Häufige Fragen zu steigenden Stromtarifen
Dass die Gesamttarife 2026 im Mittel leicht sinken, ist im Wesentlichen auf tiefere Energiepreise zurückzuführen. So dürften Beschaffungsverträge, die in den Jahren 2022 und 2023 noch mit ausserordentlich hohen Preisen abgeschlossen wurden, vielenorts auslaufen. Da die Grosshandelspreise im Vergleich zu den Jahren vor 2022 weiterhin relativ hoch sind, bleiben auch die Energietarife 2026 auf einem vergleichsweise hohen Niveau. Daneben steigen in einer kombinierten Betrachtung für einen Haushalt die Netz- und Messtarife gegenüber dem Vorjahr an. Dies, obschon die Kapitalverzinsung für das Netz (sog. WACC) mit 3.43 % tiefer liegt als im Vorjahr (3.98 %), was einer Senkung von rund 120 Mio. Franken entspricht. Tiefere Tarife weist zudem Swissgrid auf, die Übertragungsnetzbetreiberin senkt ihre Tarife auf 1.42 Rp./kWh (Vorjahr: 1.71 Rp./kWh).
Per 31. August 2025 mussten die rund 590 Schweizer Netzbetreiber ihre Elektrizitätstarife für das nächste Jahr sowohl ihren Kunden als auch der ElCom bekannt geben. Mit den neuen Tarifen werden auch neue Tarifelemente eingeführt: Neben den bisher ausgewiesenen Netznutzungs- und Energietarifen, Abgaben an die Gemeinwesen, dem Netzzuschlag sowie der Stromreserve werden neu solidarisierte Kosten im Zusammenhang mit Anschlussverstärkungen und mit Überbrückungshilfen für Eisen-, Stahl- und Aluminiumproduzenten in Rechnung gestellt. Der Messtarif wird neu separat ausgewiesen. Er war bislang im Netznutzungstarif integriert, weshalb damit grundsätzlich keine neue Belastung für die Endverbraucherinnen und Endverbraucher verbunden ist. Gemäss den Berechnungen der ElCom stellen sich die mittleren Stromtarife bzw. Tarifkomponenten (Medianwerte) für einen typischen Haushalt in der Schweiz mit einem Verbrauch von 4‘500 kWh (Verbrauchsprofil H4) wie folgt dar:
- Der Gesamttarif beläuft sich auf 27.7 Rappen pro Kilowattstunde (Rp./kWh) – das sind rund 1.3 Rp./kWh weniger als 2025. Auf ein Jahr gerechnet, entspricht dies einer Stromrechnung von 1’247 Franken (- 58 Fr.).
- Der Energietarif sinkt von 13.7 Rp./kWh auf 12.11 Rp./kWh (- 11.61 %).
- Der Netztarif sinkt zwar von 12.18 Rp./kWh auf 10.75 Rp./kWh. Allerdings werden die bislang enthaltenen Messkosten neu in einem separaten Tarif in Rechnung gestellt. Dieser beläuft sich für einen Haushalt auf 74.40 CHF/Jahr (bzw. 1.65 Rp./kWh bei H4). Insgesamt steigen damit die kombinierten Netz- und Messtarife gegenüber dem Vorjahr um 0.22 Rp./kWh.
- Der Netzzuschlag bleibt bei 2.3 Rp./kWh. Über das Übertragungsnetz werden ausserdem die Kosten für die sogenannte Stromreserve in Höhe von 0.41 Rp./kWh (Vorjahr: 0.23 Rp./kWh) sowie neu der Tarifzuschlag für solidarisierte Kosten in Höhe von 0.05 Rp./kWh verrechnet. Die Abgaben und Leistungen an die Gemeinwesen bleiben stabil bei 1 Rp./kWh.
Für die kleinen und mittleren Unternehmen in der Schweiz ergibt sich ein etwas anderes Bild: Die Energiepreise sinken ebenfalls, die Netzkosten inkl. Messkosten nehmen im Gegensatz zu den Haushalten ebenfalls leicht ab.
Bei den dargestellten Zahlen handelt es sich um Medianwerte. Tatsächlich aber variieren die Tarife innerhalb der Schweiz zwischen den Netzbetreibern zum Teil erheblich, was vor allem auf grosse Unterschiede bei der Energiebeschaffung (Anteil Eigenproduktion und Beschaffungsstrategie) zurückzuführen ist.
Die Netzbetreiber dürfen die ihnen beim Betrieb der Netze und der Beschaffung der Energie entstandenen Kosten vollständig in die Tarife einrechnen.
Ein Stromversorger ist verpflichtet, gegenüber Endverbrauchern mit Grundversorgung Erhöhungen der Elektrizitätstarife zu begründen. Aus der Begründung muss hervorgehen, welche Kostenveränderungen zur Erhöhung des Tarifs führen. Die rund 590 Netzbetreiber in der Schweiz müssen der ElCom die Tarife jeweils bis Ende August melden.
