Häufige Fragen zu Grundversorgung, Ersatzversorgung und Rückliefervergütung
In der Schweiz ist der Strommarkt zweigeteilt: Es gibt den freien Markt und es gibt die Grundversorgung. Nur grosse Stromkunden mit einem Verbrauch von mindestens 100'000 kWh im Jahr können den Stromversorger für die Energie frei wählen, können also in den freien Markt.
Verbraucher mit einem Stromverbrauch von weniger als 100’000 kWh – dazu zählen nahezu alle Privathaushalte und viele KMU – können ihren Stromversorger nicht frei wählen und sind in der sogenannten Grundversorgung des lokalen Verteilnetzbetreibers gebunden. D.h. Privathaushalte und viele KMU können ihren Stromversorger nicht frei wählen.
Nein. Gemäss Gesetz gilt der Grundsatz «einmal frei, immer frei». Eine Neubeurteilung des Anspruchs auf Netzzugang ist allenfalls möglich, wenn sich eine Verbrauchsstätte derart verändert, dass sie in keiner Weise mehr der ursprünglichen Einheit entspricht.
In der Politik wird derzeit die Rückkehr der Kunden im freien Markt in die Grundversorgung als Massnahme zur Dämpfung der Auswirkungen der hohen Marktpreise diskutiert. Die ElCom spricht sich als Regulierungsbehörde klar gegen eine solche Massnahme aus. Sie erachtet diese als nicht zielführend und die Umsetzung als problematisch.
Einerseits könnte damit die erhoffte Entlastung der Verbraucher nicht bzw. nicht im erhofften Ausmass erzielt werden. Anderseits entstehen bei der Umsetzung nicht nur hohe administrative Aufwendungen, sondern auch Ungleichbehandlungen zwischen den Unternehmen, die in die Grundversorgung zurückkehren. Und schliesslich würde die Massnahme durch eine Zusatzbelastung der bisherigen grundversorgten Kunden finanziert werden. Das wären vor allem die Haushalte, aber auch jene Firmen, die den unternehmerischen Entscheid getroffen hatten, sich nicht dem Marktrisiko auszusetzen und in der Grundversorgung zu bleiben.
Konkret hätte die Rückkehr von Marktkunden in die Grundversorgung in vielen Fällen zur Folge, dass das Energieversorgungsunternehmen (EVU) kurzfristig Strom zu (hohen) Marktpreisen nachbeschaffen müsste. Weil aktuell davon auszugehen ist, dass der kurzfristig beschaffte Strom im Vergleich zu den längerfristig beschafften Mengen sowie der Eigenproduktion der EVU sehr teuer ist, wird im Falle einer Einrechnung in die Grundversorgung der Tarif für sämtliche Kunden (mit einer zeitlichen Verzögerung) ansteigen.
Beim Fehlen eines Lieferanten bezieht der Endverbraucher die Elektrizität physikalisch weiterhin aus dem lokalen Verteilnetz. In diesem Zusammenhang spricht man von Ersatzversorgung. Derzeit ist die Ersatzversorgung gesetzlich nicht geregelt. Die Lieferbedingungen in der Ersatzversorgung müssen vertraglich vereinbart werden.
Endverbraucher können beispielsweise mit Photovoltaikanlagen auch selbst Strom produzieren. Wenn sie mehr Strom erzeugen, als sie selbst benötigen, wird der Überschuss ins Netz eingespeist.
Wird der Strom vom lokalen Verteilnetzbetreiber abgekauft (wozu er verpflichtet ist), nennt man das Rückliefervergütung. Die Konditionen hierfür werden primär vertraglich vereinbart. Wenn sich Netzbetreiber und Produzent nicht einigen können, dann sieht die Verordnung vor, dass sich die Vergütung an den vermiedenen Kosten des Netzbetreibers für die Beschaffung gleichwertiger Elektrizität und an den Gestehungskosten der eigenen Produktion orientiert. Ausserdem kann der Endverbraucher den Strom auch an einen Dritten verkaufen, also einen Abnehmer auf dem freien Markt suchen. Auch dann wird die Vergütung vertraglich geregelt.
Zusätzlich kann der Produzent auch seine Herkunftsnachweise verkaufen.
Die Konditionen für die Rückliefervergütung werden primär vertraglich vereinbart. Falls sich die Parteien über die Höhe der Rückliefervergütung nicht einigen, so orientiert sich diese an den vermiedenen Beschaffungskosten eines Netzbetreibers für gleichwertige Energie und nach den Gestehungskosten der eigenen Produktion. Unter gleichwertiger Energie ist Graustrom – also der rein physikalische Strom ohne Herkunftsnachweis (HKN) – zu verstehen.
