Auf dem Stromgrosshandelsmarkt sinken seit Jahresbeginn zwar die Preise, doch sind sie weiterhin auf einem vergleichsweise hohen Niveau. Wenn die Tarife 2024 noch einmal angestiegen sind, dann auch aus diesen Gründen: Bei vielen Stromversorgern schlagen sich die angestiegenen Marktpreise in den Tarifen 2024 nieder, weil ein Teil der Strombeschaffung für 2024 noch während der Phase mit sehr hohen Preisen erfolgt ist. Ausserdem steigen die Netztarife an aufgrund der vom UVEK angehobenen Kapitalverzinsung (sog. WACC). Darüber hinaus werden die Kosten der so genannten Winterreserve über einen Zuschlag auf dem Übertragungsnetztarif an die EndverbraucherInnen weitergereicht.
Häufige Fragen zu steigenden Stromtarifen
Am Grosshandelsmarkt ist seit Mitte 2021 europaweit ein starker Anstieg der Preise zu beobachten. Gründe dafür sind die hohen Gaspreise, die im Zuge des Kriegs in der Ukraine nochmals ausserordentlich stark anstiegen. Auch die stark gestiegenen Kohlepreise, die hohen Preise für CO2-Zertifikate sowie die unterdurchschnittliche Produktionsfähigkeit der französischen Kernkraftwerke wirkten preistreibend.Dieser Preisanstieg wirkt sich auf die Komponente «Energie» des Stromtarifs aus. Viele Stromversorgungsunternehmen kaufen einen überwiegenden Teil ihres Stroms am Grosshandelsmarkt ein. Aufgrund der gestiegenen Marktpreise haben diese nun höhere Energiebeschaffungskosten, die sie dann über höhere Tarife an die Kunden in der Grundversorgung, also z.B. die Privathaushalte, weiterreichen.
Die Energietarife für die Grundversorgung sind 2024 bei vielen Netzbetreibern nochmals deutlich angestiegen. Ein typischer Haushalt (Verbrauch von 4'500 kWh pro Jahr) bezahlt 2024 im Mittel 32.14 Rappen pro Kilowattstunde (Rp./kWh). Dies entspricht einer Zunahme von 4.94 Rp./kWh (+ 18 %) im Vergleich zum Vorjahr.
Die Netzkosten stiegen geringfügig; für einen typischen Haushalt um 19 Prozent von 10.62 Rp./kWh auf 12.66 Rp./kWh. Die Energietarife stiegen für solche Haushalte von 13.08 Rp./kWh auf 15.63 Rp./kWh (+ 19.5 %). Die Abgaben und Leistungen an die Gemeinwesen stiegen von 0.99 Rp./kWh auf 1.0 Rp./kWh (+ 1 %). Der Netzzuschlag bleibt bei 2.3 Rp./kWh.
Für die kleinen und mittleren Unternehmen (KMU; Verbrauch von 150'000 kWh pro Jahr) in der Schweiz ergibt sich ein ähnliches Bild.
Auch wenn die Energietarife in der Grundversorgung schweizweit nach den gleichen Grundsätzen kalkuliert werden, fallen die Preisanstiege in verschiedenen Gemeinden sehr unterschiedlich aus. Denn ein allfälliger Tarifanstieg hängt nicht nur von der Preisentwicklung am Grosshandelsmarkt ab, sondern auch von der Beschaffungsstrategie sowie dem eigenen Produktionsportfolio eines Energieversorgungsunternehmens: Stromversorger, die einen grossen Anteil ihres Stroms selbst produzieren, sind weniger vom Preisanstieg am Grosshandelsmarkt betroffen. Ebenfalls jene Stromversorger, die ihren Strombedarf bereits früher längerfristig zu günstigeren Konditionen am Markt eingekauft hatten. Je nach Anteil Eigenproduktion und je nach Beschaffungsstrategie sind die Stromversorger von den hohen Marktpreisen stärker betroffen und werden deshalb ihre Tarife stärker erhöhen.
