Netzverstärkungen

Netzanschlüsse von Erzeugern (EnG Art. 15 Abs.1 e) können ab dem Netzanschlusspunkt Netzverstärkungen notwendig machen, welche gemäss Artikel 22 Absatz 3 der Stromversorgungsverordnung (StromVV; SR 734.71) Teil der Systemdienstleistungen der nationalen Netzgesellschaft sind. Die nationale Netzgesellschaft vergütet den Netzbetreibern gestützt auf eine Bewilligung der ElCom die Kosten für die notwendigen Netzverstärkungen (Art. 22 Abs. 4 und 5 StromVV).

Die ElCom beurteilt die Netzverstärkungsgesuche grundsätzlich nach drei Kriterien:

  • Notwendigkeit
    Die Notwendigkeit einer Netzverstärkung muss durch den Netzbetreiber aufgrund der installierten Anlageleistung mittels anerkannten Normen und Regelwerken nachgewiesen werden (beispielsweise D-A-CH-CZ Technische Regeln zur Beurteilung von Netzrückwirkungen oder EN 50160).

  • Wirtschaftlichkeit
    Netzbetreiber sind verpflichtet, Erzeugungsanlagen mit dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Einspeisepunkt zu verbinden. Dazu müssen mehrere Varianten ausgearbeitet werden. Als wirtschaftlich günstigste Variante gilt diejenige Variante mit den günstigsten Gesamtkosten, welche den gesetzlichen Auflagen und technischen Vorschriften genügt.

  • Netzanschlusspunkt (Kostenteiler)
    Der Netzanschlusspunkt liegt in der Regel am letzten Punkt, ab welchem noch andere Netzanschlussnehmer angeschlossen sind. Der Netzanschlusspunkt ergibt sich aufgrund der wirtschaftlich günstigsten Variante und nicht umgekehrt.
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