Wenn der Einkauf gleichwertiger Elektrizität bei Dritten (z.B. an der Börse) teurer wird, ist zu erwarten, dass die Rückliefervergütungen ebenfalls steigen. Grundsätzlich ist deshalb davon auszugehen, dass bei steigenden Marktpreisen auch die Rückliefervergütung ansteigt.
Grundsätzlich ja. Rückliefervergütungen werden in erster Linie vertraglich vereinbart. Soweit die Kriterien für die Festlegung in gegenseitigem Einvernehmen vereinbart werden, steht einer rückwirkenden Festlegung nichts entgegen.
Produzenten, die sich nicht mit ihrem Netzbetreiber einigen können, können von diesem verlangen, dass er die Rückliefervergütung nach den Kosten für den Bezug gleichwertiger Elektrizität bei Dritten sowie den Gestehungskosten der eigenen Produktionsanlagen festlegt. Die Marktpreise beeinflussen in der Regel die Bezugspreise und damit die Vergütungshöhe.
Die Rückliefervergütung beruht hauptsächlich auf einer Vereinbarung zwischen dem Produzenten und seinem Verteilnetzbetreiber (VNB) (Art. 15 Abs. 1 des Energiegesetzes vom 30. September 2016 [EnG]; SR 730.0). Für die Bestimmung der zuständigen Behörde bei Streitigkeiten betreffend Rückliefervergütung ist also ausschlaggebend, ob die Parteien eine Vereinbarung miteinander getroffen haben oder nicht.
Streitigkeiten im Zusammenhang mit einer zwischen den Parteien vereinbarten Rücklieferevergütung fallen in die Zuständigkeit der Zivilgerichte oder der kantonalen Verwaltungsbehörden, nicht aber in die der ElCom. Zu beachten ist, dass eine stillschweigende Annahme des Abnahmeangebots des VNB einer Vereinbarung gleichkommt. Dies kann der Fall sein, wenn der VNB ein einseitiges Angebot zur Abnahme der Energie unterbreitet und der Produzent, der sich auf die Abnahmepflicht beruft, dieses nicht zurückweist. Aufgrund der Natur des Geschäfts – insbesondere weil es für den Produzenten vorteilhaft ist, da er eine Vergütung erhält – kann davon ausgegangen werden, dass das Angebot stillschweigend angenommen wurde, sofern der Produzent es nicht ausdrücklich abgelehnt hat.
Wenn hingegen zwischen dem Produzenten und dem VNB keine Vereinbarung getroffen wurde, fällt die Beurteilung von Streitigkeiten in den Zuständigkeitsbereich der ElCom. Die ElCom ist ausserdem zuständig bei Streitigkeiten über eine zukünftige Rückliefervergütung, wenn der Produzent eine vorbestehende Vereinbarung gekündigt hat, zum Beispiel implizit durch die Forderung einer höheren Vergütung (Art. 62 Abs. 3 i. V. m. Art. 15 Abs. 1 EnG).
Schliesslich ist zu beachten, dass ab dem 1. Januar 2026 der vom Bundesamt für Energie (BFE) veröffentlichte Referenzmarktpreis für die Vergütung der Stromeinspeisung gilt, sofern sich der Netzbetreiber und der Erzeuger nicht auf einen anderen Vergütungsbetrag einigen (Art. 15 Abs. 1 und 1bis EnG in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 EnV und Art. 15 EnFV). Dieser Referenzmarktpreis wird vom BFE auf seiner Website in einem Dokument mit dem Titel «Marktpreise gemäss Art. 15 EnFV – QX.202X – QY.202X» publiziert. Zudem sind Mindestvergütungen vorgesehen, die sich nach der Leistung der Anlage und einem allfälligen Eigenverbrauch richten (Art. 15 Abs. 1bis EnG in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1bis EnV).
Grundsätzlich ist die Behandlung von Streitigkeiten im «Innenverhältnis», sprich unter den verschiedenen Beteiligten am Ort der Produktion, den Zivilgerichten vorbehalten (Art. 62 Abs. 4 des Energiegesetzes vom 30. September 2016 [EnG]; SR 730.0). Dagegen ist die ElCom hauptsächlich im «Aussenverhältnis», d. h. gegenüber dem Verteilnetzbetreiber (VNB), zuständig (Art. 16–18 EnG). Letzteres betrifft das Verhältnis zwischen dem VNB und dem Eigenverbraucher oder zwischen dem VNB und dem ZEV. Die Kompetenzaufteilung bei den Zivilgerichten obliegt den Kantonen.
