Wegleitung zum Erhebungsbogen Kostenrechnung für die Tarife 2024 für Verteilnetzbetreiber

4    Netzerlös - Tarifstruktur (Kostenrechnung, Kapitel 4)

Die Informationen in den Formularen 4.1 und 4.2 dienen dazu, Ihre für die kommende Tarifperiode geplanten Tarife und Mengengerüste herzuleiten. Demgegenüber dienen die Informationen in den Formularen 4.3 und 4.4 dem Ausweis der tatsächlich den Ist-Erlösen der abgeschlossenen Tarifperiode zugrundeliegenden Tarife und Mengengerüste.

Die Formulare 4.1 und 4.3 (Eingabe Tarifstruktur) dienen dazu, die Struktur für den Ausweis der Netz-Tarife in den Formularen 4.2 bzw. 4.4 zu bestimmen. Sie haben die Möglichkeit, die bestehende Struktur zu übernehmen oder aber über die Funktion «Möchten Sie weitere Elemente hinzufügen?» weitere Elemente, welche Sie allenfalls im Formular 4.2 bzw. 4.4 benötigen, hinzuzufügen.

Zum Beispiel Blindenergie: Die Blindenergie kann entweder je Tarif oder als Gesamtsumme je Netzebene erfasst werden. Letzteres setzt jedoch voraus, dass Sie die nötigen Voreinstellungen im Tabellenblatt «Eingabe Tarifstruktur» vorgenommen haben und Ihnen somit eine zusätzliche Spalte zur Verfügung steht, in der Sie dann die Gesamtmenge der jeweiligen Netzebene erfassen können.

Für die Tarife 2026 haben Sie zudem das Formular 4.2 «Erlöse Messentgelte» auszufüllen.

Nachfolgende Abbildung zeigt die Zusammenhänge:

4.1    Eingabe Tarifstruktur (Kostenrechnung Kapitel  4.1)

 

4.1.1   Allgemeines und Gesetzliche Grundlagen

 

4.1.1.1    Allgemeines

Das Formular 4.1 «Eingabe Tarifstruktur» ist von allen Netzbetreibern auszufüllen. Die Tarife sind pro Kalenderjahr festzulegen (Art. 4 Abs. 1 StromVV).

In diesem Formular wird die Basis für den Ausweis Ihrer Tarife aufgrund der von Ihnen deklarierten Kosten gelegt. In einem ersten Schritt definieren Sie die Tarifstruktur der Netznutzungsentgelte (NNE).

Die Angaben sind in Formular 4.1 und Formular 4.2 für die kommende Tarifperiode auszuweisen, Basis dafür sind die geplanten Kosten auf der Basis der Kosten des letzten abgeschlossenen Tarifjahrs (2024). Diese bilden gleichzeitig die erwarteten Erlöse für das Tarifjahr 2026.

Die Beträge sind ohne Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen und Netzzuschlag sowie ohne die Messtarife einzutragen. Diese sind ab den Tarifen 2026 im separaten Formular 4.2 «Erlöse Messentgelte» einzutragen.

4.1.1.2    Gesetzliche Grundlagen (mit Geltung für die Tarife 2026)

Die gesetzlichen Grundlagen bilden die Artikel 14 (insbes. Abs.3) StromVG sowie Artikel 18 und 18a StromVV in der ab 1. Januar 2026 geltenden Version (AS 2025 139).

Die allgemeinen Tarifgrundsätze sind in Artikel 14 Absatz 3 StromVG festgelegt. Demnach müssen die Netznutzungstarife nachvollziehbare Strukturen aufweisen und die von den Endverbrauchern verursachten Kosten widerspiegeln (Bst. a; Verursacherprinzip). Weiter müssen sie unabhängig von der Distanz zwischen Ein- und Ausspeisepunkt sein (Bst. b; Prinzip der Briefmarke). Sie müssen sich zudem am Bezugsprofil orientieren und im Netz eines Netzbetreibers pro Spannungsebene und Kundengruppe einheitlich sein (Bst. c), Schliesslich müssen die Tarife einer effizienten Netzinfrastruktur und Elektrizitätsverwendung Rechnung tragen und Anreize für einen stabilen und sicheren Netzbetrieb setzen (Bst.°e). Für die dynamischen Netznutzungstarife sind in Artikel 18 Absätze 5 und 6 StromVV neu explizite Regeln aufgestellt.

Die Netzbetreiber legen ihre Tarife im Rahmen der Vorgaben der Stromversorgungsgesetzgebung selbst fest. Innerhalb einer Spannungsebene bilden Endverbraucher mit ähnlichem Bezugsprofil eine Kundengruppe mit einem einheitlichen Angebot an Netznutzungstarifen. Die Netzbetreiber sind im Rahmen der gesetzlichen Tarifgrundsätze und vorbehältlich spezifischer gesetzlicher Vorgaben frei in der Bestimmung der einzelnen Tarifkomponenten (Art. 18 Abs. 4 Satz 1 StromVV). Die Netzbetreiber legen gemäss Artikel 18 Absatz 3 StromVV für jede Kundengruppe einen Standardtarif fest und bezeichnen diesen als solchen. Weitere (Wahl-)Tarife sind zulässig.

Auf Niederspannungsebene bilden Endverbraucher in ganzjährig genutzten Liegenschaften mit einem Jahresverbrauch unter 50 MWh die Basiskundengruppe. Für den Standardtarif der Basiskundengruppe stehen neu drei verschiedene Tarifmodelle zur Wahl. Neben dem in den vergangenen Jahren vorgegebenen Tarif mit einer nichtdegressiven Arbeitskomponente von mindestens 70% können ab 2026 auch dynamische Tarife oder Tarife mit einer nichtdegressiven Arbeitskomponente (Rp./kWh) von mindestens 50 Prozent und einer variablen Leistungskomponente (Rp./kW), deren Höhe sich nach den Netzlasten richtet und mindestens vier verschiedene Werte pro Tag aufweist, gewählt werden (Art. 18a Abs. 2 Bst. c StromVV). Für letztgenannte Tarife muss sich die Höhe der variablen Leistungskomponente an Zeitfenstern orientieren, die unter Abschätzung der zu erwartenden Netzlasten für das gesamte Tarifjahr festgelegt werden (Art. 18a Abs. 3 StromVV). Für die dynamischen Netznutzungstarife gelten allgemein (nicht nur auf Niederspannungsebene) die Artikel 18 Absätze 5 und 6 StromVV.

Endverbraucher auf Niederspannungsebene in ganzjährig genutzten Liegenschaften mit einem Jahresverbrauch unter 50 MWh, welche noch nicht mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet sind, bilden eine weitere separate Kundengruppe (Art. 18a Abs. 1 Bst. b StromVV). Für diese Kundengruppe müssen sämtliche Tarife eine nichtdegressive Arbeitskomponente von mindestens 70% enthalten (Art. 18a Abs. 4 StromVV).

Bei den obgenannten Vorgaben zu einem Mindestanteil der Arbeitskomponente darf somit ein allfälliger Grundtarif den verfügbaren Anteil nicht überschreiten. Diese Bestimmungen basieren auf dem Effizienzgedanken: Da der Grundtarif durch die Höhe des Stromverbrauchs nicht beeinflusst werden kann, soll er ein bestimmtes Mass nicht übersteigen. Die jeweiligen Mindestanteile der Arbeitskomponente müssen (nur) für die Kundengruppe als Ganzes erfüllt sein.

Diese Bestimmungen zur Ausgestaltung des Netznutzungstarifs gelten nicht für die Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen. Diese fliessen nicht in den Netznutzungstarif ein, sondern sind bei der Tarifveröffentlichung und bei der Rechnungsstellung separat auszuweisen (Art. 6 Abs. 3 und Art. 12 Abs. 2 StromVG).

4.1.2    Spezialthemen

 

4.1.2.1    Tarife für nicht ganzjährig genutzte Liegenschaften

In einer Liegenschaft wird weniger Strom verbraucht, wenn diese nicht ganzjährig genutzt wird. Die Netzbetreiber haben ihr Elektrizitätsnetz jedoch während des ganzen Jahres auf den maximalen Verbrauch auszurichten, obwohl die Leistungsspitze nur an bestimmten Tagen effektiv beansprucht wird. Artikel 18a Absatz 1 StromVV unterscheidet auf der Niederspannungsebene zwischen ganzjährig und nicht ganzjährig genutzten Liegenschaften und nicht zwischen Erst- und Zweitwohnungen. Abzustellen ist nicht auf den Verwendungszweck einer Liegenschaft, sondern auf die Nutzungsdauer im konkreten Fall. Auch eine ganzjährig vermietete Ferienwohnung gilt als ganzjährig genutzt.

Netzbetreiber, die einen Tarif für nicht ganzjährig genutzte Liegenschaften vorsehen, müssen bei der Zuordnung eines Tarifs zu einem Endverbraucher abklären, ob eine Liegenschaft ganzjährig genutzt wird oder nicht. Die ElCom hat entschieden, dass die Anzahl Tage Benutzung pro Jahr ein geeignetes und mit den Vorgaben von Artikel 14 Absatz 3 StromVG (Verursacherprinzip, effiziente Elektrizitätsverwendung) sowie Artikel 18 Absatz 2 aStromVV vereinbares Kriterium für die Zuteilung in eine separate Kundengruppe ist (vgl. Mitteilung des Fachsekretariats der ElCom vom 14. April 2011 über Zweitwohnungstarife; abrufbar unter  Mitteilungen sowie Verfügung der ElCom 212-00015 [alt: 952-11-014] vom 19. September 2013). Dieses Kriterium kann weiterhin angewandt werden.

