Häufige Fragen zu Grundversorgung, Ersatzversorgung und Rückliefervergütung
In der Schweiz ist der Strommarkt zweigeteilt: Es gibt den freien Markt und es gibt die Grundversorgung. Nur grosse Stromkunden mit einem Verbrauch von mindestens 100'000 kWh im Jahr können den Stromversorger für die Energie frei wählen, können also in den freien Markt.
Verbraucher mit einem Stromverbrauch von weniger als 100’000 kWh – dazu zählen nahezu alle Privathaushalte und viele KMU – können ihren Stromversorger nicht frei wählen und sind in der sogenannten Grundversorgung des lokalen Verteilnetzbetreibers gebunden. D.h. Privathaushalte und viele KMU können ihren Stromversorger nicht frei wählen.
Nein. Gemäss Gesetz gilt der Grundsatz «einmal frei, immer frei». Eine Neubeurteilung des Anspruchs auf Netzzugang ist allenfalls möglich, wenn sich eine Verbrauchsstätte derart verändert, dass sie in keiner Weise mehr der ursprünglichen Einheit entspricht.
In der Politik wird derzeit die Rückkehr der Kunden im freien Markt in die Grundversorgung als Massnahme zur Dämpfung der Auswirkungen der hohen Marktpreise diskutiert. Die ElCom spricht sich als Regulierungsbehörde klar gegen eine solche Massnahme aus. Sie erachtet diese als nicht zielführend und die Umsetzung als problematisch.
Einerseits könnte damit die erhoffte Entlastung der Verbraucher nicht bzw. nicht im erhofften Ausmass erzielt werden. Anderseits entstehen bei der Umsetzung nicht nur hohe administrative Aufwendungen, sondern auch Ungleichbehandlungen zwischen den Unternehmen, die in die Grundversorgung zurückkehren. Und schliesslich würde die Massnahme durch eine Zusatzbelastung der bisherigen grundversorgten Kunden finanziert werden. Das wären vor allem die Haushalte, aber auch jene Firmen, die den unternehmerischen Entscheid getroffen hatten, sich nicht dem Marktrisiko auszusetzen und in der Grundversorgung zu bleiben.
Konkret hätte die Rückkehr von Marktkunden in die Grundversorgung in vielen Fällen zur Folge, dass das Energieversorgungsunternehmen (EVU) kurzfristig Strom zu (hohen) Marktpreisen nachbeschaffen müsste. Weil aktuell davon auszugehen ist, dass der kurzfristig beschaffte Strom im Vergleich zu den längerfristig beschafften Mengen sowie der Eigenproduktion der EVU sehr teuer ist, wird im Falle einer Einrechnung in die Grundversorgung der Tarif für sämtliche Kunden (mit einer zeitlichen Verzögerung) ansteigen.
Beim Fehlen eines Lieferanten bezieht der Endverbraucher die Elektrizität physikalisch weiterhin aus dem lokalen Verteilnetz. In diesem Zusammenhang spricht man von Ersatzversorgung. Derzeit ist die Ersatzversorgung gesetzlich nicht geregelt. Die Lieferbedingungen in der Ersatzversorgung müssen vertraglich vereinbart werden.
Endverbraucher können beispielsweise mit Photovoltaikanlagen auch selbst Strom produzieren. Wenn sie mehr Strom erzeugen, als sie selbst benötigen, wird der Überschuss ins Netz eingespeist.
Wird der Strom vom lokalen Verteilnetzbetreiber abgekauft (wozu er verpflichtet ist), nennt man das Rückliefervergütung. Die Konditionen hierfür werden primär vertraglich vereinbart. Wenn sich Netzbetreiber und Produzent nicht einigen können, dann sieht die Verordnung vor, dass sich die Vergütung an den vermiedenen Kosten des Netzbetreibers für die Beschaffung gleichwertiger Elektrizität und an den Gestehungskosten der eigenen Produktion orientiert. Ausserdem kann der Endverbraucher den Strom auch an einen Dritten verkaufen, also einen Abnehmer auf dem freien Markt suchen. Auch dann wird die Vergütung vertraglich geregelt.
Zusätzlich kann der Produzent auch seine Herkunftsnachweise verkaufen.
Die Konditionen für die Rückliefervergütung werden primär vertraglich vereinbart. Falls sich die Parteien über die Höhe der Rückliefervergütung nicht einigen, so orientiert sich diese an den vermiedenen Beschaffungskosten eines Netzbetreibers für gleichwertige Energie und nach den Gestehungskosten der eigenen Produktion. Unter gleichwertiger Energie ist Graustrom – also der rein physikalische Strom ohne Herkunftsnachweis (HKN) – zu verstehen.
Wenn der Einkauf gleichwertiger Elektrizität bei Dritten (z.B. an der Börse) teurer wird, ist zu erwarten, dass die Rückliefervergütungen ebenfalls steigen. Grundsätzlich ist deshalb davon auszugehen, dass bei steigenden Marktpreisen auch die Rückliefervergütung ansteigt.
Grundsätzlich ja. Rückliefervergütungen werden in erster Linie vertraglich vereinbart. Soweit die Kriterien für die Festlegung in gegenseitigem Einvernehmen vereinbart werden, steht einer rückwirkenden Festlegung nichts entgegen.
Produzenten, die sich nicht mit ihrem Netzbetreiber einigen können, können von diesem verlangen, dass er die Rückliefervergütung nach den Kosten für den Bezug gleichwertiger Elektrizität bei Dritten sowie den Gestehungskosten der eigenen Produktionsanlagen festlegt. Die Marktpreise beeinflussen in der Regel die Bezugspreise und damit die Vergütungshöhe.
Herkunftsnachweise (HKN) sind digitale Zertifikate, auf denen unter anderem der Zeitraum, der Ort und die Art der Stromerzeugung dokumentiert werden. Stromlieferanten können mit den HKN gegenüber ihren Kunden die Herkunft des gelieferten Stroms deklarieren. Pro erzeugte Kilowattstunde wird ein HKN erstellt. Wenn Anlagen aus erneuerbaren Energien Strom erzeugen, ist dies mit der entsprechenden Energiequelle (Sonne, Wind usw.) auf den HKN vermerkt. HKN werden in der Schweiz aber auch für konventionelle Kraftwerke und Kernkraftwerke ausgestellt.