Im Rahmen eines ZEV fallen die von der Vermieterschaft festgelegten Energietarife unter das Innenverhältnis, da die verschiedenen Beteiligten am Ort der Produktion davon betroffen sind. Daher kann der von der Vermieterschaft innerhalb des ZEV festgelegte Stromtarif vor den Zivilbehörden angefochten werden. Bei Miet- oder Pachtverträgen können die dafür zuständigen Schlichtungsbehörden angerufen werden, insbesondere wenn es um die Durchsetzung der Schutzbestimmungen für Mieterinnen und Mieter nach den Artikeln 16 ff. der Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV; SR 730.01) geht.
Im Rahmen einer LEG findet der Energieaustausch zwischen den Teilnehmenden im Innenverhältnis statt, da der VNB von dieser Vertragsbeziehung nicht betroffen ist. Auch wenn es keinen ausdrücklichen Vorbehalt in der Gesetzgebung gibt, kann also davon ausgegangen werden, dass der Preis des zwischen den Teilnehmenden einer LEG ausgetauschten Stroms vor den Zivilbehörden angefochten werden kann.
Die Zuständigkeit wird in jedem Einzelfall von Amtes wegen von der Behörde, die zu entscheiden hat, unter Berücksichtigung der konkreten Umstände geprüft.
Herkunftsnachweise (HKN) sind digitale Zertifikate, auf denen unter anderem der Zeitraum, der Ort und die Art der Stromerzeugung dokumentiert werden. Stromlieferanten können mit den HKN gegenüber ihren Kunden die Herkunft des gelieferten Stroms deklarieren. Pro erzeugte Kilowattstunde wird ein HKN erstellt. Wenn Anlagen aus erneuerbaren Energien Strom erzeugen, ist dies mit der entsprechenden Energiequelle (Sonne, Wind usw.) auf den HKN vermerkt. HKN werden in der Schweiz aber auch für konventionelle Kraftwerke und Kernkraftwerke ausgestellt.
Mit dem Bundesgesetz über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien (Mantelerlass, AS 2024 679) wurden neue Regeln zur Nutzung der Flexibilität geschaffen, die sich dank der Steuerbarkeit des Bezugs, der Speicherung oder der Einspeisung von Elektrizität nutzen lässt. Diese Flexibilität ist zum Ausgleich der Fluktuationen der neuen erneuerbaren Energien notwendig. Die neuen Regelungen werden am 1. Januar 2026 in Kraft treten. Den Verteilnetzbetreibern (VNB) werden gewisse Vorrechte zur Nutzung netzdienlicher Flexibilität in ihrem Netzgebiet gewährt. Dazu gehören neben der vertraglichen Nutzung von neuen Flexibilitäten (Art. 17c Abs. 2 StromVG, Version vom 1. Januar 2026, AS 2024 679 und Art. 19b StromVV, Version vom 1. Januar 2026, AS 2025 139) die garantierten Flexibilitätsnutzungen nach Artikel 17c Absatz 4 und Absatz 5 StromVG (Version vom 1. Januar 2026, AS 2024 679) und Artikel 19c StromVV (Version vom 1. Januar 2026, AS 2025 139) und die bestehenden Flexibilitäten (Art. 17c Abs. 3 StromVG, Version vom 1. Januar 2026, AS 2024 679, und Art. 19d StromVV, Version vom 1. Januar 2026, AS 2025 139).
Der VNB darf die Flexibilität, die er vor dem 1. Januar 2026 bei einem Flexibilitätsinhaber (Endverbraucher, Erzeuger oder Speicherbetreiber) durch ein Steuer- und Regelsystem genutzt hat, weiter nutzen, wenn er den Flexibilitätsinhaber jährlich mindestens über den Einsatz eines Steuer- und Regelsystems, den Umfang der geplanten Nutzung der Flexibilität, das Informationsmittel sowie die Häufigkeit der Information über die Nutzung und die Vergütung informiert. Zudem muss der VNB den Flexibilitätsinhaber mindestens jährlich darüber informieren, dass es zur endgültigen Aufhebung seines Vorrechts der Nutzung bestehender Flexibilität führt, wenn er dem VNB deren Weiternutzung untersagt (Art. 19d Abs. 1 und 2 Bst. a und b StromVV, Version vom 1. Januar 2026, AS 2025 139; siehe auch Erläuternder Bericht StromVV ab 1. Januar 2026, S. 32 und 33). Diese Informationen müssen zum ersten Mal zwingend schriftlich per Briefpost zwischen dem 1. und 31. Januar 2026 erfolgen (Art. 31p StromVV, Version vom 1. Januar 2026, AS 2025 139). Spätere Mitteilungen haben in einer Form zu erfolgen, die einen schriftlichen Nachweis ermöglicht (z. B. per Briefpost oder E-Mail). Die Information muss ausreichend klar und präzise sein. Der VNB hat den Flexibilitätsinhaber in jedem Fall darauf hinzuweisen, dass das Ausbleiben einer Reaktion seinerseits eine stillschweigende Annahme der Weiternutzung seiner bestehenden Flexibilität darstellt (vgl. Erläuternder Bericht StromVV ab 1. Januar 2026, S. 32 und 33).