4.1.2.2    Dynamische und neuartige Tarifmodelle

Siehe dazu die allgemeinen Ausführungen unter Ziffer 4.1.1.2. Im Übrigen kann auf die Mitteilung «Fragen und Antworten zu neuartigen und dynamischen Netznutzungs- und Energieliefertarifen» verwiesen werden. ACHTUNG: Diese Mitteilung in der aktuellen Version berücksichtigt die Änderungen des Mantelerlasses noch nicht und wir gegebenenfalls überarbeitet.

4.1.3    Eingabe Tarifstruktur

 

4.1.3.1    Allgemeines

Im Formular 4.1 «Eingabe Tarifstruktur» legen Sie den Aufbau des Formulars 4.2 Erlöse der NNE NE7 fest, indem Sie für jede Netzebene die Anzahl Ihrer Netz-Tarife angeben. Das Formular 4.2 weist dann je Netzebene die entsprechende Anzahl Tarife auf, in denen Sie Ihre Tarifdetails erfassen können.

Werden Systemdienstleistungen, Stromreserve, solidarisierte Kosten, Blindenergie und Reserveeinspeisung separat abgerechnet, erhöht sich die Anzahl der Tarife dadurch nicht. Diese Elemente sind dann aber ebenfalls separat (in den entsprechend bezeichneten Zeilen des jeweiligen Tarifformular 4.2) auszuweisen.

Für die Blindenergie und die Reserveeinspeisung besteht auch die Möglichkeit, diese nicht je Tarif, sondern als Gesamtsumme je Netzebene abzubilden. Wenn Sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen wollen, müssen Sie diese Elemente bei der Erfassung der Tarifanzahl mitzählen. Verfügen Sie auf Netzebene 2 (NE2) beispielsweise über 3 Tarife und wollen Ihre Erträge aus Blindenergie und Reserveeinspeisung auf NE2 je als Gesamtsummen erfassen, geben Sie die Anzahl Ihrer Tarife mit 5 an.

Sollte Ihnen die maximal erfassbare Anzahl an Tarifen (maximal 14 pro Netzebene) nicht ausreichen, bitten wir Sie, den letzten Tarif mit den addierten Angaben einzutragen und im Feld «Kommentare» zu vermerken, dass es sich um eine Addition der Tarife x und y handelt.

Falls Sie neben den vorgeschlagenen Tarif-Elementen ein weiteres Tarif-Element benötigen, können Sie dieses ebenfalls hinzufügen. Vorhanden sind bereits: Grundpreis, Leistungspreis, Arbeitspreis HT/NT (Sommer u. Winter) Blindenergietarif, Reserveeinspeisung und «SDL, Stromreserve sowie solidarisierte Kosten». Gemäss Artikel 12 Absatz 2 StromVG sind die Stromreservekosten sowie die solidarisierten Kosten in der Rechnung an die Endverbraucher getrennt auszuweisen. Aus technischen Gründen werden vorliegend SDL-Kosten (sofern nicht im Netznutzungstarif integriert), Stromreservekosten und solidarisierte Kosten in einer Position abgefragt.

Bitte beachten Sie, dass der Grundpreis ab dem Tarifjahr 2026 keine Komponenten für Messung und Zählermiete mehr ausweisen darf, da diese über die separaten Messtarife (Formular 4.2 «Erlöse Messentgelte») erhoben werden. Damit werden die Grundpreise durch die separat definierten Messtarife entlastet.

4.1.3.2    Referenzzeitraum für die Umsatzerlöse aus Netznutzungsentgelten

Hier tragen Sie bitte den Zeitraum ein, in welchem die für die Tarifperiode 2026 kalkulierten Netzkosten vereinnahmt werden sollen. In der Regel entspricht der Kalkulationszeitraum Ihrem Geschäftsjahr.

4.1.3.3    Mengengerüst

Geben Sie hier bitte an, ob es sich bei dem Mengengerüst, auf das sich Ihre Tarifkalkulation stützt, um die Ist-Mengen einer vorausgegangenen Periode oder um Planwerte für 2026 handelt. Falls es sich um Planwerte handelt, legen Sie bitte kurz dar, wie Sie diese ermittelt haben.

Die Blindenergie und die Reserveeinspeisung können entweder je Tarif oder als Gesamtsumme je Netzebene erfasst werden. Letzteres setzt jedoch voraus, dass Sie die nötigen Voreinstellungen im Formular «Eingabe Tarifstruktur» vorgenommen haben und Ihnen somit eine zusätzliche Spalte zur Verfügung steht, in der Sie dann die Gesamtmenge der jeweiligen Netzebene erfassen können (vgl. 2.3). Die übrigen Felder der Spalte «Blindenergie» bzw. «Reserveeinspeisung» befüllen Sie bei dieser Variante mit dem Wert 0.

4.1.3.4    SDL-Kosten, Stromreservekosten sowie die solidarisierten Kosten

Einzig die SDL-Kosten dürfen in den Netznutzungstarif integriert werden. Gemäss Artikel 12 Absatz 2 StromVG sind die Stromreservekosten sowie die solidarisierten Kosten in der Rechnung an die Endverbraucher getrennt auszuweisen. Aus technischen Gründen werden vorliegend SDL-Kosten (sofern nicht im Netznutzungstarif integriert), Stromreservekosten und solidarisierte Kosten in einer Position abgefragt.

Bitte beachten Sie, dass ein Ausweis bei den Abgaben und Leistungen nicht zulässig ist (vgl. dazu die Weisung 1/2014 der ElCom zur vergleichbaren und transparenten Rechnungsstellung, Weisungen).

4.1.3.5    Reduzierte Tarife aufgrund von Konzessionsverträgen

Hier ist anzugeben, ob die Endkunden reduzierte oder gar keine Netznutzungsentgelte bezahlen. Dies kann insbesondere aufgrund von Konzessionsverträgen mit Kraftwerken der Fall sein. Falls Endkunden in den Genuss entsprechender Vorteile gelangen, beschreiben und beziffern (falls möglich) Sie diese im entsprechenden Feld.

4.2    Plan-Erlöse der NNE und Messentgelte (Kostenrechnung, Kapitel 4.2)

 

4.2.1    Erlöse aus Netznutzungsentgelten (Formular 4.2)

Das Formular «Plan-Erlöse Netznutzungsentgelte» ist von allen Netzbetreibern auszufüllen.

Dieses Tabellenblatt dient dem Vergleich der deklarierten Netzkosten für die Tarife 2026 mit den planmässigen Umsatzerlösen dieses Kalkulationszeitraums («Verprobung»).

Wir bitten Sie, die Tarife netto einzugeben, d. h. nach Abzug von Rabatten und unter Berücksichtigung von Messstellenzu- und -abschlägen.

Bitte berücksichtigen Sie bei der Erlösplanung ab den Tarifen 2026 die Bestimmungen zur Befreiung und Rückerstattung (auf Antrag hin) von Netznutzungsentgelten in Artikel 14a Absätze 1, 3 und 4 StromVG (in der ab 1.01.2026 geltenden Version) in Verbindung mit Artikel 18c ff. StromVV (in der ab 1.01.2026 geltenden Version).

Sämtliche den Netznutzern in Rechnung gestellte Leistungen, die nicht in die Tarife integriert sind, sondern separat abgerechnet werden (müssen), müssen auch separat erfasst werden, sofern die entsprechenden Einnahmen bei der Kostenkalkulation nicht als kostenmindernde Erlöse in Abzug gebracht werden. Dies kann beispielsweise bei Blindenergie, Reserveeinspeisung oder den Kosten für die Systemdienstleistungen des Übertragungsnetzes der Fall sein. Gemäss Artikel 12 Absatz 2 sind die Kosten der Stromreserve (Art. 12 Abs. 2 Bst. f StromVG) sowie die solidarisierten Kosten (Netzverstärkungen, Überbrückungshilfen für Eisen-, Stahl- und Aluminiumproduzenten) zwingend separat zu erfassen. Aus technischen Gründen werden vorliegend SDL-Kosten (sofern nicht im Netznutzungstarif integriert), Stromreservekosten und solidarisierte Kosten in einer Position abgefragt

Für die Blindenergie und Reserveeinspeisung und «SDL sowie Kosten Stromreserve» sind bereits entsprechende Eingabezeilen vorgegeben. Über die Funktion «Möchten Sie weitere Elemente hinzufügen?» können Sie weitere Komponenten hinzufügen.

Falls Sie Erträge aus Blindenergie und Reserveeinspeisung, wie in Ziffer 4.1 beschrieben, nicht je Tarif, sondern als Gesamtsumme je Netzebene abbilden wollen, bezeichnen Sie die jeweiligen Hilfstarife bitte entsprechend und tragen die Menge resp. den Preis je Netzebene nur einmal in der entsprechenden Zeile dieser Spalte ein. In die nicht benötigten Felder dieser Hilfstarife füllen Sie den Wert 0 ein.

Beachten Sie, dass die Erlöse aus dem Netzzuschlag sowie Erlöse aus den Messtarifen nicht bei den Netznutzungserlösen einzutragen sind.

Falls Sie mehr Tarife verwenden als im Formular vorgesehen, bitten wir Sie, den letzten Tarif mit den addierten Angaben einzutragen und in den Bemerkungen zu vermerken, dass es sich um eine Addition der Tarife x und y handelt.

