Formulars
3.4.2.1.1 Übersicht
In diesem Block wird dargestellt, wie die Aufwände und Erträge aus der Finanzbuchhaltung in die Kostenrechnung übergeben werden (Überleitung). Dazu sind jeweils die Werte aus der Finanzbuchhaltung des Gesamtunternehmens (Spalte «Gesamtunternehmen») und die Werte aus der entflochtenen Jahresrechnung Verteilnetz (Spalte «Erfolgsrechnung Netz») zu übertragen.
In den nächsten Spalten ist anzugeben, ob die Zuordnung der Werte aus der Finanzbuchhaltung des Gesamtunternehmens auf die entflochtene Jahresrechnung Netz durch direkte Buchung oder über Umlageschlüssel (US) erfolgt ist (Spalte «direkt zugeordnet» bzw. Spalte «über US zugeordnet»). Bitte geben Sie hier Beträge in Franken, nicht in Prozenten an.
3.4.2.1.2 Schlüsselung
Diese Informationen dienen der Überprüfung der Verursachergerechtigkeit der Schlüssel gemäss Artikel 7 Absatz 5 StromVV. Bitte beachten Sie bezüglich der Schlüsselung auch die Vorgaben und Informationen in Kapitel 3.2.9.2 oben «Kostenzuweisung und Schlüsselung».
Sofern Sie intern verrechnete Leistungen verbuchen, tragen Sie den Wert 0 und sämtliche Angaben zur internen Verrechnung in das Bemerkungsfeld ganz unten im Formular ein.
Werden Aufwände und Erträge weder mit Schlüsseln noch direkt zugeordnet, kann es sein, dass sich die genauen Beträge nicht (mehr) im Detail (je Kostenposition) herleiten lassen – beispielsweise dann, wenn interne Auftragsverrechnungen verwendet werden. Schätzen Sie in diesem Fall die Anteile so genau wie möglich.
Weiter ist anzugeben, welche der Aufwände aus der Erfolgsrechnung Netz in die Kostenrechnung der Tarife 2025 eingeflossen sind. In dieser Spalte wird der Betrag hergeleitet, der aus der Finanzbuchhaltung (Jahresrechnung Netz) in die Berechnung der Tarife einfliesst.
Dieser Betrag stützt sich auf die Ist-Zahlen Ihrer Finanzbuchhaltung – somit dürfen hier keine kalkulatorischen Positionen aufgeführt werden. Insbesondere für die Abschreibungen und Zinsen ist dies zu berücksichtigen.
Aufwände und Erträge des Netzes sind der zur Jahresrechnung nach Artikel 11 StromVG gehörenden Erfolgsrechnung zu entnehmen. Planwerte können berücksichtigt werden, wenn das Ereignis, welches die Kostenveränderung verursacht, zum Zeitpunkt der Tarifkalkulation feststeht und die Höhe der Veränderung zuverlässig geschätzt werden kann (vgl. 3.4.3).
Weicht die Gliederung Ihrer Erfolgsrechnung von der vorgegebenen Struktur ab, ordnen Sie die jeweilige Position derjenigen Position des Schemas zu, die dafür am besten geeignet erscheint. Fehlt Ihrer Erfolgsrechnung eine vorgegebene Position, geben Sie bitte im Feld Bemerkungen an, ob Sie diese einer anderen Kategorie zugeordnet haben. Falls eine Position für Sie nicht anwendbar ist, begründen Sie dies bitte.
Beachten Sie: Da in diesem Formular die Aufwände und Erträge gemäss Erfolgsrechnung erhoben werden, enthalten die Beträge weder die kalkulatorischen Kosten betreffend Abschreibungen und Zinsen noch die Deckungsdifferenz. Abgebildet wird somit nur ein Teil der Positionen des Formulars 3.3 «Kostenrechnungsübersicht».
Beachten Sie vorliegend auch die Informationen zur Jahresrechnung in Kapitel 1.1.6.2 oben.
3.4.2.1.3 Letztes abgeschlossenes Geschäftsjahr
Geben Sie hier an, welches der Start bzw. das Ende Ihres letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres ist. Dies ist meistens entweder der 1.1. bzw. 31.12. (bei Verwendung des Kalenderjahres) oder der 1.10. bzw. 30.9. (bei Verwendung des hydrologischen Geschäftsjahres) des der Erhebungsperiode vorangegangenen Jahres bzw. = letztes abgeschlossenes Geschäftsjahr, d. h. Ist-Werte des regulatorischen Anlagevermögens am Stichtag des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres.
