Wegleitung zum Erhebungsbogen Kostenrechnung für die Tarife 2024 für Verteilnetzbetreiber

4    Netzerlös (Kostenrechnung Kapitel 4)

Die Informationen in den Tabellenblättern 4.1 und 4.2 dienen dazu, Ihre für die kommende Tarifperiode geplanten Tarife und Mengengerüste herzuleiten. Demgegenüber dienen die Informationen in den Formularen 4.3 und 4.4 dem Ausweis der tatsächlich den IST-Erlösen der abgeschlossenen Tarifperiode zugrundeliegenden Tarife und Mengengerüste. 

Die Formulare 4.1 und 4.3 (Eingabe Tarifstruktur) dienen dazu, die Struktur für den Ausweis der Tarife in den Formularen 4.2 bzw. 4.4 zu bestimmen. Sie haben die Möglichkeit, die bestehende Struktur zu übernehmen oder aber über die Funktion «Möchten Sie weitere Elemente hinzufügen?» weitere Elemente, welche Sie allenfalls im Formular 4.2 bzw. 4.4 benötigen, hinzuzufügen. 

Zum Beispiel Blindenergie: Die Blindenergie kann entweder je Tarif oder als Gesamtsumme je Netzebene erfasst werden. Letzteres setzt jedoch voraus, dass Sie die nötigen Voreinstellungen im Tabellenblatt «Eingabe Tarifstruktur» vorgenommen haben und Ihnen somit eine zusätzliche Spalte zur Verfügung steht, in der Sie dann die Gesamtmenge der jeweiligen Netzebene erfassen können. 

Nachfolgende Abbildung zeigt die Zusammenhänge:

4.1    Eingabe Tarifstruktur (Kostenrechnung Kapitel  4.1)

 

4.1.1   Allgemeines und Gesetzliche Grundlagen

 

4.1.1.1    Allgemeines

Das Formular «Eingabe Tarifstruktur» ist von allen Netzbetreibern auszufüllen.

In diesem Formular wird die Basis für den Ausweis Ihrer Tarife aufgrund der von Ihnen deklarierten Kosten gelegt. In einem ersten Schritt definieren Sie die Tarifstruktur. 

Die Angaben sind in Formular 4.1 und Formular 4.2 für die kommende Tarifperiode auszuweisen, Basis dafür sind die geplanten Kosten auf der Basis der Kosten des letzten abgeschlossenen Tarifjahres (2023). Diese bilden gleichzeitig die erwarteten Erlöse für das Tarifjahr 2025.

Die Beträge sind ohne Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen und Netzzuschlag einzutragen. 

4.1.1.2    Gesetzliche Grundlagen 

Die Netzbetreiber legen ihre Tarife im Rahmen der Vorgaben der Stromversorgungsgesetzgebung selber fest (Art. 18 Abs. 1 StromVV). Sie müssen die Netznutzungstarife so definieren, dass sie einfache Strukturen aufweisen und die von den Endverbrauchern verursachten Kosten widerspiegeln (Verursacherprinzip). Weiter müssen sie unabhängig von der Distanz zwischen Ein- und Ausspeisepunkt (Prinzip der Briefmarke) und im Netz eines Netzbetreibers pro Spannungsebene und Kundengruppe einheitlich sein (Art. 14 Abs. 3 Bst. a–c StromVG, Art. 18 StromVV).  

Im Weiteren müssen die Tarife einer effizienten Elektrizitätsverwendung Rechnung tragen (Art. 14 Abs. 3 Bst. e StromVG). Zudem muss der Netznutzungstarif bei Spannungsebenen unter 1 kV für Endverbraucher in ganzjährig genutzten Liegenschaften ohne Leistungsmessung zu mindestens 70 Prozent aus einem nicht-degressiven Arbeitstarif (Rp./kWh) bestehen (Art. 18 Abs. 2 StromVV, vgl. auch 4.1.2.1 unten). Ein allfälliger Grundtarif darf damit bei ganzjährig bewohnten Liegenschaften höchstens 30 Prozent ausmachen. Diese Bestimmung basiert ebenfalls auf dem Effizienzgedanken: Da der Grundtarif durch die Höhe des Stromverbrauchs nicht beeinflusst werden kann, soll er ein bestimmtes Mass nicht übersteigen.

Diese Bestimmungen zur Ausgestaltung des Netznutzungstarifs gelten nicht für die Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen. Diese fliessen nicht in den Netznutzungstarif ein, sondern sind bei der Tarifveröffentlichung und bei der Rechnungsstellung separat auszuweisen (Art. 6 Abs. 3 und Art. 12 Abs. 2 StromVG). 

4.1.2    Spezialthemen

 

4.1.2.1    Tarife für nicht ganzjährig genutzte Liegenschaften

In einer Liegenschaft wird weniger Strom verbraucht, wenn diese nicht ganzjährig genutzt wird. Die Netzbetreiber haben ihr Elektrizitätsnetz jedoch während des ganzen Jahres auf den maximalen Verbrauch auszurichten, obwohl die Leistungsspitze nur an bestimmten Tagen effektiv beansprucht wird. Artikel 18 Absatz 2 StromVV unterscheidet zwischen ganzjährig und nicht ganzjährig genutzten Liegenschaften und nicht zwischen Erst- und Zweitwohnungen. Abzustellen ist nicht auf den Verwendungszweck einer Liegenschaft, sondern auf die Nutzungsdauer im konkreten Fall. Auch eine ganzjährig vermietete Ferienwohnung gilt als ganzjährig genutzt.