4.2.2    Messtarife (Formular 4.2)

Das Formular 4.2 «Erlöse Messentgelte» ist von allen Netzbetreibern auszufüllen.

Dieses Tabellenblatt dient dem Vergleich der deklarierten Netzkosten für die Tarife 2026 mit den planmässigen Umsatzerlösen dieses Kalkulationszeitraums («Verprobung»).

Ab den Tarifen 2026 sind Messtarife zu bilden. Gemäss Artikel 17a StromVG in der ab 1.1.2026 geltenden Version sind die Netzbetreiber in ihrem Netzgebiet für das Messwesen zuständig (Abs. 1). Sie legen ab dem Tarifjahr 2026 verursachergerechte Messtarife fest (Abs. 2) und sie erheben auf Basis dieser Tarife je Messpunkt das Messentgelt. Gemäss Artikel 8 Absatz 1 StromVV (in der ab 1.1.2026 geltenden Version) legen die Netzbetreiber die Messtarife pro Tarifjahr für die unterschiedlichen Anschlussleistungen fest und veröffentlichen die Tarife bis zum 31. August. Im Formular 4.2 sind die entsprechenden Eingaben vorzunehmen.

Pro Netzebene können maximal drei Messtarife eingetragen werden. Falls mehr als drei Messtarife vorhanden sind, müssen in geeigneter Gruppierung mengengewichtete Durschnittstarife eingetragen werden.

Gemäss den Erläuterungen zur StromVV ist Folgendes zu beachten:

  • Für verschiedene Arten von Messpunkten können unterschiedlich hohe Kosten und Aufwände beim Netzbetreiber anfallen.
  • Bei bidirektionalen Messungen, darf das Messentgelt nur einmal erhoben werden. Pro bidirektionale Messung darf nur ein Messpunkt eingetragen werden.
  • In gewissen Konstellationen könnte sich ausserdem eine andere (z. B. proportionale) Aufteilung der anfallenden Kosten zwischen beiden Messeinrichtungen rechtfertigen, z. B. Contracting, wenn ein Dritter einer PV-Anlage auf dem Dach der Liegenschaft betreibt und dem Netzbetreiber in seinem Namen die eingespeiste Energie veräussert. Die Messung erfolgt mit demselben Messsystem wie dem Eigentümer der Liegenschaft.

Spezialfall der virtuelle Messpunkt (z. B. eine vZEV) es gibt keine Kosten für Messgeräte, sondern allenfalls Kosten für die einmalige Programmierung und Lizenzkosten der Software. Die Höhe dieser Kosten sind überschaubar, deshalb empfiehlt es sich aus effizienzgründen (aufgrund einer Bagatellgrenze) auf die separate Verrechnung zu verzichten.

4.3    Tarifstruktur (Kostenrechnung Kapitel 4.3)

Das Formular «Eingabe Ist-Tarifstruktur» ist von allen Netzbetreibern auszufüllen. Es folgt dem Formular 4.1 in Struktur, Funktionalität, zu deklarierendem Inhalt und Aufbau (vgl. Kapitel 4.1). 

Wichtig: vorliegend sind Ist-Werte einzugeben, d. h. zur Deklaration des Mengengerüsts sind die Ist-Werte der abgeschlossenen Tarifperiode heranzuziehen.

Allfällige Differenzen zwischen dem Total gemäss Ihren Ist-Tarifen und Ihren tatsächlich im abgelaufenen Geschäftsjahr erzielten Ist-Erlösen können Sie in der Position «Vorauszahlungen, Rundungsdifferenzen und dergleichen» eintragen. Bitte geben Sie sodann im Feld «Beschreibung» an, um was es sich handelt.

 

4.4    Ist-Erlöse aus Netznutzungsentgelten (Kostenrechnung Kapitel 4.4)

Das Formular «Erlöse Netznutzungsentgelte» ist von allen Netzbetreibern auszufüllen. Es folgt Formular 4.2 in Struktur, Funktionalität, zu deklarierendem Inhalt und Aufbau (vgl. Kapitel 4.2).

Dieses Tabellenblatt dient dem Nachweis der im Tarifjahr 2024 vereinnahmten Ist-Erlöse auf Basis der tatsächlichen Mengen und der Tarife 2024 für die Berechnung der Deckungsdifferenzen. Die vorliegend eingegebenen Werte sind Ist-Werte, d. h. zur Deklaration des Mengengerüsts sind die Ist-Werte der abgeschlossenen Tarifperiode heranzuziehen.

 

5    Energie

 

5.1    Berechnung Deckungsdifferenzen Energie (Kostenrechnung, Formular 5.1)

 

5.1.1    Rechtsgrundlagen

Nach der Einführung von Art. 4f StromVV, der am 1. Januar 2023 in Kraft getreten ist, hat die ElCom die neue Weisung 3/2024 vom 4. März 2024 und 4. Februar 2025 zu den Deckungsdifferenzen (DD) in den Bereichen Netz und Energie aus früheren Jahren veröffentlicht. Die neuen Bestimmungen zu den DD gelten erstmals für die DD des auf das Inkrafttreten folgenden Geschäftsjahrs (Art. 31m StromVV). Art. 4f StromVV findet somit erstmals Anwendung auf die DD des Geschäftsjahrs 2023/2024 (Wasserwirtschaftsjahr) beziehungsweise 2024 (Kalenderjahr).

Stimmt die Summe des Entgelts, das der Verteilnetzbetreiber für die Grundversorgung während eines Tarifjahrs erhoben hat, nicht mit den anrechenbaren Netzkosten überein (Deckungsdifferenz), so muss er die Abweichung innert der nächsten drei Tarifjahre ausgleichen. Bei einer Unterdeckung kann er auf den Ausgleich verzichten (4f Abs. 1 StromVV).

In begründeten Fällen kann die ElCom den Zeitraum zum Ausgleich einer Deckungsdifferenz verlängern (Art. 4f Abs. 2 StromVV).

Für die Deckungsdifferenzen ab dem Geschäftsjahr 2024 ist die Weisung 3/2024 (inkl. Erhebungsbogen Deckungsdifferenzen) zu beachten. Für den Umgang mit den Deckungsdifferenzen bis und mit Ende Geschäftsjahr 2023 kommt die Weisung 2/2019 (inkl. Formular Deckungsdifferenzen) weiterhin zur Anwendung.

5.1.2    Allgemeines

Das Formular «Deckungsdifferenzen Energie» ist von allen Netzbetreibern auszufüllen.

Deckungsdifferenzen entstehen aufgrund des zeitlichen Auseinanderfallens von Tarifkalkulation, Tarifeinnahmen und den effektiven Kosten eines Geschäftsjahrs. Im Rahmen der Berücksichtigung der Deckungsdifferenzen aus den Vorjahren werden Differenzen zwischen den anrechenbaren Kosten und den realisierten Erlösen einer Kalkulationsperiode ausgeglichen.

Dabei werden insbesondere Differenzen berücksichtigt,

  1. die sich aus Abweichungen zwischen dem prognostizierten und dem tatsächlichen Mengengerüst ergeben,
  2. die sich aus Abweichungen zwischen Plankosten und tatsächlichen Kosten ergeben,
  3. die im Rahmen einer Prüfung durch die ElCom festgestellt werden oder
  4. die daraus resultieren, dass kostenwirksame Sondereffekte nicht in voller Höhe in einer Kalkulationsperiode erfasst werden sollen, um so die Tarife zu glätten.

Ziel dieses Formulars ist der Ausweis von Über- oder Unterdeckung des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahrs. Unter Position 1 werden einerseits die Ist-Erlöse, welche automatisch aus Formular 5.1a übernommen werden und andererseits die gesamten Ist-Gestehungskosten der Energielieferung (zur Definition der einzelnen Komponenten vgl. Ziff. 5.1.3, Gestehungskosten) berücksichtigt. Im Weiteren sind hier – analog zu den Deckungsdifferenzen Netz, vgl. 3.2.24 und 3.2.25 – allfällige aufgrund einer Verfügung der ElCom oder eines Gerichtsurteils anzupassende Werte vergangener Tarifjahre sowie Über- bzw. Unterdeckungen aus Vorjahren, die weder Position 1 noch Position 2 zuzuordnen sind einzutragen.

 

5.1.3    Beschaffung Energie

Der Tarifanteil für die Energielieferung an Endverbraucher mit Grundversorgung orientiert sich an den Gestehungskosten einer effizienten Produktion und an langfristigen Bezugsverträgen des Verteilnetzbetreibers (aArt. 4 Abs. 1 StromVV). Auch Produkte mit erneuerbarer Energie sind gegenüber der ElCom daher in den Formularen 5.1 bis 5.3 zu deklarieren.

Im Formular «5.1 Berechnung Deckungsdifferenzen Energie» im Block «Beschaffung Energie» geben Sie Ihre Kosten für die Energiebeschaffung (inklusive erneuerbarer Energie) sowie die Kosten für die Energielieferung an Ihre Kunden an. Es sind die Ist-Werte des Jahres 2024 einzutragen.

Bitte geben Sie an, ob die Energie aus eigener Produktion oder aus Kauf von Dritten stammt. Machen Sie überdies Angaben zu den entsprechenden Mengen und Kosten.