3.4.2.2 Erträge / Umsatzerlöse gemäss Erfolgsrechnung
Die Positionen 1.1 bis 1.6 umfassen Erlöspositionen des abgeschlossenen Geschäftsjahres. Die Netzbetreiber sind verpflichtet, die Jahressumme der Netznutzungsentgelte zu veröffentlichen (Art. 12 Abs. 1 StromVV). Bitte tragen Sie hier die Erträge aus den Netznutzungstarifen gemäss Ihrer Jahresrechnung Netz ein. Allfällige Erlöse für Abgaben und Leistungen an das Gemeinwesen sind hier nicht aufzuführen.
Position 1.2 – Erlöse aus internen Verrechnungen: Bitte geben Sie unter Bemerkungen die Verrechnungsart sowie die wesentlichen Positionen an, welche in die internen Verrechnungspreise einfliessen. Nehmen Sie dabei insbesondere auch Bezug auf allfällig einkalkulierte Gewinne bzw. Margen. In Konzernverhältnissen betragen die Erlöse aus internen Verrechnungen auf konsolidierter Gesamtunternehmensstufe Null. Auf Stufe Netz ist die Position 1.2 auch in der Konzernsicht für die Entität «Netz» natürlich auszufüllen.
Position 1.3 – Deckungsdifferenzen 2023: Für die Definition und Behandlung der Deckungsdifferenzen vgl. Kapitel 3.2 bzw. Formular 3.2 der Kostenrechnung sowie die Weisung 2/2019 der ElCom. Sofern Sie Deckungsdifferenzen im Jahresabschluss ausweisen, tragen Sie in der Position 1.3.1 eine allfällige Überdeckung (die gemäss Ihrer Nachkalkulation zu viel vereinnahmten Erlöse) und in der Position 1.3.2 eine allfällige Unterdeckung (die gemäss Ihrer Nachkalkulation zu wenig vereinnahmten Erlöse) ein.
Position 1.4 – Übrige Umsätze aus Lieferungen und Leistungen: Hier werden alle übrigen Umsätze eingetragen wie beispielsweise Mieterträge für die Benutzung von Netzanlagen. Bitte tragen Sie übrige Erlöse wie beispielsweise Erlöse aus aktivierten Eigenleistungen, Finanzerträge etc. nicht hier, sondern unter der Position 1.6 «Übrige Erlöse» ein.
Position 1.5 – Auflösung von Rückstellungen: Bitte tragen Sie hier die ertragswirksame Auflösung von früher getätigten Rückstellungen ein.
Position 1.6 – Übrige Erlöse: Bitte tragen Sie hier die Summe aller übrigen betriebliche Erlöse wie beispielsweise Erlöse aus aktivierten Eigenleistungen, Finanzerträge sowie betriebsfremde und ausserordentliche Erlöse ein.
3.4.2.3 Aufwände gemäss Erfolgsrechnung
Die Positionen 2.1 bis 2.9 umfassen Aufwandpositionen des abgeschlossenen Geschäftsjahres.
Position 2.3 – Aufwand für Abschreibungen: Bitte füllen Sie in den ersten 4 Spalten die Beträge gemäss der Finanzbuchhaltung bzw. der Jahresrechnung Netz ein. In der letzten Spalte rechts sind nur Abschreibungen einzutragen, die nicht als kalkulatorische Abschreibungen im Formular 3.3 geltend gemacht wurden.
Position 2.4 – Aufwände aus interner Verrechnung: Bitte geben Sie unter Bemerkungen die Verrechnungsart sowie die wesentlichen Positionen an, welche in die internen Verrechnungspreise einfliessen. Nehmen Sie dabei insbesondere auch Bezug auf allfällig einkalkulierte Gewinne bzw. Margen.
Position 2.6 – Aufwand Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen und gesetzliche Abgaben: Bitte tragen Sie hier die entsprechenden Beträge ein. Falls Sie Aufwände für den Netzzuschlag gemäss Energiegesetz hier und nicht beispielsweise als Durchlaufkonto in der Bilanz berücksichtigen, stellen Sie sicher, dass Erträge aus dem Netzzuschlag ebenfalls berücksichtigt werden.
Position 2.8 – Finanzaufwand: Bitte füllen Sie in den ersten 4 Spalten die Beträge gemäss der Finanzbuchhaltung bzw. der Jahresrechnung Netz ein. In der letzten Spalte rechts ist einzutragen, in welchem Umfang dieser Betrag in die Kostenkalkulation für die Netznutzungsentgelte 2025 eingeflossen ist (z.B. effektive Bankspesen im Zusammenhang mit der Kontoführung). Nicht berücksichtigt werden dürfen Kosten bzw. Spesen im Zusammenhang mit der Beschaffung von Kapital (Emissionsgebühren, Darlehensgebühren und dergleichen), da diese in der ab 2014 geltenden WACC-Formel bereits enthalten sind. Die kalkulatorischen Zinsen der Netzinfrastruktur gemäss Formular 3.3 «Kostenrechnungsübersicht» sind hier nicht aufzuführen.