Netzbetreiber, die einen Tarif für nicht ganzjährig genutzte Liegenschaften schaffen möchten, müssen bei der Zuordnung eines Tarifs zu einem Endverbraucher abklären, ob eine Liegenschaft ganzjährig genutzt wird oder nicht. Die ElCom hat entschieden, dass die Anzahl Tage Benutzung pro Jahr ein geeignetes und mit den Vorgaben von Artikel 14 Absatz 3 StromVG (Verursacherprinzip, effiziente Elektrizitätsverwendung) sowie Artikel 18 Absatz 2 StromVV vereinbares Kriterium für die Zuteilung in eine separate Kundengruppe ist (vgl. Mitteilung des Fachsekretariats der ElCom vom 14. April 2011 über Zweitwohnungstarife; abrufbar unter Mitteilungen sowie Verfügung der ElCom 212-00015 [alt: 952-11-014] vom 19. September 2013, siehe Verfügungen).

4.1.2.2    Dynamische und neuartige Tarifmodelle

Für die Zulässigkeit von neuartigen Tarifmodellen beachten Sie bitte die folgenden Mitteilungen und FAQ der ElCom unter Mitteilungen:

  • Fragen und Antworten zur Energiestrategie 2050
  • Tarifgestaltung für feste Endverbraucher
  • Fragen und Antworten zu neuartigen und dynamischen Netznutzungstarifen

4.1.3    Eingabe Tarifstruktur

 

4.1.3.1    Allgemeines

Im Formular «Eingabe Tarifstruktur» legen Sie den Aufbau des nachfolgenden Tabellenblatts ‘Erlöse aus Netznutzungsentgelten’ fest, indem Sie für jede Netzebene die Anzahl Ihrer Netz-Tarife angeben. Das nachfolgende Tabellenblatt 4.2 weist dann je Netzebene die entsprechende Anzahl Tarife auf, in denen Sie Ihre Tarifdetails erfassen können.

Werden Systemdienstleistungen sowie Stromreserve, Blindenergie und Reserveeinspeisung separat abgerechnet, erhöht sich die Anzahl der Tarife dadurch nicht. Diese Elemente sind dann aber ebenfalls separat (in den entsprechend bezeichneten Zeilen des nächsten Tabellenblattes) auszuweisen.

Für die Blindenergie und die Reserveeinspeisung besteht auch die Möglichkeit, diese nicht je Tarif, sondern als Gesamtsumme je Netzebene abzubilden. Wenn Sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen wollen, müssen Sie diese Elemente bei der Erfassung der Tarifanzahl mitzählen. Verfügen Sie auf Netzebene 2 (NE2) beispielsweise über 3 Tarife und wollen Ihre Erträge aus Blindenergie und Reserveeinspeisung auf NE2 je als Gesamtsummen erfassen, geben Sie die Anzahl Ihrer Tarife mit 5 an.

Sollte Ihnen die maximal erfassbare Anzahl an Tarifen (maximal 14 pro Netzebene) nicht ausreichen, bitten wir Sie, den letzten Tarif mit den addierten Angaben einzutragen und im Feld «Kommentare» zu vermerken, dass es sich um eine Addition der Tarife x und y handelt.

Falls Sie neben den vorgeschlagenen Tarif-Elementen ein weiteres Tarif-Element benötigen, können Sie dieses ebenfalls hinzufügen. Vorhanden sind bereits: Grundpreis, Leistungspreis, Arbeitspreis HT/NT (Sommer u. Winter) Blindenergietarif, Reserveeinspeisung und SDL.

4.1.3.2    Referenzzeitraum für die Umsatzerlöse aus Netznutzungsentgelten

Hier tragen Sie bitte den Zeitraum ein, in welchem die für die Tarifperiode 2025 kalkulierten Netzkosten vereinnahmt werden sollen. In der Regel entspricht der Kalkulationszeitraum Ihrem Geschäftsjahr.

4.1.3.3    Mengengerüst

Geben Sie hier bitte an, ob es sich bei dem Mengengerüst, auf das sich Ihre Tarifkalkulation stützt, um die IST-Mengen einer vorausgegangenen Periode oder um Planwerte für 2025 handelt. Falls es sich um Planwerte handelt, legen Sie bitte kurz dar, wie Sie diese ermittelt haben.

Die Blindenergie und die Reserveeinspeisung können entweder je Tarif oder als Gesamtsumme je Netzebene erfasst werden. Letzteres setzt jedoch voraus, dass Sie die nötigen Voreinstellungen im Formular «Eingabe Tarifstruktur» vorgenommen haben und Ihnen somit eine zusätzliche Spalte zur Verfügung steht, in der Sie dann die Gesamtmenge der jeweiligen Netzebene erfassen können (vgl. 0). Die übrigen Felder der Spalte «Blindenergie» bzw. «Reserveeinspeisung» befüllen Sie bei dieser Variante mit dem Wert 0.

4.1.3.4    SDL Komponenten sowie Kosten Stromreserve

Bitte geben Sie an, ob Sie SDL- sowie Stromreservekosten in Ihren Netznutzungstarif integriert haben. Bitte antworten Sie mit 

  • ja, wenn Sie die SDL sowie die Stromreserve gemäss den für den Referenzzeitraum ausgewiesenen SDL- sowie Stromreservetarifen der Swissgrid in den Arbeitstarif Netznutzung integriert haben.
  • nein, wenn Sie die SDL und/oder Stromreserve gemäss den für den Referenzzeitraum ausgewiesenen SDL- sowie Stromreservetarifen der Swissgrid auf den Rechnungen und Tarifblättern als eigene Position bei den Netztarifen aufführen.