Bei der Berechnung der Gestehungskosten kommen bis Ende Tarifjahr 2025 folgende Grundsätze zur Anwendung (vgl. Weisung 2/2018 der ElCom unter Weisung):

  • Zu den anrechenbaren Gestehungskosten gehören die Betriebs- und Kapitalkosten einer leistungsfähigen und effizienten Produktion sowie die im Zusammenhang mit der Produktion anfallenden Abgaben und Leistungen an die Gemeinwesen.
  • Als Betriebskosten gelten die Kosten für die mit dem Betrieb der Produktion direkt zusammenhängenden Leistungen. Dazu zählen insbesondere die Kosten für die Energiebeschaffung für den Eigenbedarf und den Unterhalt der Produktionsanlagen.
  • Als Kapitalkosten anrechenbar sind die kalkulatorischen Abschreibungen und die kalkulatorischen Zinsen auf den für die Produktion notwendigen Vermögenswerten. Die Basis bilden höchstens die ursprünglichen Anschaffungs- und Herstellkosten.
  • Die jährlichen kalkulatorischen Abschreibungen erfolgen linear über eine festgelegte Nutzungsdauer auf den Restwert Null. Diese Nutzungsdauer ist die kürzere Dauer aus der wirtschaftlichen Nutzungsdauer und der Konzessionsdauer.
  • Zur kalkulatorischen Verzinsung der Anlagenrestwerte ist maximal der von der ElCom veröffentlichte WACC Produktion des jeweiligen Tarifjahrs zu verwenden (siehe Weisung WACC Produktion). Dieser trägt den Risiken der Stromproduktion angemessen Rechnung.
  • Die Regelung zu den Gemeinkosten in Artikel 7 Absatz 5 StromVV ist sinngemäss auch bei der Stromproduktion anzuwenden. Dementsprechend sind die Einzelkosten direkt und die Gemeinkosten über verursachergerechte Schlüssel zuzuordnen. Die zugrunde gelegten Schlüssel müssen sachgerecht, nachvollziehbar und schriftlich festgehalten sein sowie dem Grundsatz der Stetigkeit entsprechen.
  • Besonders zu begründen sind allfällig geltend gemachte Rückstellungen für Betriebsrisiken oder ein ausserordentlicher Aufwand.

Die Kosten für die Energie aus eigener Produktion beinhalten lediglich die Kosten der eigentlichen Energielieferung ohne eine Gewinnmarge. Die im Zusammenhang mit dem Energieeinkauf anfallenden Verwaltungskosten sind unter den Verwaltungs- und Vertriebskosten aufzuführen.

Für alle Gestehungskosten sowie für die gelieferte Energiemenge ist anzugeben, welcher Anteil davon auf die Kunden in der Grundversorgung fällt.

5.1.4    Durchschnittspreismethode und Priorisierung erneuerbare Energien

Bis zum Auslaufen der Marktprämie können erneuerbare Energien aus heimischen Erzeugungsanlagen prioritär der Grundversorgung angelastet werden. Wer davon Gebrauch macht, hat eine erhöhte Nachweis- und Meldepflicht: Ausführungen zur Kostendeklaration im Zusammenhang mit der Marktprämie und der Grundversorgung nach Artikel 31 EnG finden Sie in Kapitel 5.4. Die Vorgaben betreffend die zulässige Priorisierung erneuerbarer Energien gemäss aArtikel 6 Absatz 5bis StromVG werden in Kapitel 5.5 beschrieben. Diese Angaben sind im Formular 5.1 summarisch einzutragen.

Auf die nicht nach Artikel 31 EnG oder aArtikel 6 Absatz 5bis StromVG (vgl. Form. 5.5) der Grundversorgung zugeordnete Energie kommt die Durchschnittspreismethode zur Anwendung. Preisvorteile aufgrund des freien Netzzugangs sind anteilsmässig an die festen Endverbraucher weiterzugeben (aArt. 6 Abs. 5 StromVG). Das Bundesgericht hat die Gesetzmässigkeit der Durchschnittspreismethode mit Urteil vom 20. Juli 2016 bestätigt (BGE 142 II 451).

Aus den Kosten des Energieportfolios, mit Ausnahme der nach Artikel 31 EnG oder Artikel 6 Absatz 5bis StromVG der Grundversorgung prioritär zugeordneten Energie aus erneuerbaren Energien, und der gesamten Energiemenge wird der Durchschnittspreis in Rappen pro Kilowattstunde berechnet. Die Kosten für an die Endverbraucher in der Grundversorgung gelieferte Energie ergeben sich aus der Multiplikation des Durchschnittspreises und der an die Endverbraucher in der Grundversorgung gelieferten Energiemenge (vgl. z. B. Verfügung 211-00033 vom 20. August 2020 sowie insbesondere BGE 142 II 451, E. 5).

Die Kosten für die Energie aus der Abnahmepflicht gemäss Artikel 15 des Energiegesetzes (sog. Rückliefervergütungen) sind als Teilmengen der Käufe auszuweisen. Die Kosten für Ausgleichsenergie sind gesondert zu deklarieren.

5.1.5    Kosten und Gewinn im Energievertrieb in der Grundversorgung

Die Verwaltungs- und Vertriebskosten beinhalten alle Kosten, die unmittelbar mit dem Einkauf und dem Vertrieb der Energie zusammenhängen, wie z. B. für Geschäftsleitung, Sekretariat, Rechnungswesen, Mahn- und Inkassowesen, Controlling, Personalwesen, Informatik, Telefonzentrale, Debitorenverluste etc. (vgl. dazu auch KRSV CH 2019, S. 29). Die eigenen Kosten aus dem letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr sind in der entsprechenden Eingabefeldern separat zu deklarieren.

In den «Sonstigen Kosten der Energielieferung» sind diejenigen Kosten aufzuführen, welche keiner der oben genannten Kostenarten zugewiesen werden können. Bitte geben Sie im Feld «Bemerkungen» an, um welche Art Kosten es sich handelt.

Die Kosten für die Wirkverluste des eigenen Netzes müssen in Abzug gebracht werden, da diese in der Kostenrechnung unter Position 200.4 für die Netzkosten bereits ausgewiesen sind.

Für die Kosten und den Gewinn des Energievertriebes in der Grundversorgung gelten von der ElCom festgelegte Schwellenwerte (vgl. Weisung 3/2022 der ElCom «60-Franken-Regel», abrufbar unter Aufgehobene Weisungen). Die Weisung 3/2022 ist anwendbar auf die Tarifjahre bis und mit 2025.

Diese Schwellenwerte betragen 60 Franken und 100 Franken. Überschreiten die Verwaltungs- und Vertriebskosten inklusive Gewinn die Grenze von 60 Franken pro Rechnungsempfänger, ist der Gewinnaufschlag derart zu reduzieren, dass die Summe aus den Kosten und dem Gewinnaufschlag bei 60 Franken oder darunter zu liegen kommt. Überschreiten bereits die Verwaltungs- und Vertriebskosten die Grenze von 60 Franken, dann wird der Gewinn analog zum Netz berechnet. Die ausgewiesenen Kosten werden geprüft und – sofern sie anrechenbar sind – anerkannt, solange die Summe von Kosten und Gewinn unter 100 Franken liegen. Überschreitet die Summe von Verwaltungs- und Vertriebskosten sowie Gewinn auch nach der Kostenprüfung 100 Franken, werden die 100 Franken als Kostenobergrenze (inkl. Gewinn analog zum Netz) angewendet.

5.1.6    Umgang mit Kosten für Herkunftsnachweise

Die Herkunftsnachweise (HKN), die für die Stromkennzeichnung verwendet werden, sind zu entwerten (Art. 3 Abs. 1 Bst. a der Energieverordnung vom 1. November 2017 [EnV; SR 730.01]). Die Stromkennzeichnung muss für jede an Endverbraucher gelieferte kWh vorgenommen werden (Art. 9 Abs. 1 EnG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 EnV). Soweit der Verteilnetzbetreiber seine Endverbraucher mit Grundversorgung nach aArtikel 6 Absatz 5bis StromVG beliefert, verwendet er für die Stromkenn-zeichnung die für diese Elektrizität ausgestellten HKN (aArt. 4 Abs. 4 StromVV). Dies bedeutet, dass für jede aus erneuerbarer Eigenproduktion gelieferte kWh keine Herkunftsnachweise zusätzlich zu beschaffen sind.

In der Position «Kauf Herkunftsnachweise» dürfen keine Kosten für Herkunftsnachweise ausgewiesen werden, wenn der Strom in der entsprechenden Qualität aus der Eigenproduktion stammt. Es sind ausschliesslich Mehrkosten für Herkunftsnachweise auszuweisen, welche beim Kauf von Energie zusätzlich anfallen, um die produzierte Energie gemäss dem Produkteversprechen aufzuwerten (z. B. Zukauf von im Vergleich teureren Solar-HKN zur Aufwertung von Lieferungen aus Wasser-Eigenproduktion, wenn ein Solar-Produkt angeboten wurde). Die Deklaration von Kosten für Herkunftsnachweise aus Eigenproduktion würde einer unzulässigen Doppelverrechnung entsprechen. Die Beschaffungskosten für Herkunftsnachweise aus Schweizer Wasserkraft sowie aus Photovoltaik sind als Teilmengen getrennt auszuweisen.