Verbreitete Beispiele für bestehende Flexibilitäten sind die Aufwärmung von Boilern in der Nacht durch Rundsteuerungen oder die Unterbrechung von Wärmepumpen zu gewissen Zeiten.
Der Flexibilitätsinhaber muss seine Ablehnung (Opt-Out) ausdrücklich äussern, z.B. in dem er seinem Verteilnetzbetreiber (VNB) mitteilt: «Hiermit untersage ich meinem Verteilnetzbetreiber die Weiternutzung meiner bestehenden Flexibilität, die er vor dem 1. Januar 2026 durch ein Steuer- und Regelsystem genutzt hat.» Der Flexibilitätsinhaber könnte gegebenenfalls noch beschreiben, um was für eine Flexibilität es sich dabei handelt und wie der VNB diese genutzt hat. Dies ist insbesondere zu empfehlen, wenn mit der erwähnten allgemeinen Formulierung nicht eindeutig identifiziert werden kann, für welche Flexibilität das Opt-Out wahrgenommen werden soll.
Die Mitteilung hat zwingend in schriftlicher Form zu erfolgen, d. h. per Briefpost an den VNB. Sobald der Flexibilitätsinhaber die Untersagung mitgeteilt hat, kann sich der VNB nicht mehr auf sein Vorrecht zur Nutzung bestehender Flexibilität berufen. Die Möglichkeit zum Opt-Out wird dem Flexibilitätsinhabern innerhalb von 30 Tagen nach jedem Erhalt neuer Informationen zur Nutzung der bestehenden Flexibilität oder unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten auf das Ende eines Kalenderjahres eingeräumt (Art. 19d Abs. 3 StromVV, Version vom 1. Januar 2026, AS 2025 139 und Erläuternder Bericht StromVV ab 1. Januar 2026 S. 33).
Die Untersagung ist also erstmals möglich innert 30 Tagen nach dem Erhalt der zwischen dem 1. und 31. Januar 2026 mit Briefpost zuzustellenden Informationen und entfaltet mit ihrer Mitteilung Wirkung. Erteilt der Netzbetreiber die Information bereits vor dem 1. Januar 2026, gilt die Information als am 5. Januar 2026 erfolgt. Bleibt die Frist von 30 Tagen ungenutzt, kann die Nutzung der bestehenden Flexibilität erst auf den 1. Januar 2027 untersagt werden, wenn sie per Briefpost bis spätestens Ende September 2026 erfolgt. Mangels spezifischer Regel zur Beweislast muss der Flexibilitätsinhaber nachweisen können, dass er vom Opt-Out Gebrauch gemacht hat (in analoger Anwendung von Art. 8 des Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210)). Deshalb empfiehlt es sich, das Schreiben mit der Untersagung per Einschreiben zu verschicken.
Jede mitgeteilte Untersagung der Weiternutzung der Flexibilität führt zur endgültigen Aufhebung des den Verteilnetzbetreibern (VNB) eingeräumten Vorrechts. Jede neue Nutzung der Flexibilität muss daher in einem Vertrag über die Nutzung der Flexibilität gemäss Artikel 19b StromVV (Version vom 1. Januar 2026, AS 2025 139) geregelt werden. Vorbehalten bleiben die garantierten Nutzungen der Flexibilität nach Artikel 19c StromVV (Version vom 1. Januar 2026, AS 2025 139). Die Untersagung gibt dem Flexibilitätsinhaber keinen Anspruch auf Entfernung eines bereits installierten Steuer- und Regelsystems. Für garantierte Nutzungen kann ein solches weiterhin verwendet werden (Art. 19d Abs. 4 StromVV, Version vom 1. Januar 2026, AS 2025 139 und Erläuternder Bericht StromVV ab 1. Januar 2026 S. 34).