Bitte beachten Sie, dass ein Ausweis bei den Abgaben und Leistungen nicht zulässig ist (vgl. dazu die Weisung 1/2014 der ElCom zur vergleichbaren und transparenten Rechnungsstellung, www.elcom.admin.ch > Dokumentation > Weisungen).

4.1.3.5    Reduzierte Tarife aufgrund von Konzessionsverträgen

Hier ist anzugeben, ob die Endkunden reduzierte oder gar keine Netznutzungsentgelte bezahlen. Dies kann insbesondere aufgrund von Konzessionsverträgen mit Kraftwerken der Fall sein. Falls Endkunden in den Genuss entsprechender Vorteile gelangen, beschreiben und beziffern (falls möglich) Sie diese im entsprechenden Feld.

4.2    Plan-Erlöse aus Netznutzungsentgelten (Kostenrechnung Kapitel  4.2)

Das Formular «Plan-Erlöse Netznutzungsentgelte» ist von allen Netzbetreibern auszufüllen.

Dieses Tabellenblatt dient dem Vergleich der deklarierten Netzkosten für die Tarife 2025 mit den planmässigen Umsatzerlösen dieses Kalkulationszeitraums («Verprobung»).

Wir bitten Sie, die Tarife netto, d.h. nach Abzug von Rabatten und unter Berücksichtigung von Mess­stellenzu- und -abschlägen einzugeben.

Sämtliche den Netznutzern in Rechnung gestellten Leistungen, die nicht in die Tarife integriert sind, sondern separat abgerechnet werden, müssen auch separat erfasst werden, sofern die entsprechenden Einnahmen bei der Kostenkalkulation nicht als kostenmindernde Erlöse in Abzug gebracht werden. Dies kann beispielsweise bei Blindenergie, Reserveeinspeisung oder den Kosten für die Systemdienst­leistungen des Übertragungsnetzes der Fall sein.

Für die Blindenergie, Reserveeinspeisung und SDL sind bereits entsprechende Eingabezeilen vorgegeben. Wenn Sie noch andere Elemente gesondert in Rechnung stellen, können Sie über die Funktion «Möchten Sie weitere Elemente hinzufügen?» weitere Komponenten hinzufügen, welche Sie für den Ausweis Ihrer Tarife benötigen (i.S. eines weiteren Feldes für Menge oder Preis und der­gleichen).

Falls Sie Erträge aus Blindenergie und Reserveeinspeisung, wie in Ziffer 4.1 beschrieben, nicht je Tarif, sondern als Gesamtsumme je Netzebene abbilden wollen, bezeichnen Sie die jeweiligen Hilfstarife bitte entsprechend und tragen die Menge resp. den Preis je Netzebene nur einmal in der entsprechenden Zeile dieser Spalte ein. In die nicht benötigten Felder dieser Hilfstarife füllen Sie den Wert 0 ein.

Beachten Sie, dass die Erlöse aus dem Netzzuschlag nicht bei den Netznutzungserlösen einzutragen sind.

Falls Sie mehr Tarife verwenden als im Formular vorgesehen, bitten wir Sie, den letzten Tarif mit den addierten Angaben einzutragen und in den Bemerkungen zu vermerken, dass es sich um eine Addition der Tarife x und y handelt.

 

4.3    Tarifstruktur (Kostenrechnung Kapitel 4.3)

Das Formular «Eingabe IST-Tarifstruktur» ist von allen Netzbetreibern auszufüllen. Es folgt dem Formular 4.1 in Struktur, Funktionalität, zu deklarierendem Inhalt und Aufbau (vgl. Kapitel 4.1). 

Wichtig: vorliegend sind Ist-Werte einzugeben, d. h. zur Deklaration des Mengengerüsts sind die IST-Werte der abgeschlossenen Tarifperiode heranzuziehen.

Allfällige Differenzen zwischen dem Total gemäss Ihren Ist-Tarifen und Ihren tatsächlich im abgelaufenen Geschäftsjahr erzielten Ist-Erlösen können Sie in der Position «Vorauszahlungen, Rundungsdifferenzen und dergleichen» eintragen. Bitte geben Sie sodann im Feld «Beschreibung» an, um was es sich handelt.

 

4.4    IST-Erlöse aus Netznutzungsentgelten (Kostenrechnung Kapitel 4.4)

Das Formular «Erlöse Netznutzungsentgelte» ist von allen Netzbetreibern auszufüllen. Es folgt dem Formular 4.2 in Struktur, Funktionalität, zu deklarierendem Inhalt und Aufbau (vgl. Kapitel 4.2).

Dieses Tabellenblatt dient dem Nachweis der im Tarifjahr 2023 vereinnahmten Ist-Erlöse auf Basis der tatsächlichen Mengen und der Tarife 2023 für die Berechnung der Deckungsdifferenzen. Die vorliegend eingegebenen Werte sind Ist-Werte, d. h. zur Deklaration des Mengengerüsts sind die Ist-Werte der abgeschlossenen Tarifperiode heranzuziehen. 