5.1.7    Verzinsung der Deckungsdifferenzen

Gemäss der Weisungen 3/2024 und 2/2019 der ElCom (inkl. Anhänge) der ElCom ist das massgebliche Referenzjahr für den anwendbaren WACC nicht das Tarifjahr, in dem die Deckungsdifferenz entstanden ist (t), sondern jenes Jahr, in dem diese frühestens in die Tarife eingerechnet werden kann (t+2). Diese Verzinsungsmethodik wurde vom Bundesgericht bestätigt (Urteil des Bundesgerichts 2C_1076/2014 vom 4. Juni 2015 E. 4).

Der Deckungsdifferenzsaldo per Ende Geschäftsjahr 2023 ist mit dem jeweiligen WACC Netz t+2 zu verzinsen. Er ist somit spätestens bis Ende Geschäftsjahr 2027 vollständig (d. h. inkl. Zins) abzubauen.

Für die DD Netz bis 2023 berechnet sich die Verzinsung auf Basis des WACC Netz des laufenden Tarifjahrs (t+2). Ab der DD 2024 (t) wird die Verzinsung hingegen auf der Grundlage des Fremdkapitalkostensatzes des laufenden Tarifjahrs (t+2) berechnet (Art. 4f Abs. 3 StromVV). Zum anwendbaren Fremdkapitalkostensatz siehe Ziffer 3.2.5.

5.1.8    Übersicht Deckungsdifferenzen

Die Netzbetreiber sind verpflichtet, die Deckungsdifferenzen und ihren ordnungsgemässen Abbau zu dokumentieren und diese Berechnungen der ElCom jederzeit auf Verlangen vorzulegen. Als Hilfe dazu enthält das Formular Kostenrechnung der ElCom in Kapitel 5.1 Deckungsdifferenzen Energie einerseits einen Abbaunachweis für den Saldo der Deckungsdifferenzen bis 2023 gemäss bisheriger Praxis ElCom sowie eine Übersicht.

Der Abbaunachweis für den Saldo der Deckungsdifferenzen bis 2023 gemäss bisheriger Praxis der ElCom muss für die DD Energie bis für 2023 ausgefüllt werden unter Angabe des DD-Saldos bis 2023, einer allfälligen Reduktion ohne Auswirkung auf die effektiven Tarife (nur bei per Saldo Unterdeckung) und des Betrags, der in den Tarifen 2026 (2. Tranche) verrechnet werden soll.

Für die DD Energie ab 2024 (t) wird die oben berechnete DD direkt vom System in die Übersichtstabelle übernommen, und der VNB muss nur den Betrag melden, den er in den Tarifen t+2 zu verrechnen plant.

5.1a    IST-Erlöse Energie (Formular 5.1a)

Im Formular «Ist-Erlöse Energie» tragen Sie die tatsächlichen Mengen und Erlöse ein, welche Sie im abgelaufenen Tarifjahr erzielt haben.

In diesem Formular legen Sie den Aufbau des Tabellenblatts fest, indem Sie die Anzahl Ihrer Energie-Tarife angeben und die Fragen nach der Unterscheidung von Sommer- und Wintertarifen (ja/nein) sowie nach den Energieleistungspreisen (ja/nein) beantworten. Das Tabellenblatt weist dann in der Folge die entsprechende Anzahl Felder auf, in denen Sie Ihre Tarife erfassen können. Sollte Ihnen die maximal erfassbare Anzahl an Tarifen von maximal 20 nicht ausreichen, kontaktieren Sie uns bitte.

Falls Sie Energieprodukte mit einem Zuschlag zum Basisstrom verkaufen, sind Jahresverbrauch und Arbeitspreis des Basis-Produkts anzugeben. Die erneuerbare Energie ist als Zuschlag in den dafür vorgesehenen Zeilen auszuweisen. Verkaufen Sie diese Energieprodukte hingegen als eigenständige Produkte, tragen Sie diese mit den entsprechenden Mengen in eigenen Tarifen ein. Falls Sie dazu zu wenig Tarife vorfinden, können Sie die wertmässig unbedeutendsten Produkte zusammenfassen. Dabei sind ein gewichteter Durchschnittspreis und die gesamte Menge einzutragen.

Allfällige Differenzen zwischen dem Total gemäss Ihrem jeweiligen Ist-Tarif und Ihren tatsächlich im abgelaufenen Geschäftsjahr erzielten Ist-Erlös je Energietarif können Sie in der Position «Vorauszahlungen, Rundungsdifferenzen und dergleichen CHF *» für alle Tarife, als ein Wert, eintragen. Bitte geben Sie sodann im Feld «Beschreibung» an, um was es sich handelt.

5.2    Energiekosten Plan und Wechselrate für Energielieferung 2026 (Kostenrechnung, Kapitel 5.2)

Das Formular «5.2 Energiekosten Plan und Wechselrate Energielieferungen 2026» ist von allen Netzbetreibern auszufüllen. Vorliegend sind die Werte einzutragen, welche die Grundlage für Ihre Tarife 2026 bilden. Die Tarife sind pro Kalenderjahr festzulegen (Art. 4 Abs. 1 StromVV).

5.2.1   Energiekosten Plan

5.2.1.1    Gesetzliche Grundlagen

Per 1. Januar 2025 sind neue Bestimmungen zur Berechnung der anrechenbaren Energiekosten in Kraft getreten (StromVG: AS 2024 679; StromVV: AS 2024 706). Die Bestimmungen zur Grundversorgung nach Artikel 6 StromVG kommen erstmals für das Tarifjahr 2026 zur Anwendung (Art. 33c Abs. 1 StromVG). Die bisherigen Vorgaben zur Grundversorgung Energie gelten bis und mit Tarifjahr 2025 (vgl. auch Weisung 7/2024).

Gemäss Artikel 6 Absatz 1 StromVG treffen die Netzbetreiber die erforderlichen Massnahmen, damit sie den festen Endverbrauchern und den Endverbrauchern, die auf den Netzzugang verzichten, jederzeit die gewünschte Menge an Elektrizität mit der erforderlichen Qualität und zu angemessenen Tarifen liefern können.

Neu müssen Verteilnetzbetreiber bestimmte Mindestanteile aus erneuerbaren Energien aus dem Inland in der Grundversorgung absetzen (Art. 6 Abs. 5 StromVG, Art. 4a StromVV). Ausserdem trennen sie die Beschaffungen für die Grundversorgung einerseits und für die Endverbraucher, die von ihrem Netzzugang Gebrauch machen, andererseits (Art. 6 Abs. 5bis Bst. b StromVG).

Im Grundsatz bleibt für die Energie aus Eigenproduktion und aus beteiligungsbedingten Bezügen die Gestehungskostenregulierung bestehen: Die Gestehungskosten sind angemessen, wenn sie den Kosten einer effizienten Produktion entsprechen (Art. 4 Abs. 3 Bst. a Ziff. 1 StromVV). In die Grundversorgung eingerechnet werden dürfen die durchschnittlichen Gestehungskosten der gesamten Eigenproduktion und aller beteiligungsbedingten Bezüge – unabhängig von ihrer konkreten Zuweisung (Grundversorgung oder freie Endverbraucher) und von der Produktionstechnologie (Art. 6 Abs. 5bis Bst. d Ziff. 1 StromVG). Bei Bezugsverträgen sind die Beschaffungskosten und bei Abnahmen nach Artikel 15 EnG (Rückliefervergütung) die entsprechende Vergütung anrechenbar (Art. 6 Abs. 5bis Bst. d Ziff. 2 und 3 StromVG).

Wie bisher dürfen die der Grundversorgung zuzuordnenden Verwaltungs- und Vertriebskosten in die Grundversorgungstarife eingerechnet werden. Die Angemessenheit des Gewinns ist neu explizit in der StromVV geregelt. Analog zum Netzbereich sind maximal die jährlichen kalkulatorischen Zinsen auf dem betriebsnotwendigen Nettoumlaufvermögen unter Berücksichtigung der Rechnungsperiodizität anrechenbar (Art. 4 Abs. 3 Bst. a Ziff. 4 und 5 StromVV). Ausserdem dürfen die Kosten für Massnahmen zur Erreichung von Zielvorgaben zur Effizienzsteigerung unter gewissen Voraussetzungen anteilig der Grundversorgung angelastet werden. Diese Kosten begründen jedoch keinen zusätzlichen Gewinnanteil (Art. 4d StromVV).

Bei der kalkulatorischen Bestimmung der anrechenbaren Energiekosten sind die Vorgaben der Stromversorgungsgesetzgebung (insb. Art. 4 Abs. 3 StromVV) zu berücksichtigen.

Zur Berechnung der anrechenbaren Gestehungskosten ist zudem Folgendes zu beachten:

  • Die jährlichen kalkulatorischen Abschreibungen erfolgen linear über eine festgelegte Nutzungsdauer auf den Restwert Null. Diese Nutzungsdauer ist die kürzere Dauer aus der wirtschaftlichen Nutzungsdauer und der Konzessionsdauer.
  • Die Regelung zu den Gemeinkosten in Artikel 7 Absatz 5 StromVV ist sinngemäss auch bei der Stromproduktion anzuwenden. Dementsprechend sind die Einzelkosten direkt und die Gemeinkosten über verursachergerechte Schlüssel zuzuordnen. Die zugrunde gelegten Schlüssel müssen sachgerecht, nachvollziehbar und schriftlich festgehalten sein sowie dem Grundsatz der Stetigkeit entsprechen.