Die Netzbetreiber dürfen die ihnen beim Betrieb der Netze und der Beschaffung der Energie entstandenen Kosten vollständig in die Tarife einrechnen. Die derzeit steigenden Elektrizitätstarife vieler Energieversorger sind generell darauf zurückzuführen, dass diese nun die steigenden Grosshandelspreise für ihre Energiebeschaffung für das Jahr 2024 in die Energietarife in der Grundversorgung einrechnen und diese entsprechend anheben.
Ein Stromversorger ist verpflichtet, gegenüber Endverbrauchern mit Grundversorgung Erhöhungen der Elektrizitätstarife zu begründen. Aus der Begründung muss hervorgehen, welche Kostenveränderungen zur Erhöhung des Tarifs führen. Die rund 620 Netzbetreiber in der Schweiz müssen der ElCom die Tarife jeweils bis Ende August melden.
Die ElCom ist u. a. zuständig für die Prüfung der Elektrizitätstarife für Endverbraucher in der Grundversorgung. Die ElCom prüft die Stromtarife der Energieversorger im Verdachtsfall auf die Einhaltung der gesetzlichen Grundlagen. Solange die von den Versorgern vorgenommenen Tarifanhebungen die steigenden Kosten der Versorgungsunternehmen abbilden und gesetzeskonform sind, hat die ElCom keinen Spielraum für die Anordnung von Korrekturen, auch wenn die Tariferhöhungen eine grosse Belastung für manche Haushalte bedeuten.
Anhand der jährlich durch die Netzbetreiber bei der ElCom eingereichten Kostenrechnungen führt die ElCom Untersuchungen durch, um abzuklären, ob Anhaltspunkte für gesetzeswidrige Tarife bestehen und allenfalls ein formelles Tarifprüfungsverfahren eröffnet werden muss. Sie wird entweder von sich aus – von Amtes wegen – oder aufgrund von Meldungen oder Anträgen von Endverbrauchern aktiv.
Sollten die ausgewiesenen Kosten (und damit die Tariferhöhung) eines Energieversorgers überhöht und nicht begründbar sein, kann die ElCom intervenieren. Im Verdachtsfall prüft die ElCom die von einem Versorger ausgewiesenen Kosten und Tarife detailliert und kann Kürzungen vornehmen, falls die ausgewiesenen Kosten nicht gesetzeskonform sind. Allfällige Korrekturen wirken sich aber nicht unmittelbar auf die Tarifhöhe aus, da sie erst in den späteren Tarifjahren abgebildet werden.
Der Stromtarif orientiert sich an den Gestehungskosten, d.h. an den Produktionskosten des Stroms, und an langfristigen Bezugsverträgen des Verteilnetzbetreibers.
Die Tarife hängen somit stark davon ab, wie viel Eigenproduktion ein Energieversorger hat und – wenn er keine oder keine ausreichende Eigenproduktion hat – wie er den Strom für die Endverbraucher beschafft. Wenn ein Stromversorger Strom aus Wasserkraft anbietet, er aber nicht genügend Eigenproduktion hat, um seine EndkundInnen zu versorgen und deshalb Energie am Markt beschaffen muss, dann schlagen sich die höheren Marktpreise mindestens teilweise in seinen Energietarifen nieder. Dies ist unabhängig davon, ob der Energieversorger den Strom von Schweizer Wasser- oder Kernkraftproduzenten bezieht, deren Produktionskosten sich trotz der Preiserhöhungen im Markt nicht verändert haben. Denn diese verkaufen ihren Strom üblicherweise zu Marktpreisen an Energieversorger, Grossverbraucher oder über die Börse.
In der Schweiz können nur grosse Stromkunden mit einem Verbrauch von über 100'000 kWh pro Jahr den Energielieferanten frei wählen. Endverbraucher mit einem Stromverbrauch von weniger als 100’000 kWh – dazu zählen nahezu alle Privathaushalte – können ihren Energielieferanten nicht frei wählen und sind in der sogenannten Grundversorgung des lokalen Verteilnetzbetreibers gebunden. D.h. Privathaushalte können ihren Energielieferanten in der Regel nicht wechseln.