 

5    Energie

 

5.1    Berechnung Deckungsdifferenzen Energie (Kostenrechnung Formular 5.1)

 

5.1.1    Allgemeines und Praxis der ElCom

 

5.1.1.1    Übersicht

Das Formular «Deckungsdifferenzen Energie» ist von allen Netzbetreibern auszufüllen.

In der Vergangenheit erzielte Überdeckungen aus Energielieferungen an Endverbraucher mit Grundversorgung sind analog zum Netz (vgl. Ziff. 3.2 zu den Deckungsdifferenzen im Netz) durch Senkung der Energietarife in der Zukunft zu kompensieren (vgl. Weisung 2/2019 der ElCom, Weisungen). Entsprechend können auch Unterdeckungen in den Folgejahren ausgeglichen werden. Die Vorgaben zu den Deckungsdifferenzen Netz gelten hier analog (vgl. Kapitel 3.2)

Zu berücksichtigen sind insbesondere Differenzen, die

1. sich aus Abweichungen zwischen dem prognostizierten und dem tatsächlichen Mengengerüst ergeben,

2. im Rahmen einer Prüfung durch die ElCom bzw. einer höheren Instanz festgestellt werden,

3. sich aus Abweichungen zwischen Plankosten und tatsächlichen Kosten ergeben oder

4. darauf zurückzuführen sind, dass kostenwirksame Sondereffekte nicht in voller Höhe in einer Kalkulationsperiode erfasst werden, um so die Tarife zu glätten.

Ziel dieses Formulars ist der Ausweis von Über- oder Unterdeckung des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres. Unter Position 1 werden einerseits die IST-Erlöse und andererseits die gesamten Ist-Gestehungskosten der Energielieferung (zur Definition der einzelnen Komponenten vgl. Ziff. 5.1.2, Gestehungskosten) berücksichtigt. Im Weiteren werden hier – analog zu den Deckungsdifferenzen Netz, vgl. 3.2.22 und 3.2.23 – allfällige von der ElCom bzw. von höheren Instanzen verfügte Werte vergangener Jahre bzw. alle Über- oder Unterdeckungen aus Vorjahren, welche damals nicht berücksichtigt wurden, eingetragen.

Für die Berechnung der Deckungsdifferenzen Energie 2023 werden damit die Ist-Erlöse mit den Ist-Kosten des Geschäftsjahres 2023 verglichen (vgl. Mitteilung der ElCom vom 26. April 2018 im Zusammenhang mit der Marktprämie und der Grundversorgung, Kp. 2, Frage 2, Mitteilungen).

Für weitere Informationen bezüglich der Deckungsdifferenzen vgl. Weisung 2/2019 der ElCom sowie das dazugehörige Excel-File «Formulare Deckungsdifferenzen» (Register «Deckungsdifferenz Energie»).

5.1.1.2 Zulässige Verzinsung: WACC Netz

Bitte beachten Sie: Für die Verzinsung der Deckungsdifferenzen Energie kommt derselbe WACC zum Einsatz wie für die Verzinsung der Deckungsdifferenzen Netz und nicht etwa der Zinssatz für die Verzinsung der Produktionsanlagen. Die ElCom ist der Auffassung, dass das mit Differenzen bezüglich der Kosten und Tarifen verbundene Risiko bei den Netztarifen und den Energietarifen dasselbe ist. Die Verwendung eines Zinssatzes, welches höhere Risiken abbildet, ist daher nicht gerechtfertigt. 

5.1.1.3 Produkte mit erneuerbarer Energie müssen ebenfalls deklariert werden

Der Tarifanteil für die Energielieferung an Endverbraucher mit Grundversorgung orientiert sich an den Gestehungskosten einer effizienten Produktion und an langfristigen Bezugsverträgen des Verteilnetzbetreibers (Art. 4 Abs. 1 StromVV). Unerheblich ist, ob es sich dabei um Energieprodukte mit einem ökologischen Mehrwert handelt oder nicht. Auch Produkte mit erneuerbarer Energie sind gegenüber der ElCom daher in den Formularen 5.1 bis 5.3 zu deklarieren.

5.1.1.4    Durchschnittspreismethode und Priorisierung erneuerbare Energien

Bis zum Auslaufen der Marktprämie können erneuerbare Energien aus heimischen Erzeugungsanlagen prioritär der Grundversorgung angelastet werden. Wer davon Gebrauch macht, hat eine erhöhte Nachweis- und Meldepflicht: Ausführungen zur Kostendeklaration im Zusammenhang mit der Marktprämie und der Grundversorgung nach Artikel 31 EnG finden Sie weiter hinten in Kapitel 5.4. Die Vorgaben betreffend der möglichen Priorisierung erneuerbarer Energien gemäss Artikel 6 Absatz 5bis StromVG werden anschliessend in Kapitel 5.5 beschrieben. Summarisch sind diese Angaben bereits im Formular 5.1 einzutragen.

Beachten Sie: Die nicht nach Artikel 31 EnG oder Artikel 6 Absatz 5bis StromVG (vgl. Form. 5.5) zugeordnete Energie ist weiterhin gemäss der Durchschnittspreismethode der Grundversorgung zuzuordnen. Sie sind verpflichtet, die Vorteile aufgrund der Eigenproduktion oder des Kaufs an ihre Endverbraucher mit Grundversorgung anteilig weiterzugeben. Zu diesen Vorteilen zählt namentlich der günstigere Strombezug oder ein Gewinn, der über einen angemessenen Gewinn bei den Gestehungskosten hinausgeht. Die Gesetzmässigkeit dieser sogenannten «Durchschnittspreis-Methode» der ElCom hat das Bundesgericht mit Urteil vom 20. Juli 2016 bestätigt (BGE 142 II 451). 