Zum Befüllen des neuen Formulars verweisen wir Sie zudem auf die in diesem Zusammenhang erlassenen Weisungen (Weisung 2/2025 der ElCom «Grundversorgung: Zuweisung von bestehenden Bezugsverträgen und deren Dokumentation»; Weisung 3/2025 der ElCom «Übergangsfrist zur Erfüllung des Mindestanteils aus erneuerbaren Energien aus Anlagen im Inland von 20 Prozent (Mindestanteil 2)»), die Mitteilung vom 4. März 2025 betreffend «Mindestanteil der erweiterten Eigenproduktion aus inländischen erneuerbaren Energien in der Grundversorgung (Mindestanteil 1): Präzisierungen» sowie auf die FAQ der ElCom zur Energiestrategie 2050 ab Mantelerlass vom 4./25. März 2025.

Wir weisen Sie explizit darauf hin, dass die neuen Vorgaben der Stromversorgungsgesetzgebung umzusetzen sind. Dabei sind die Weisungen, Mitteilungen sowie die vorliegende Wegleitung zu beachten. Bei allfällig auftretenden Widersprüchen mit den Branchendokumenten sind die zuvor genannten Vorgaben massgebend.

In verschieden Bereichen bestehen zumindest gemäss dem jüngst aktualisierten Branchendokument (KRSG – CH 2025) gewisse Differenzen in der Auslegung der neuen Regeln zur Grundversorgung Energie. Nachfolgend – aber nicht abschliessend – seien hierzu drei zentrale Punkte genannt:

  • WACC Produktion: Die Stromversorgungsverordnung (StromVV) legt fest, dass die Verzinsung unter Anwendung des kalkulatorischen Zinssatzes nach Anhang 3 der Energieförderungsverordnung (EnFV) erfolgt (Art. 4 Abs. 3 Bst. b Ziff. 2 StromVV).
  • Grundsätze Gestehungskosten: In die Grundversorgungstarife dürfen bei eigenen Anlagen oder beteiligungsbedingten Bezügen die durchschnittlichen Gestehungskosten dieser ganzen Produktion eingerechnet werden (Art. 6 Abs. 5bis Bst. d Ziff. 1 StromVG). Bei der Ermittlung der durchschnittlichen Gestehungskosten ist unerheblich, ob die Elektrizitätsmengen in der Grundversorgung oder anderweitig abgesetzt werden (Art. 4 Abs. 3 Bst. c StromVV).
  • Anrechenbare Einkaufskosten: In der Stromversorgungsgesetzgebung ist eine Kostenregulierung verankert. Anrechenbar sind die durchschnittlichen Beschaffungskosten der zu angemessenen Bedingungen abgeschlossenen Bezugsverträge, die der Grundversorgung zugeordnet sind. Muss beispielsweise «überschüssige» Energie unter dem Beschaffungspreis veräussert werden, so bildet der daraus entstandene Verlust folgerichtig keine anrechenbaren Kosten im Sinne des Stromversorgungsrechts. Entsprechend müssen aber auch keine derartig entstandenen Gewinne angerechnet werden.

5.2.1.2    Allgemeine Angaben

Im oberen Bereich des Formulars werden einige grundsätzliche Angaben zu den in der Grundversorgung angerechneten Energiekosten erfragt. Hier geht es auch darum, dass Sie gegenüber der ElCom Angaben dazu machen, ob verschiedene gesetzliche Vorgaben bei der Tarifkalkulation eingehalten wurden. Neu ist der maximal zulässige Zinssatz zur kalkulatorischen Verzinsung der Anlagenrestwerte der Produktionsanlagen explizit im Verordnungstext definiert (vgl. Art. 4 Abs. 3 Bst. b Ziff. 2 StromVV).

5.2.1.3    Angaben zur erweiterten Eigenproduktion Plan

In diesem Bereich haben Sie verschiedene Kosten- und Mengenangaben zur erweiterten Eigenproduktion (vgl. Art. 4 Abs. 1 Bst. cbis StromVG) zu machen. Einerseits betrifft dies die Elektrizitätsproduktion aus eigenen Anlagen und aufgrund von Bezügen, die auf Beteiligungen beruhen (z. B. von Partnerkraftwerken) und andererseits die Elektrizität aus der Abnahmepflicht nach Artikel 15 EnG. Neben den jeweiligen Gesamtmengen sind auch die entsprechenden Teilmengen an inländischer erneuerbarer Energie zu deklarieren, da diese Angaben zur Berechnung der gesetzlich verankerten Mindestanteile aus erneuerbaren Energien (Art. 6 Abs. 5 StromVG und Art. 4a StromVV) benötigt werden. Energie aus der Abnahmepflicht gilt nur als erneuerbar, sofern auch die dazugehörigen HKN vom Anlagenbetreiber abgenommen werden. Ansonsten gilt diese Energie als «Graustrom». Als Graustrom gilt auch die Energie aus Anlagen im Einspeisevergütungssystem (EVS). Deren HKN ist bereits mit dem Vergütungstarif abgegolten und steht somit nicht dem Anlagenbetreiber zur Verfügung.

Auch unter den neuen Regelungen zur Grundversorgung besteht die Möglichkeit, Energie aus Grosswasserkraftanlagen (Leistung > 10 MW) vorab der Grundversorgung zuzuweisen (Marktprämie, Art. 31 Abs. 3 EnG). Zu deklarieren ist die geplante Menge der gestützt auf Artikel 31 Absatz 3 EnG zugewiesenen Energie. Diese Energie wird bei der Bestimmung der durchschnittlichen Gestehungskosten der gesamten Eigenproduktion nicht berücksichtigt.

5.2.1.4    Beschaffungskosten Energie: Grundversorgung / Endverbraucher, die von ihrem Netzzugang Gebrauch machen

Wie einführend erwähnt, sind für die Endverbraucher mit Grundversorgung und Endverbraucher, die von ihrem Netzzugang Gebrauch machen, getrennte Portfolien zu führen (Art. 6 Abs. 5bis Bst. b StromVG). Entsprechend sind auch die Kosten getrennt auszuweisen. Dabei gilt es die Vorgaben aus Artikel 6 Absatz 5 und 5bis StromVG sowie aus Artikel 4 Absatz 3 und 4 StromVV zu beachten.

Für die Berechnung der in der Grundversorgung anrechenbaren Energiekosten aus eigenen Kraftwerksanlagen und beteiligungsbedingten Bezügen ist auf die durchschnittlichen Gestehungskosten des gesamten Produktionsportfolios abzustellen (vgl. Art. 6 Abs. 5bis Bst. d Ziff. 1 StromVG). Eine Abweichung von dieser Logik ist bei einer Vorabzuweisung von Energie gemäss Marktprämienregelung (Art. 31 EnG) möglich. Eine preisliche Differenzierung der Eigenproduktion in durchschnittliche Gestehungskosten erneuerbare Energien sowie durchschnittliche Gestehungskosten nicht-erneuerbare Energien hingegen widerspricht den stromversorgungsrechtlichen Vorgaben.

In der Grundversorgung sind bestimmte Mindestmengen aus erneuerbarer Inlandproduktion abzusetzen. Die Mindestanteile beziehen sich auf das Tarifjahr (und nicht auf Quartale oder Monate) und werden in Artikel 4a StromVV näher konkretisiert:

Der Mindestanteil 1 betrifft die erweiterte Eigenproduktion (Art. 4 Abs. 1 Bst. cbis StromVG) aus inländischen erneuerbaren Energien, welche zu mindestens 50 Prozent in der Grundversorgung abgesetzt werden muss. Solange mindestens 80 Prozent der in der Grundversorgung abgesetzten Elektrizität aus dieser erweiterten Eigenproduktion stammt, darf dieser Mindestanteil auch unterschritten werden (Art. 4a Abs. 1 StromVV).

Der Mindestanteil 2 bezieht sich auf den Grundversorgungsabsatz. Demnach müssen mindestens 20 Prozent der in der Grundversorgung abgesetzten Elektrizität aus erneuerbaren Energien aus Anlagen im Inland stammen. Ist zur Erreichung dieses Mindestanteils der Abschluss von Bezugsverträgen erforderlich, so müssen diese eine Laufzeit von mindestens 3 Jahren haben (Art. 4a Abs. 2 StromVV).

Die beiden Mindestanteile sind verbindlich bis zum 31. August für das folgende Tarifjahr zu deklarieren (Art. 4a Abs. 3 StromVV). Auf Basis der eingegebenen Mengenangaben zur erweiterten Eigenproduktion, zu den Beschaffungsverträgen gemäss Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe b StromVG sowie zum geplanten Grundversorgungsabsatz werden die entsprechenden Vergleichswerte zeitgleich berechnet (s. unterhalb Kostenaufstellung).

Nachfolgend einige Grundzüge und Erläuterungen zur Befüllung der konkreten Zeilen im Bereich Beschaffungskosten Energie:

Wenn Sie eingangs deklariert haben, dass Sie Ihren Kunden in der Grundversorgung Energie gemäss Artikel 31 EnG (Marktprämie) verrechnen, werden die entsprechenden Angaben automatisch aus dem Bereich «erweiterte Eigenproduktion Plan» übernommen.

Die Zuweisung der Produktion aus eigenen Anlagen und Beteiligungen hat insbesondere unter Berücksichtigung der Vorgaben zu den Mindestanteilen an Elektrizität aus erneuerbarer Inlandproduktion (vgl. unterhalb der Kostenaufstellung) zu erfolgen. Die ElCom hat am 4. März 2025 eine Mitteilung betreffend Mindestanteil der erweiterten Eigenproduktion aus inländischen erneuerbaren Energien in der Grundversorgung (Mindestanteil 1): Präzisierungen publiziert. Die darin ausgeführten Grundsätze sind ebenfalls zu beachten.