Die Stromtarife in der Grundversorgung müssen von den Stromversorgern bis spätestens Ende August für das Folgejahr bekanntgegeben werden. Anfang September können diese jeweils auf der Strompreisseite der ElCom (www.strompreis.elcom.admin.ch) eingesehen und verglichen werden. Die neuen Tarife gelten dann ab 1. Januar des folgenden Jahres. Sie sind für ein Jahr fest und können nicht unterjährig angepasst werden.
Die Tarife werden jeweils für ein Jahr festgelegt und dürfen unterjährig nicht angepasst werden. Ende August 2023 wurden die Tarife für 2024 bekannt gegeben. Danach ist erst wieder eine Anpassung auf das Tarifjahr 2025 möglich.
Nein. Die Tarife gelten nur für das jeweilige Tarifjahr. Ein ab dem 1. Januar 2024 geltender Tarif darf damit erst für den Verbrauch ab dem 1. Januar 2024 angewendet werden. Der Ablesezeitpunkt hat auf die Frage, welcher Tarif anwendbar ist, keinen Einfluss.
Ja, sofern keine Smart Meter (intelligente Zählersysteme) installiert sind. Der Ablesetermin fällt in der Regel nicht mit dem Ende des Tarifjahres zusammen. Der Netzbetreiber darf daher den Verbrauch für den fehlenden Zeitraum schätzen oder hochrechnen.
Die Schätzung oder Hochrechnung muss der Netzbetreiber nachvollziehbar und gestützt auf sachliche Kriterien vornehmen. Der Netzbetreiber muss der ElCom auf Nachfrage hin sein Vorgehen darlegen können.
Ja, sofern keine Smart Meter installiert sind. Der Ablesetermin fällt in der Regel nicht mit dem Ende des Tarifjahres zusammen. Der Netzbetreiber darf daher den Verbrauch für den fehlenden Zeitraum schätzen oder hochrechnen (vgl. Frage 10). Indem er den abgelesenen Jahresverbrauch vom 1. November 2022 bis zum 31. Oktober 2023 verwendet, nimmt er eine vereinfachte Schätzung des Jahresverbrauchs 2023 vor. Er geht bei dieser Schätzung davon aus, dass der Jahresverbrauch eines Endverbrauchers in der Regel etwa gleichbleibt.
Die Elektrizitätstarife sind für mindestens ein Jahr fest (Art. 6 Abs. 3 StromVG). Ein Tarif ist daher für einen Jahresverbrauch (Verbrauch über 12 Monate) anzuwenden.
Nehmen Sie Kontakt mit dem Netzbetreiber auf. Die Schätzung oder Hochrechnung muss der Netzbetreiber gestützt auf sachliche Kriterien vornehmen. Wird der Netzbetreiber über erhebliche Abweichungen informiert, muss er dies in der Schätzung soweit sachlich gerechtfertigt berücksichtigen. Allenfalls kann mit dem Netzbetreiber auch eine Zwischenablesung (durch den Endverbraucher oder den Netzbetreiber) vereinbart werden.
Das kann man jetzt noch nicht sagen. Die weitere Entwicklung hängt – wie auch schon in diesem Jahr – vor allem von Einkaufsstrategie und Preisentwicklung am Grosshandelsmarkt ab.
Diese Frage fällt nicht in den Kompetenzbereich der ElCom und muss von der Politik beantwortet werden.
Der Stromtarif setzt sich aus unterschiedlichen Komponenten zusammen, aus dem Energietarif, dem Netznutzungstarif, den Abgaben an das Gemeinwesen sowie dem Netzzuschlag. Der Energietarif ist der Preis für die elektrische Energie. Der Netznutzungstarif beschreibt den Preis für den Stromtransport über das Leitungsnetz vom Kraftwerk bis ins Haus. Abgaben sind kommunale und kantonale Abgaben und Gebühren. Als Netzzuschlag ist die schweizweit einheitliche Bundesabgabe u.a. zur Förderung der erneuerbaren Energien, zur Stützung der Grosswasserkraft sowie zur ökologischen Sanierung der Wasserkraft zu verstehen. Die Höhe dieser Abgabe wird jährlich vom Bundesrat festgelegt und liegt wie in den Vorjahren auf dem gesetzlichen Maximum von 2,3 Rp./kWh.