Die Kosten des Energieportfolios (Eigenproduktion und Einkauf) müssen die Verteilnetzbetreiber daher auf die Endverbraucher in der Grundversorgung und die freien Kunden entsprechend den gelieferten Energiemengen verteilen. Die ElCom stützt ihr Vorgehen bei der Berechnung des Kostenanteils für die Energie auf eine gewichtete Durchschnittsbetrachtung, in der das gesamte Energieportfolio mit Ausnahme der nach Artikel 31 EnG oder Artikel 6 Absatz 5bis StromVG zugeordneten Energie aus erneuerbaren Energien berücksichtigt wird. Ausschlaggebend sind dabei die Ist-Kosten. Anschliessend wird aus diesen Kosten und der gesamten Energiemenge der Durchschnittspreis in Rp./kWh berechnet. Aus der effektiv am Markt beschafften Energiemenge wird der entsprechende Anteil der Grundversorgung, den freien Endkunden, den allfälligen Nachliegern und dem Netz (Wirkverluste) im Verhältnis der gelieferten Energiemenge zugeordnet. Die Kosten für die Energie an die Endverbraucher in der Grundversorgung ergeben sich aus der Multiplikation von Durchschnittspreis und Energiemenge der Endverbraucher mit Grundversorgung (vgl. z. B. Verfügung 211-00033 vom 20. August 2020 sowie insbesondere BGE 142 II 451, E. 5).

5.1.1.5    Grundsätze für die Bestimmung der Gestehungskosten

Bei der Berechnung der Gestehungskosten kommen folgende Grundsätze zum Zug (vgl. Weisung 2/2018 der ElCom unter Weisung): 

  • Zu den anrechenbaren Gestehungskosten gehören die Betriebs- und Kapitalkosten einer leistungsfähigen und effizienten Produktion sowie die im Zusammenhang mit der Produktion anfallenden Abgaben und Leistungen an die Gemeinwesen.
  • Als Betriebskosten gelten die Kosten für die mit dem Betrieb der Produktion direkt zusammenhängenden Leistungen. Dazu zählen insbesondere die Kosten für die Energiebeschaffung für den Eigenbedarf und den Unterhalt der Produktionsanlagen. 
  • Als Kapitalkosten anrechenbar sind die kalkulatorischen Abschreibungen und die kalkulatorischen Zinsen auf den für die Produktion notwendigen Vermögenswerten. Die Basis bilden höchstens die ursprünglichen Anschaffungs- und Herstellkosten.
  • Die jährlichen kalkulatorischen Abschreibungen erfolgen linear über eine festgelegte Nutzungsdauer auf den Restwert Null. Diese Nutzungsdauer ist die kürzere Dauer aus der wirtschaftlichen Nutzungsdauer und der Konzessionsdauer. 
  • Zur kalkulatorischen Verzinsung der Anlagenrestwerte ist maximal der von der ElCom veröffentlichte WACC Produktion des jeweiligen Tarifjahres zu verwenden (siehe Weisung WACC Produktion). Dieser trägt den Risiken der Stromproduktion angemessen Rechnung trägt. 
  • Die Regelung zu den Gemeinkosten in Artikel 7 Absatz 5 StromVV ist sinngemäss auch bei der Stromproduktion anzuwenden. Dementsprechend sind die Einzelkosten direkt und die Gemeinkosten über verursachergerechte Schlüssel zuzuordnen. Die zugrunde gelegten Schlüssel müssen sachgerecht, nachvollziehbar und schriftlich festgehalten sein sowie dem Grundsatz der Stetigkeit entsprechen. 
  • Besonders zu begründen sind allfällig geltend gemachte Rückstellungen für Betriebsrisiken oder ein ausserordentlicher Aufwand.
  • Bitte beachten Sie, dass die sog. Durchschnittspreismethode für den Einkauf von Energie die nicht von Artikel 6 Absatz 5bis StromVG betroffen ist, weiterhin zur Anwendung kommt (vgl. 5.1.1.4). Kosten und Gewinn im Energievertrieb in der Grundversorgung.

5.1.1.6    Kosten und Gewinn im Energievertrieb in der Grundversorgung

Für die Kosten und den Gewinn des Energievertriebes in der Grundversorgung gelten von der ElCom festgelegte Schwellenwerte (vgl. Weisung 5/2018 der ElCom «75-Franken-Regel», abrufbar unter: www.elcom.admin.ch > Dokumentation > Weisungen > Aufgehobene Weisungen). 

Diese Schwellenwerte betragen 75 Franken und 120 Franken. Die ElCom wendet diese Schwellenwerte bei der Überprüfung der Energietarife in der Grundversorgung ab dem 1. Januar 2020 an.

Bitte beachten Sie folgende Praxis der ElCom: Überschreiten Ihre Verwaltungs- und Vertriebskosten inklusive Gewinn die Grenze von 75 Franken pro Rechnungsempfänger, reduzieren Sie Ihren Gewinnaufschlag derart, dass die Summe aus den Kosten und dem Gewinnaufschlag bei 75 Franken oder darunter zu liegen kommt. Überschreiten bereits die Verwaltungs- und Vertriebskosten die Grenze von 75 Franken, dann wird der Gewinn analog zum Netz berechnet. Die ausgewiesenen Kosten werden geprüft und – sofern sie anrechenbar sind – anerkannt, solange die Summe von Kosten und Gewinn unter 120 Franken liegen. Überschreitet die Summe von Verwaltungs- und Vertriebskosten sowie Gewinn auch nach der Kostenprüfung 120 Franken, werden die 120 Franken als Kostenobergrenze (inkl. Gewinn analog zum Netz) angewendet.