Der gesonderte Ausweis von inländisch erneuerbarer Energie ist für die Berechnung der Mindestanteile erforderlich. Kostenmässig sind auch für diese Teilmenge maximal die durchschnittlichen Gestehungskosten des gesamten Produktionsportfolios (vgl. oben) anrechenbar – ungeachtet der für die Stromproduktion verwendeten Primärenergie oder des Absatzkanals. Die entsprechenden Werte werden automatisch aus dem Bereich «erweiterte Eigenproduktion Plan» übernommen.

Die Energie aus der Abnahmepflicht (Art. 15 EnG) gehört ebenfalls zur erweiterten Eigenproduktion. Die in der Grundversorgung maximal anrechenbaren Kosten richten sich nach den Vorgaben aus Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe e StromVV:

  • Bei Abnahme mit HKN: primär die entsprechende Vergütung; maximal Gestehungskosten nach Artikel 4 Absatz 3 in der am 1. Juli 2024 geltenden Fassung abzüglich allfälliger Fördermittel nach Artikel 4a in der am 1. Juli 2024 geltenden Fassung (Vergütungssätze gem. Anhang EnFV; SR 730.03)
    (Ist der HKN für Erneuerbare, ist diese Elektrizität für die Erfüllung der Mindestanteile relevant.)
  • Ohne Abnahme HKN: primär die entsprechende Vergütung; maximal schweizweit harmonisierter Preis nach Art. 15 Abs. 1 EnG zum Zeitpunkt der Einspeisung oder die Minimalvergütung
    (Diese Elektrizität gilt nicht als erneuerbar und ist für die Erfüllung der Mindestanteile nicht relevant.)

Netzbetreiber müssen einen Mindestanteil an Elektrizität aus erneuerbaren Energien aus Anlagen im Inland in der Grundversorgung absetzen (Mindestanteil 2). Reicht die erweiterte Eigenproduktion nicht aus, so sind die nötigen Mengen über mittel- und langfristige Bezugsverträge (Art. 6 Abs. 5 Bst. b StromVG) zu beschaffen. Zur Erfüllung des Mindestanteils 2 (20%) ist damit prioritär die erweiterte Eigenproduktion zu verwenden. Erst wenn diese nicht ausreicht, sind Bezugsverträge mit einer Laufzeit von mindestens drei Jahren abzuschliessen (Art. 4a Abs. 2 StromVV).[7] Die Beschaffung aus diesen Bezugsverträgen ist in der dafür vorgesehenen Zeile einzutragen. Diese Energiemenge ist relevant für die Berechnung des Mindestanteils 2 (s. unterhalb Kostenaufstellung).

Die restliche Elektrizitätsbeschaffung ist in der Rubrik «übrige Beschaffungen» auszuweisen. Die Mengen und Kosten der Ausgleichsenergie sind als Unterkategorie gesondert einzutragen. Neue Bezugsverträge sind mit der ganzen oder einem Teil der Elektrizitätsmenge, mit Wirkung für die gesamte Laufzeit dem jeweiligen Segment (Grundversorgung / Endverbraucher, die von ihrem Netzzugang Gebrauch machen) zuzuweisen (Art. 6 Abs. 5bis Bst. b StromVG). Bei am 1.1.2025 bereits laufenden Bezugsverträgen müssen Netzbetreiber mit Wirkung für die Restvertragslaufzeit entscheiden, ob und mit welcher Energiemenge diese Bezugsverträge der Grundversorgung zugewiesen werden (Art. 33c Abs. 2 StromVG und Weisung 2/2025 der ElCom).

Verteilnetzbetreiber haben vorrangig HKN zu verwenden, die aus ihrer erweiterten Eigenproduktion stammen (Art. 4 Abs. 3 Bst d StromVV). Diese Pflicht bezieht sich auf den ganzen Absatz in der Grundversorgung und geht damit über den Mindestanteil 1 hinaus. Benötigt ein Verteilnetzbetreiber für die Grundversorgung HKN, hat er damit prioritär die HKN aus seiner erweiterten Eigenproduktion zu verwenden. Dies gilt unabhängig davon, ob die in der Grundversorgung abgesetzte Energie aus der erweiterten Eigenproduktion oder aus Bezugsverträgen stammt. Beschaffungskosten für weitere HKN sind folgerichtig nur anrechenbar, soweit zur Erfüllung des Produktversprechens keine eigenen HKN aus der erweiterten Eigenproduktion vorliegen. Die Beschaffungskosten für Schweizer HKN aus Wasserkraft und Photovoltaik sind als Unterpositionen gesondert auszuweisen.

Neben den Beschaffungskosten für die Energie gelten auch die der Grundversorgung zuzuordnenden Verwaltungs- und Vertriebskosten als anrechenbare Kosten. Sie beinhalten alle Kosten, die unmittelbar mit dem Einkauf und dem Vertrieb der Energie in der Grundversorgung zusammenhängen (vgl. entsprechende Ausführungen zu Form. 5.1).

Die Berechnung des angemessenen Gewinns in der Grundversorgung Energie erfolgt nach den Vorgaben aus Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer 5 StromVV. Der angemessene Gewinn entspricht maximal den jährlichen kalkulatorischen Zinsen auf dem betriebsnotwendigen Nettoumlaufvermögen (Basis: anrechenbare Kosten nach den Ziffern 1–4) unter Berücksichtigung der Rechnungsperiodizität; es gilt der kalkulatorische Zinssatz nach Anhang 1 StromVV (WACC Netz). Die Weisung 3/2022 der ElCom betreffend «60-Franken-Regel» kommt ab dem Tarifjahr 2026 nicht mehr zur Anwendung.

Von den Kosten für Massnahmen zur Erreichung der Zielvorgaben zur Effizienzsteigerung (Art. 4d StromVV) kann den Endverbrauchern mit Grundversorgung derjenige Anteil belastet werden, der ihrem Anteil am Referenzstromabsatz entspricht. Es dürfen nur Kosten angerechnet werden, die maximal marktüblichen Ansätzen entsprechen oder in einem transparenten, diskriminierungsfreien und marktorientierten Verfahren in Auftrag gegeben wurden (Art. 4d Abs. 3 StromVV). Bitte beachten Sie dabei unbedingt die folgenden wichtigen Grundsätze:

  • Für die Berechnung des Referenzstromabsatzes, die Festlegung der Effizienzziele sowie für die Beurteilung der Anrechenbarkeit der umgesetzten Massnahmen an diese Ziele ist das BFE zuständig. Auf der Webseite des BFE finden sich zahlreiche Umsetzungshilfen.
  • Die ElCom ist zuständig zur Umsetzung von Artikel 6 Abs. 5ter StromVG in Verbindung mit Artikel 4d StromVV. Sie finden Antworten auf gewisse Fragen in der Mitteilung «Fragen und Antworten zur Energiestrategie 2050 ab Mantelerlass» vom 4. März 2025 (abrufbar unter Mitteilungen).
  • Kosten sind nur anrechenbar, wenn sie
    • ab Januar 2025 angefallen sind. Früher angefallene Kosten sind nicht anrechenbar. Explizit zu erwähnen ist, dass diese Nichtanrechenbarkeit der Kosten auch für in den Jahren 2022–2024 umgesetzte Massnahmen gilt, welche gemäss Artikel 80b EnV zeitlich beschränkt an die Effizienzziele angerechnet werden dürfen.
    • für Massnahmen anfallen, welche vom BFE genehmigt werden.
  • Die Kosten für Effizienzmassnahmen sind in demjenigen Jahr anrechenbar (Ist-Kosten), für welches sie beim BFE angemeldet wurden. Das bedeutet, dass 2026 umgesetzte Massnahmen, welche 2027 beim BFE angemeldet werden, im Jahr 2027 anrechenbar sind.
  • Einen zusätzlichen Gewinnanteil begründen diese Kosten nicht, entsprechend sind sie nicht Bestandteil des betriebsnotwendigen Nettoumlaufvermögens.

Gewissen Endverbrauchern dürfen keine Kosten für Massnahmen zur Erreichung der Zielvorgaben zur Effizienzsteigerung angelastet werden (Art. 4d Abs. 2 StromVV): Dies sind Endverbraucherinnen und Endverbraucher, welche die Voraussetzungen nach Artikel 40 EnG einhalten und deren Elektrizitätskosten mindestens 20 Prozent der Bruttowertschöpfung ausmachen, sowie Kraftwerke und Speicher ohne Endverbrauch nach Artikel 14a Absatz 1 StromVG (Art. 51a Abs. 2 EnV). Für solche Endverbraucher ist somit ein Energietarif vorzusehen (kann auch als Abschlag auf dem normalen Tarif auf dem Tarifblatt angegeben werden), welcher keine Kosten für Effizienzmassnahmen enthält.

Zur Bestimmung der geplant tarifarisch geltend gemachten Kosten sind abschliessend die eintarifierten Deckungsdifferenzen auszuweisen.

[7] Im erläuternden Bericht wird von einem Wahlrecht des Verteilnetzbetreibers gesprochen (Bundesgesetz über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien: Änderung der Stromversorgungsverordnung mit Inkrafttreten am 1. Januar 2025, Erläuternder Bericht vom 20. November 2024, S. 13). Diese Ausführungen widersprechen dem klaren Wortlaut von Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe b StromVG und sind daher nicht von Relevanz.