Position 2.9 – Übrige Aufwände: Bitte tragen Sie hier die Summe aller übrigen betrieblichen Aufwände wie beispielsweise Aufwände aus passivierten Eigenleistungen, Finanzaufwände sowie betriebsfremde und ausserordentliche Aufwände ein.
3.4.2.4 Kostenrelevante Planungsdifferenzen
Tragen Sie unter Ziffer 4 in die entsprechenden Zeilen bereits bekannte Tatsachen und Aktivitäten ein, von welchen Sie eine kostenerhöhende bzw. kostensenkende Wirkung auf die Tarife 2025 erwarten. Wenn Sie sich beim Ausfüllen des oberen Teils der Tabelle daran gehalten haben, die Werte des Basisjahres einzutragen, werden hier nur noch die Differenzen zwischen den Planwerten und den Werten des Basisjahres eingetragen.
Beachten Sie, dass Sie zur Vermeidung von hohen Deckungsdifferenzen hier möglichst bereits bekannte planungsrelevante Tatsachen berücksichtigen. Weiter machen wir Sie darauf aufmerksam, dass die bewusste Bildung von Unterdeckungen nicht zulässig ist.
Beispiele für kostenrelevante Planungsdifferenzen können z.B. bereits bekannte Tarifveränderungen der Vorliegernetze oder der Systemdienstleistungen, bereits betrieblich vereinbarte Lohnanpassungen oder eine Änderung der Steuersätze sein. Auch die geplante Fertigstellung von grösseren Anlagen im Planjahr kann bezüglich Abschreibungen und kalkulatorischen Zinsen allenfalls berücksichtigt werden 3. Netzbetreiber, die sich dafür entscheiden, kostensteigernde Planwerte einzurechnen, müssen auch kostensenkende Planwerte berücksichtigen. Das Wahlrecht ist stetig auszuüben.
Diese Werte dienen der Überleitung der Ist-Werte gemäss Finanzbuchhaltung zur Tarifkalkulation gemäss Kostenrechnung.
[3] Hier zu unterscheiden von lediglich geplanten Anlagen, welche nicht berücksichtigt werden dürfen, vgl. 2.2.6 Anlagen im Bau.
3.5 Kostenstellenrechnung (Kostenrechnung Kapitel 3.5)
3.5.1 Allgemeines zum Formular
Das Formular «Kostenstellenrechnung» ist von allen Netzbetreibern auszufüllen.
Das Entgelt für die Netznutzung darf pro Netzebene die anrechenbaren Kosten sowie Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen dieser Netzebene nicht übersteigen (Art. 16 Abs. 2 StromVV). Die «Kostenstellenrechnung» ermöglicht es uns, Ihre Kosten je Netzebene nach der Wälzung und nach der direkten Zuordnung zu kontrollieren. Zudem ermöglicht sie uns die Ermittlung des rechnerischen Durchschnittspreises (Rp./kWh) vor der eigentlichen Preissetzung.
3.5.2 Kosten je Netzebene nach der Wälzung und der direkten Zuordnung
In diesem Formular werden die Kosten je Netzebene als Basis für die Kalkulation Ihrer Tarife nachgewiesen. Die Kosten nach der Wälzung basieren auf jenen, die Sie in Formular 3.3 und – in der Vollversion – in Formular 3.4 deklarieren.
3.5.3 Geplante Ausspeisung
Bitte geben Sie hier an, mit welcher Menge Ausspeisung Sie für den Kalkulationszeitraum rechnen.
3.6 Nettoumlaufvermögen (Kostenrechnung Kapitel 3.6)
3.6.1 Bestandteile des NUV
In Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe b StromVG ist vorgesehen, dass die Netzbetreiber Anrecht auf kalkulatorische Zinsen auf den für den Betrieb des Netzes notwendigen Vermögenswerten haben. Diese betriebsnotwendigen Vermögenswerte setzen sich höchstens zusammen aus den Anschaffungs- und Herstellrestwerten per Ende des Geschäftsjahres sowie aus dem betriebsnotwendigen NUV (Art. 13 Abs. 3 Bst. a StromVV). Das NUV kann als Bestandteil der betriebsnotwendigen Vermögenswerte mit dem WACC verzinst werden (Art. 13 Abs. 3 Bst. b StromVV).