5.1.1.7    Umgang mit Kosten für Herkunftsnachweise

Die Herkunftsnachweise (HKN), die für die Stromkennzeichnung verwendet werden, sind zu entwerten (Art. 3 Abs. 1 Bst. a der Energieverordnung vom 1. November 2017 [; EnV; SR 730.01]). Die Stromkennzeichnung muss für jede an Endverbraucher gelieferte kWh vorgenommen werden (Art. 9 Abs. 1 EnG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 EnV). Soweit der Verteilnetzbetreiber seine Endverbraucher mit Grundversorgung nach Artikel 6 Absatz. 5bis StromVG beliefert, verwendet er für die Stromkennzeichnung die für diese Elektrizität ausgestellten HKN (Art. 4 Abs. 4 StromVV). Dies bedeutet, dass für jede aus erneuerbarer Eigenproduktion gelieferte kWh keine Herkunftsnachweise zusätzlich zu beschaffen sind. 

In der Position «Gestehungskosten Energielieferung -> Eigene Produktion» dürfen damit auch keine zusätzlichen Kosten für einen allfälligen ökologischen Mehrwert aus der Eigenproduktion eingerechnet werden. Ebenfalls nicht zulässig ist es, in der Position «Kauf Herkunftsnachweise» Herkunftsnachweise als zusätzliche Kostenposition auszuweisen, wenn der Strom in der entsprechenden Qualität aus der Eigenproduktion stammt. An dieser Stelle sind ausschliesslich Mehrkosten für Herkunftsnachweise auszuweisen, welche zusätzlich beim Kauf der Energie anfallen oder allenfalls beschafft werden müssen, um die produzierte Energie gemäss dem Produkteversprechen aufzuwerten (z. B. Zukauf von im Vergleich teureren Solar-HKN zur Aufwertung von Lieferungen aus Wasser-Eigenproduktion, wenn ein Solar-Produkte angeboten wurde). Die Deklaration von Kosten für Herkunftsnachweise aus Eigenproduktion würde einer unzulässigen Doppelverrechnung entsprechen.

5.1.2    Gestehungskosten Energielieferung (Kostenrechnung Formular 5.1)

Im Formular «5.1 Berechnung Deckungsdifferenzen Energie» im Block «Gestehungskosten» geben Sie Ihre Kosten für die Energiebeschaffung (inklusive erneuerbarer Energie) sowie die Kosten für die Energielieferung an Ihre Kunden an. Es sind die Ist-Werte des Jahres 2023 einzutragen. 

Bitte geben Sie an, ob die Energie aus eigener Produktion oder aus Kauf von Dritten stammt. Machen Sie überdies Angaben zu den entsprechenden Mengen und Kosten. 

Die Kosten für die Energie aus eigener Produktion beinhalten lediglich die Kosten der eigentlichen Energielieferung ohne eine Gewinnmarge. Die im Zusammenhang mit dem Energieeinkauf anfallenden Verwaltungskosten sind unter den Verwaltungs- und Vertriebskosten aufzuführen. Beachten Sie auch die Weisung 2/2018 der ElCom.

Für alle Gestehungskosten sowie für die gelieferte Energiemenge ist anzugeben, welcher Anteil davon auf die Kunden in der Grundversorgung fällt.

Die Verwaltungs- und Vertriebskosten beinhalten alle Kosten, die unmittelbar mit dem Einkauf und dem Vertrieb der Energie zusammenhängen, wie z.B. für Geschäftsleitung, Sekretariat, Rechnungswesen, Mahn- und Inkassowesen, Controlling, Personalwesen, Informatik, Telefonzentrale, Debitorenverluste etc. (vgl. dazu auch KRSV CH 2019, S. 29). Die eigenen Kosten aus dem letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr sind in der entsprechenden Eingabefeldern separat zu deklarieren. In der Regel stimmen diese Werte mit den Werten in der Kostenrechnungsübersicht (Formular 3.3) mit den Kosten des Tätigkeitsbereichs «Energielieferung» («Kunden in Grundversorgung» und «Kunden mit Netzzugang» für die Positionen 600.1a, Management, Verwaltung, 600.2. Vertriebskosten sowie 700.2 Gewinn­steuern und 700.3 Kapitalsteuern überein. Namentlich nicht enthalten ist hier die Position 600.3 (kalk. Verzinsung des Nettoumlaufvermögens).

In den «Sonstigen Kosten der Energielieferung» sind diejenigen Kosten aufzuführen, welche keiner der oben genannten Kostenarten zugewiesen werden können. Bitte geben Sie im Feld «Bemerkungen» an, um welche Art Kosten es sich handelt.

Die Kosten für die Wirkverluste des eigenen Netzes müssen in Abzug gebracht werden, da diese in der Kostenrechnung unter Position 200.4 für die Netzkosten bereits ausgewiesen sind.

 

5.1a    IST-Erlöse Energie (Formular 5.1a)

Im Formular «Ist-Erlöse Energie» tragen Sie die tatsächlichen Mengen und Erlöse ein, welche Sie im abgelaufenen Tarifjahr erzielt haben.