5.2.1.5    Mindestanteil 1 und Mindestanteil 2

Mit der neuen Grundversorgungsregulierung sind in Zukunft bestimmte Mindestmengen aus erneuerbarer Inlandproduktion in der Grundversorgung abzusetzen. Gemäss Artikel 4a Absatz 3 StromVV legen die Verteilnetzbetreiber diese Mindestanteile in der Kostenrechnung für das nächste Tarifjahr explizit fest. Entsprechend sind die Felder zum Mindestanteil 1 und Mindestanteil 2 zu befüllen. Den deklarierten Werten steht jeweils ein automatisch berechneter Wert gegenüber, der sich aus den Angaben zur erweiterten Eigenproduktion bzw. aus der Zuweisung von Energie beim Beschaffungsportfolio Grundversorgung ergibt.

Der Mindestanteil 1 (50%) bildet das Verhältnis der der Grundversorgung zugewiesenen «erweiterten Eigenproduktion» aus inländischen Erneuerbaren (gem. Portfolio Grundversorgung) zur gesamten «erweiterten Eigenproduktion» aus inländischen Erneuerbaren ab.

Der Mindestanteil 2 (20%) berechnet sich aus dem Verhältnis von der Grundversorgung zugewiesenen Strommenge aus inländischen Erneuerbaren – «erweiterter Eigenproduktion und/oder aus Langfristverträgen (inkl. HKN)» – zum gesamten Grundversorgungsabsatz.

Nachdem die Kosten der an die Endverbraucher gelieferten Energie bestimmt sind, haben Sie am Ende des Blocks noch die Beschaffungskosten für die eigenen Netzverluste zu deklarieren. Diese Kosten fliessen jedoch in die Netztarife ein und sind entsprechend in der Kostenrechnung unter der Position 200.4 auszuweisen.

5.2.2    Wechselrate

In den Eingabefeldern unter der Rubrik «Wechselrate» sind verschiedene Angaben zu Ihren Endverbrauchern und deren Netzzugang zu machen. Bitte geben Sie jeweils die Anzahl der betroffenen Endverbraucher sowie die jeweils betroffene Verbrauchsmenge an.

5.2.3    Ungewöhnliche Unternehmensstrukturen

Die ElCom beobachtet aussergewöhnliche Unternehmensstrukturen kritisch: Solche Strukturen dürfen nicht der Umgehung von StromVG-relevanten Regeln für die Energiekosten der Grundversorgung dienen – zum Beispiel der Weitergabe von Kosten von im Wettbewerb stehenden Bereichen in die Energiekosten der Grundversorgung.

5.3    PLAN-Erlöse Energie (Kostenrechnung Kapitel 5.3) 

Das Formular «PLAN - Erlöse Energie» ist von allen Netzbetreibern auszufüllen.

In diesem Formular geben Sie den Aufbau des Tabellenblatts an, indem Sie die Anzahl Ihrer Energie-Tarife angeben und die Fragen nach der Unterscheidung von Sommer- und Wintertarifen (ja/nein) sowie nach Leistungspreise für Energieentgelt (ja/nein) beantworten. Das Tabellenblatt weist dann in der Folge die entsprechende Anzahl Felder auf, in denen Sie Ihre Tarife erfassen können. Sollte Ihnen die maximal erfassbare Anzahl an Tarifen von maximal 20 nicht ausreichen, kontaktieren Sie uns bitte.

Falls Sie Energieprodukte mit einem Zuschlag zum Basisstrom verkaufen, sind Jahresverbrauch und Arbeitspreis des Basis-Produkts anzugeben. Die erneuerbare Energie ist als Zuschlag in den dafür vorgesehenen Zeilen auszuweisen. Verkaufen Sie diese Energieprodukte hingegen als eigenständige Produkte, tragen Sie diese mit den entsprechenden Mengen in eigenen Tarifen ein. Falls Sie dazu zu wenig Tarife vorfinden, können Sie die wertmässig unbedeutendsten Produkte zusammenfassen. Dabei ist ein gewichteter Durchschnittspreis und die gesamte Menge einzutragen.

In diesem Formular ist ebenfalls anzugeben, ob Endkunden in den Genuss von reduzierten Energietarifen gelangen oder Gratisenergie beziehen können. Dies kann insbesondere aufgrund von Konzessionsverträgen mit Kraftwerken der Fall sein. Falls Endkunden über entsprechende Vorteile verfügen, beschreiben und beziffern (falls möglich) Sie diese im entsprechenden Feld.

5.4    Grosswasserkraft (Formular 5.4)

Wenn Sie Ihren Kunden in Grundversorgung keine Energie gemäss Artikel 31 EnG verrechnen, ist die Frage mit «nein» zu beantworten. In diesem Fall sind keine weiteren Fragen zu beantworten.

Das Formular «Grosswasserkraft» ist nur von den Netzbetreibern auszufüllen, welche der Grundversorgung in Abweichung von der Durchschnittspreismethode (vgl. aArt. 6 Abs. 5 StromVG) Kosten für Energie aus Grosswasserkraftanlagen mit ungedeckten Gestehungskosten nach Artikel 31 EnG (Marktprämie und Grundversorgung) zuweisen. Es sind Ist-Werte auszuweisen, welche als Basis für den Übertrag ins Formular «Deckungsdifferenzen Energie» dienen.

Falls Sie Ihren Kunden in Grundversorgung Energie gemäss Artikel 31 EnG verrechnen, legen Sie in diesem Formular den Aufbau des Tabellenblatts fest, indem Sie die Anzahl der Grosswasserkraftanlagen mit ungedeckten Gestehungskosten eintragen und so das Makro ‘Struktur übernehmen’ auslösen. Das Tabellenblatt weist dann die entsprechende Anzahl Kraftwerksanlagen auf, in denen Sie Ihre Grosswasserkraftanlagen im Detail erfassen können.

Die nicht nach Artikel 31 EnG (oder aArt. 6 Abs. 5bis StromVG, vgl. Form. 5.5) zugeordnete Energie ist weiterhin gemäss der Durchschnittspreismethode der Grundversorgung zuzuordnen.

5.5    Priorisierung erneuerbare Energien gemäss Art. 6 Abs. 5 bis StromVG (Formular 5.5)

Wenn Sie Ihren Kunden in der Grundversorgung keine Energie gemäss Artikel 6 Absatz 5bis StromVG verrechnen, ist die Frage mit «nein» zu beantworten. In diesem Fall sind keine weiteren Angaben einzutragen.

Dieses Formular ist nur von jenen Netzbetreibern auszufüllen, welche der Grundversorgung in Abweichung von der Durchschnittspreismethode (vgl. aArt. 6 Abs. 5 StromVG) prioritär Kosten für erneuerbare Energien aus Erzeugungsanlagen im Inland zuweisen (aArtikel 6 Absatz 5bis StromVG; Mitteilung der ElCom vom 09.04.2019). Es sind Ist-Werte auszuweisen, welche als Basis für den Übertrag ins Formular «Deckungsdifferenzen Energie» dienen.

Anzugeben sind die Liefermenge und die dazugehörigen Kosten je Erzeugungstechnologie (vgl. aArt. 4c StromVV). Zusätzlich sind diese Angaben in Bezug auf Grosswasserkraftanlagen (Leistung > 10 MW) nochmals separat und einzeln für jede Erzeugungsanlage zu melden. Hierzu verwenden Sie die Tabelle im unteren Teil des Formulars 5.5. Zusätzliche Zeilen können bei Bedarf über die entsprechende Schaltfläche eingefügt werden.

Wurde bei der Tariffestlegung Energie gemäss aArtikel 6 Absatz 5bis StromVG zugeordnet, ist diese Zuordnung bei der späteren Berechnung der Deckungsdifferenz des zugrundeliegenden Geschäfts­jahrs beizubehalten. Ein Wechsel zu einer Berechnung gemäss Durchschnittspreismethode ist nicht zulässig. Wurde bei der Tariffestlegung die Durchschnittspreismethode auf das gesamte Energieportfolio angewendet, kommt die Durchschnittspreismethode für das gesamte Energieportfolio auch bei der Berechnung der Deckungsdifferenz desselben Geschäftsjahrs zur Anwendung. Ein Wechsel zu einer Priorisierung gemäss Artikel 6 Absatz 5bis StromVG ist nicht zulässig.

6    Upload weitere Dokumente

Laden Sie bitte die entflochtene Jahresrechnung des Netzes (vgl. Art. 11 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 StromVG) auf das e-GOV-Portal hoch – Sie haben dazu in e-GOV im Bereich «Aufgaben» eine entsprechende Meldung). Wenn Sie zu den Netzbetreibern gehören, welche der Grundversorgung in Abweichung von der Durchschnittspreismethode (vgl. aArt. 6 Abs. 5 StromVG) Kosten für Energie aus Grosswasserkraftanlagen mit ungedeckten Gestehungskosten nach Artikel 31 EnG (Marktprämie und Grundversorgung) zuweisen, laden Sie zudem die Verfügung des BFE direkt im entsprechenden Formular 5.4 hoch.

7    Versand unterschriebenes Blatt Kontaktdaten an ElCom

Die ausgedruckte Eingangsbestätigung und Bestätigung aus der
PDF-Datei sind unterschrieben an die ElCom zu senden:

ElCom
Christoffelgasse 5 
3003 Bern