Netzanschlüsse von erneuerbaren Erzeugern können Verstärkungen der Anschlussleitung sowie ab dem Netzanschlusspunkt Netzverstärkungen notwendig machen, deren Kosten in einem gewissen Umfang im Übertragungsnetz anrechenbar sind und dem Netzbetreiber sowie Produzenten von Swissgrid vergütet werden (Art. 15b StromVG; Art. 13e f. StromVV).
Für erneuerbare Anlagen mit Anschluss an das Mittelspannungsnetz und höher erfolgt die Vergütung auf Antrag des Verteilnetzbetreibers und nach Bewilligung der ElCom (Art. 15b Abs. 3 StromVG).
Die ElCom beurteilt die Netzverstärkungsgesuche bei Anschlüssen an das Mittelspannungsnetz und höher grundsätzlich nach drei Kriterien:
- Notwendigkeit
Die Notwendigkeit einer Netzverstärkung muss durch den Netzbetreiber aufgrund der installierten Anlageleistung mittels anerkannten Normen und Regelwerken nachgewiesen werden (beispielsweise D-A-CH-CZ Technische Regeln zur Beurteilung von Netzrückwirkungen oder EN 50160).
- Wirtschaftlichkeit
Netzbetreiber sind verpflichtet, Erzeugungsanlagen mit dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Einspeisepunkt zu verbinden. Dazu müssen mehrere Varianten ausgearbeitet werden. Als wirtschaftlich günstigste Variante gilt diejenige Variante mit den günstigsten Gesamtkosten, welche den gesetzlichen Auflagen und technischen Vorschriften genügt.
- Netzanschlusspunkt (Kostenteiler)
Der Netzanschlusspunkt liegt in der Regel am letzten Punkt, ab welchem noch andere Netzanschlussnehmer angeschlossen sind. Der Netzanschlusspunkt ergibt sich aufgrund der wirtschaftlich günstigsten Variante und nicht umgekehrt.
Für erneuerbare Anlagen mit Anschluss an das Niederspannungsnetz erhalten die Verteilnetzbetreiber auf Antrag eine pauschale Abgeltung von 59 Franken pro kW neu installierte Erzeugungsleistung für den generellen Bedarf an Netzverstärkungen, unabhängig von einer effektiven Realisierung (Art. 15b Abs. 4 StromVG; Art. 13e Abs. 2 StromVV). Die Anträge auf pauschale Abgeltungen für Anschlüsse an das Niederspannungsnetz haben die Verteilnetzbetreiber an Swissgrid zu richten (Art. 13f Abs. 1 und 2 Bst. a StromVV).
Die Verstärkung von bestehenden Anschlussleitungen wird bei erneuerbaren Produktionsanlagen mit über 50 kW mit höchstens 50 Franken pro kW neu installierte Erzeugungsleistung vergütet (Art. 15b Abs. 5 StromVG; Art. 13e Abs. 3 StromVV). Der Verteilnetzbetreiber reicht den Antrag für Vergütungen bei der Swissgrid monatlich ein und erstattet dem Produzenten die Vergütung (Art. 13f Abs. 1 Bst. a und b StromVV).
Gesuche im Zusammenhang mit Netzverstärkungen gemäss den Weisungen 1/2019 und 8/2025 sind ab 22. Juli 2025 ausschliesslich online über das dafür vorgesehene Formular einzureichen. Dies vereinfacht den Einreichungsprozess und verbessert die Effizienz der Bearbeitung.