In diesem Formular legen Sie den Aufbau des Tabellenblatts fest, indem Sie die Anzahl Ihrer Energie-Tarife angeben und die Fragen nach der Unterscheidung von Sommer- und Wintertarifen (ja/nein) sowie nach den Energieleistungspreisen (ja/nein) beantworten. Das Tabellenblatt weist dann in der Folge die entsprechende Anzahl Felder auf, in denen Sie Ihre Tarife erfassen können. Sollte Ihnen die maximal erfassbare Anzahl an Tarifen von maximal 20 nicht ausreichen, kontaktieren Sie uns bitte.

Falls Sie Energieprodukte mit einem ökologischen Mehrwert als Zuschlag zum Basisstrom verkaufen, sind Jahresverbrauch und Arbeitspreis des Basis-Produkts anzugeben. Die erneuerbare Energie ist als Zuschlag in den dafür vorgesehenen Zeilen auszuweisen. Verkaufen Sie diese Energieprodukte hingegen als eigenständige Produkte, tragen Sie diese mit den entsprechenden Mengen in eigenen Tarifen ein. Falls Sie dazu zu wenig Tarife vorfinden, können Sie die wertmässig unbedeutendsten Produkte zusammenfassen. Dabei ist ein gewichteter Durchschnittspreis und die gesamte Menge einzutragen.

Allfällige Differenzen zwischen dem Total gemäss Ihrem jeweiligen Ist-Tarif und Ihren tatsächlich im abgelaufenen Geschäftsjahr erzielten Ist-Erlös je Energietarif können Sie in der Position «Vorauszahlungen, Rundungsdifferenzen und dergleichen CHF *» für alle Tarife, als ein Wert, eintragen. Bitte geben Sie sodann im Feld «Beschreibung» an, um was es sich handelt.

5.2    Gestehungskosten und Wechselrate (Kostenrechnung Kapitel 5.2)

Das Formular «Gestehungskosten» ist von allen Netzbetreibern auszufüllen.

5.2.1    Gestehungskosten

Vgl. sinngemäss oben, 5.1.2. Vorliegend sind die Werte einzutragen, welche die Grundlage für Ihre Tarife 2025 bilden.

Bitte beachten Sie, dass die ElCom zur Beurteilung der Verwaltungs- und Vertriebskosten und des Gewinnes im Energievertrieb ab 1. Januar 2024 neue Schwellenwerte festgelegt hat (vgl. Weisung 3/2022 vom 13.06.2022 der ElCom «60-Franken-Regel», abrufbar unter: www.elcom.admin.ch > Dokumentation > Weisungen). Diese neuen Schwellenwerte von 60 beziehungsweise 100 Franken sind folglich ab dem Tarifjahr 2024 zu berücksichtigen.

5.2.2    Wechselrate

In den Eingabefeldern unter der Rubrik «Wechselrate» sind verschiedene Angaben zu Ihren Endverbrauchern und deren Netzzugang zu machen. Bitte geben Sie jeweils die Anzahl der betroffenen Endverbraucher sowie die jeweils betroffene Verbrauchsmenge an.

5.2.3    Ungewöhnliche Unternehmensstrukturen

Die ElCom beobachtet aussergewöhnliche Unternehmensstrukturen kritisch: Solche Strukturen dürfen nicht der Umgehung von StromVG-relevanten Regeln für die Energiekosten der Grundversorgung dienen – zum Beispiel der Weitergabe von Kosten von im Wettbewerb stehenden Bereichen in die Energiekosten der Grundversorgung.

5.3    PLAN-Erlöse Energie (Kostenrechnung Kapitel 5.3) 

Das Formular «PLAN-Erlöse Energie» ist von allen Netzbetreibern auszufüllen.

In diesem Formular legen Sie den Aufbau des Tabellenblatts fest, indem Sie die Anzahl Ihrer Energie-Tarife angeben und die Fragen nach der Unterscheidung von Sommer- und Wintertarifen (ja/nein) sowie nach den Energieleistungspreisen (ja/nein) beantworten. Das Tabellenblatt weist dann in der Folge die entsprechende Anzahl Felder auf, in denen Sie Ihre Tarife erfassen können. Sollte Ihnen die maximal erfassbare Anzahl an Tarifen von maximal 20 nicht ausreichen, kontaktieren Sie uns bitte.

Falls Sie Energieprodukte mit einem ökologischen Mehrwert als Zuschlag zum Basisstrom verkaufen, sind Jahresverbrauch und Arbeitspreis des Basis-Produkts anzugeben. Die erneuerbare Energie ist als Zuschlag in den dafür vorgesehenen Zeilen auszuweisen. Verkaufen Sie diese Energieprodukte hingegen als eigenständige Produkte, tragen Sie diese mit den entsprechenden Mengen in eigenen Tarifen ein. Falls Sie dazu zu wenig Tarife vorfinden, können Sie die wertmässig unbedeutendsten Produkte zusammenfassen. Dabei ist ein gewichteter Durchschnittspreis und die gesamte Menge einzutragen.

In diesem Formular ist ebenfalls anzugeben, ob Endkunden in den Genuss von reduzierten Energietarifen gelangen oder Gratisenergie beziehen können. Dies kann insbesondere aufgrund von Konzessionsverträgen mit Kraftwerken der Fall sein. Falls Endkunden über entsprechende Vorteile verfügen, beschreiben und beziffern (falls möglich) Sie diese im entsprechenden Feld.