Gemäss der Praxis der ElCom bilden die kalkulatorischen Kosten des regulierten Anlagevermögens (Abschreibung und Verzinsung), die Vorräte und die Betriebskosten des entsprechenden Jahres die Grundlage zur Ermittlung des NUV. Neben den eigenen Betriebs- und Kapitalkosten können im Verteilnetz auch die Netzkosten der Vorlieger und die Kosten für die SDL zur Ermittlung des betriebsnotwendigen NUV herangezogen werden (z.B. Verfügung der ElCom 211-00011 [alt: 957-08-141] vom 7. Juli 2011, Rz. 104 ff.; Verfügung der ElCom 211-00011 vom 3. Juli 2014, Rz. 24 und 39; Verfügung der ElCom 211-00016 vom 17. November 2016, Rz. 234; Verfügung der ElCom 211-00008 vom 22. Januar 2015, Rz. 222). Ebenfalls zu berücksichtigen sind die eintarifierten Deckungsdifferenzen. Dabei kann es sich um einen positiven oder negativen Betrag handeln. Nicht in die Berechnung des NUV einbezogen werden dürfen aufgelaufene, aber noch nicht eintarifierte Deckungsdifferenzen.
Für die Berechnung des NUV nicht berücksichtigt werden dürfen zudem der Netzzuschlag gemäss Artikel 35 EnG (KoRe Position 800.3) sowie die Abgaben und Leistungen an das Gemeinwesen gemäss Artikel 14 Absatz 1 StromVG (KoRe Positionen 800.1a, 800.1b und 800.2. Diese Beträge sind nicht betriebsnotwendig (Art. 13 Abs. 3 Bst. a Ziff. 2 StromVV), da sie im Auftrag Dritter erhoben werden.
Für die Berechnung des NUV dürfen somit folgende Positionen berücksichtigt werden: 100, 200, 300, 400, 500, 600, 700, 900 und 1000.
3.6.2 NUV als Verzinsung der Vorhaltung von Liquidität bis Rechnungsbegleichung
Die Verzinsung des NUV gemäss Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer 2 StromVV berücksichtigt das vom Unternehmen eingesetzte Kapital, um jederzeit genügend Liquidität vorzuhalten, bis die Zahlungen seiner Leistungen im regulierten Tätigkeitsbereich eintreffen. Das für die Abwicklung des operativen Geschäfts im regulierten Bereich notwendige NUV ist damit eng an die Periodizität der Rechnungsstellung geknüpft. In die Berechnung des NUV einbezogen wird daher die Fristigkeit der Rechnungsstellung durch das Unternehmen, d.h. die durchschnittliche Dauer, über welche ein Unternehmen bis zum Eingang der Rechnungsbegleichung Kapital vorhalten muss.
Die ElCom stützt sich in ihrer ständigen Praxis bei der Berechnung des NUV auf die Rechnungsperiodizität. Wenn ein Netzbetreiber beispielsweise alle zwei Monate Rechnung stellt, muss er liquide Mittel nicht für das ganze Jahr, sondern lediglich für diese zwei Monate bereithalten. In diesem Fall wäre das notwendige Kapital durch 6 zu dividieren (12 Monate dividiert durch 2 Monate). In diesem Beispiel würde ein Sechstel des notwendigen NUV mit dem WACC verzinst.
3.6.3 Berechnung der NUV-Basis
Auf Basis der anrechenbaren Kosten und der – allenfalls gewichteten – Frequenz der Rechnungsstellung wird die NUV-Basis berechnet. Diese bildet die Grundlage für die Verzinsung.
Eine bilanzielle oder umsatzorientierte Methode zur Berechnung der NUV-Basis wird von der ElCom nicht akzeptiert.
Gewichtete Frequenz der Rechnungsstellung: z.B. 30 Prozent des Umsatzes monatlich und 70 Prozent quartalsweise = 12/12*0.3+12/4*0.7= 2.4 => D.h. die gewichtete Frequenz der Rechnungsstellung ist 2.4 Monate.
Berechnungsbeispiel mit anrechenbare Kosten Total = 100 TCHF, Periodizität 4.2 Monate, Verzinsung 3.83% (WACC 2023):

3.6.4 Verzinsung
3.6.4.1 Verzinsung des NUV auf Jahresbasis
Die Praxis der ElCom sieht vor, dass das NUV per Stichtag 31. Dezember bzw. per Jahresabschlussdatum des Netzbetreibers jährlich bestimmt wird und mit dem für das entsprechende Tarifjahr geltenden WACC verzinst werden darf. Der NUV-Zins darf ebenfalls verzinst werden (Verfügung der ElCom 212-00004 [alt: 952-08-005] vom 6. März 2009, S. 39 f.). Der angewendete Zinssatz darf maximal dem WACC des jeweiligen Tarifjahres entsprechen.
3.6.4.2 Berechnung
Berechnungsbeispiel mit anrechenbare Kosten Total = 100 TCHF, Periodizität 4.2 Monate, Verzinsung 3.83% (WACC 2023; vgl. Beispiel in Ziff. 3.6.3):
NUV-Basis * WACC = 34.96*3.83% = 1.34 TCHF