5.4    Grosswasserkraft (Formular 5.4)

Das Formular «Grosswasserkraft» ist nur von den Netzbetreibern auszufüllen, welche der Grundversorgung in Abweichung von der Durchschnittspreismethode (vgl. Art. 6 Abs. 5 StromVG) Kosten für Energie aus Grosswasserkraftanlagen mit ungedeckten Gestehungskosten nach Artikel 31 EnG (Marktprämie und Grundversorgung) zuweisen. Es sind IST-Werte auszuweisen, welche wiederum als Basis für den Übertrag ins Formular «Deckungsdifferenzen Energie» dienen. Wenn Sie Ihren Kunden in Grundversorgung keine Energie gemäss Artikel 31 EnG verrechnen ist die Frage mit «nein» zu beantworten. In diesem Fall sind keine weiteren Fragen zu beantworten.

Falls Sie Ihren Kunden in Grundversorgung Energie gemäss Artikel 31 EnG verrechnen, legen Sie in diesem Formular den Aufbau des Tabellenblatts fest, indem Sie die Anzahl der Sie betreffenden Grosswasserkraftanlagen mit ungedeckten Gestehungskosten eintragen und so das Makro ‘Struktur übernehmen’ auslösen. Das Tabellenblatt weist dann die entsprechende Anzahl Kraftwerksanlagen auf, in denen Sie Ihre Grosswasserkraftanlagen im Detail erfassen können.

Die nicht nach Artikel 31 EnG (oder Art. 6 Abs. 5bis StromVG, vgl. Form. 5.5) zugeordnete Energie ist weiterhin gemäss der Durchschnittspreismethode der Grundversorgung zuzuordnen.

5.5    Priorisierung erneuerbare Energien gemäss Art. 6 Abs. 5 bis StromVG (Formular 5.5)

Dieses Formular ist nur von den Netzbetreibern auszufüllen, welche der Grundversorgung in Abweichung von der Durchschnittspreismethode (vgl. Art. 6 Abs. 5 StromVG) Kosten für erneuerbare Energien aus Erzeugungsanlagen im Inland prioritär nach Artikel 6 Absatz 5bis StromVG zuweisen (vgl. Mitteilung der ElCom vom 09.04.2019). Es sind IST-Werte auszuweisen, welche wiederum als Basis für den Übertrag ins Formular «Deckungsdifferenzen Energie» dienen. Wenn Sie Ihren Kunden in der Grundversorgung keine Energie gemäss Artikel 6 Absatz 5bis StromVG verrechnen, ist die Frage mit «nein» zu beantworten. In diesem Fall sind keine weiteren Angaben einzutragen.

Falls Sie Ihren Endverbrauchern in der Grundversorgung Energie gemäss Artikel 6 Absatz 5bis StromVG verrechnen, sind je Erzeugungstechnologie die Liefermenge und die dazugehörigen Kosten anzugeben (vgl. Art. 4c StromVV). Zusätzlich sind in Bezug auf Grosswasserkraftanlagen (Leistung > 10 MW) diese Angaben nochmals separat und einzeln für jede Erzeugungsanlage zu melden. Hierzu verwenden Sie die Tabelle im unteren Teil des Formulars 5.5; zusätzliche Zeilen können bei Bedarf über die entsprechende Schaltfläche eingefügt werden.

Wird Energie bei der Tariffestlegung gemäss Artikel 6 Absatz 5bis StromVG zugeordnet, ist diese Zuordnung bei der späteren Berechnung der Deckungsdifferenz des zugrundeliegenden Geschäfts­jahres beizubehalten. Ein Wechsel zu einer Berechnung gemäss Durchschnittspreismethode ist nicht zulässig. Wird umgekehrt bei der Tariffestlegung die Energie gemäss Durchschnittspreismethode zugeordnet, ist diese Zuordnung bei der späteren Berechnung der Deckungsdifferenz desselben Geschäftsjahres ebenfalls beizubehalten. Ein Wechsel zu einer Berechnung gemäss Artikel 6 Absatz 5bis StromVG ist nicht zulässig.

Beachten Sie: Die nicht nach Artikel 6 Absatz 5bis StromVG (oder Art. 31 EnG, vgl. Form. 5.4) zugeordnete Energie ist weiterhin nach Massgabe der Durchschnittspreismethode der Grundversorgung zuzuordnen.

6    Upload weitere Dokumente

Laden Sie bitte die entflochtene Jahresrechnung des Netzes (vgl. Art. 11 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 StromVG) auf das e-GOV-Portal hoch – Sie haben dazu in e-GOV im Bereich «Aufgaben» eine entsprechende Meldung). Wenn Sie zu den Netzbetreibern gehören, welche der Grundversorgung in Abweichung von der Durchschnittspreismethode (vgl. Art. 6 Abs. 5 StromVG) Kosten für Energie aus Grosswasserkraftanlagen mit ungedeckten Gestehungskosten nach Artikel 31 EnG (Marktprämie und Grundversorgung) zuweisen, laden Sie zudem die Verfügung des BFE direkt im entsprechenden Formular 5.4 hoch.

7    Versand unterschriebenes Blatt Kontaktdaten an ElCom

Das ausgedruckte und unterschriebene Tabellenblatt «Kontaktdaten» ist an die ElCom zu senden:

ElCom
Christoffelgasse 5
3003 Bern