Die ElCom ist u. a. zuständig für die Prüfung der Elektrizitätstarife für Endverbraucher in der Grundversorgung. Die ElCom prüft die Stromtarife der Energieversorger im Verdachtsfall auf die Einhaltung der gesetzlichen Grundlagen. Solange die von den Versorgern vorgenommenen Tarifanhebungen die steigenden Kosten der Versorgungsunternehmen abbilden und gesetzeskonform sind, hat die ElCom keinen Spielraum für die Anordnung von Korrekturen, auch wenn die Tariferhöhungen eine grosse Belastung für manche Haushalte bedeuten.
Anhand der jährlich durch die Netzbetreiber bei der ElCom eingereichten Kostenrechnungen führt die ElCom Untersuchungen durch, um abzuklären, ob Anhaltspunkte für gesetzeswidrige Tarife bestehen und allenfalls ein formelles Tarifprüfungsverfahren eröffnet werden muss. Sie wird entweder von sich aus – von Amtes wegen – oder aufgrund von Meldungen oder Anträgen von Endverbrauchern aktiv.
Sollten die ausgewiesenen Kosten (und damit die Tariferhöhung) eines Energieversorgers überhöht und nicht begründbar sein, kann die ElCom intervenieren. Im Verdachtsfall prüft die ElCom die von einem Versorger ausgewiesenen Kosten und Tarife detailliert und kann Kürzungen vornehmen, falls die ausgewiesenen Kosten nicht gesetzeskonform sind. Allfällige Korrekturen wirken sich aber nicht unmittelbar auf die Tarifhöhe aus, da sie erst in den späteren Tarifjahren abgebildet werden.
Der Stromtarif orientiert sich an den Gestehungskosten, d.h. an den Produktionskosten des Stroms, und an langfristigen Bezugsverträgen des Verteilnetzbetreibers.
Die Tarife hängen somit stark davon ab, wie viel Eigenproduktion ein Energieversorger hat und – wenn er keine oder keine ausreichende Eigenproduktion hat – wie er den Strom für die Endverbraucher beschafft. Wenn ein Stromversorger Strom aus Wasserkraft anbietet, er aber nicht genügend Eigenproduktion hat, um seine EndkundInnen zu versorgen und deshalb Energie am Markt beschaffen muss, dann schlagen sich die höheren Marktpreise mindestens teilweise in seinen Energietarifen nieder. Dies ist unabhängig davon, ob der Energieversorger den Strom von Schweizer Wasser- oder Kernkraftproduzenten bezieht, deren Produktionskosten sich trotz der Preiserhöhungen im Markt nicht verändert haben. Denn diese verkaufen ihren Strom üblicherweise zu Marktpreisen an Energieversorger, Grossverbraucher oder über die Börse.
In der Schweiz können nur grosse Stromkunden mit einem Verbrauch von über 100'000 kWh pro Jahr den Energielieferanten frei wählen. Endverbraucher mit einem Stromverbrauch von weniger als 100’000 kWh – dazu zählen nahezu alle Privathaushalte – können ihren Energielieferanten nicht frei wählen und sind in der sogenannten Grundversorgung des lokalen Verteilnetzbetreibers gebunden. D.h. Privathaushalte können ihren Energielieferanten in der Regel nicht wechseln.
Die Stromtarife in der Grundversorgung müssen von den Stromversorgern bis spätestens Ende August für das Folgejahr bekanntgegeben werden. Anfang September können diese jeweils auf der Strompreis-Webseite der ElCom eingesehen und verglichen werden. Die neuen Tarife gelten dann ab 1. Januar des folgenden Jahres. Sie sind für ein Jahr fest und können nicht unterjährig angepasst werden.
Die Tarife werden jeweils für ein Jahr festgelegt und dürfen unterjährig nicht angepasst werden. Ende August 2025 wurden die Tarife für 2026 bekannt gegeben. Danach ist erst wieder eine Anpassung auf das Tarifjahr 2027 möglich.
Nein. Die Tarife gelten nur für das jeweilige Tarifjahr. Ein ab dem 1. Januar 2024 geltender Tarif darf damit erst für den Verbrauch ab dem 1. Januar 2024 angewendet werden. Der Ablesezeitpunkt hat auf die Frage, welcher Tarif anwendbar ist, keinen Einfluss.
Ja, sofern keine Smartmeter (intelligente Zählersysteme) installiert sind. Der Ablesetermin fällt in der Regel nicht mit dem Ende des Tarifjahres zusammen. Der Netzbetreiber darf daher den Verbrauch für den fehlenden Zeitraum schätzen oder hochrechnen.
Die Schätzung oder Hochrechnung muss der Netzbetreiber nachvollziehbar und gestützt auf sachliche Kriterien vornehmen. Der Netzbetreiber muss der ElCom auf Nachfrage hin sein Vorgehen darlegen können.
Ja, sofern keine Smart Meter installiert sind. Der Ablesetermin fällt in der Regel nicht mit dem Ende des Tarifjahres zusammen. Der Netzbetreiber darf daher den Verbrauch für den fehlenden Zeitraum schätzen oder hochrechnen (vgl. Frage 10). Indem er den abgelesenen Jahresverbrauch vom 1. November 2024 bis zum 31. Oktober 2025 verwendet, nimmt er eine vereinfachte Schätzung des Jahresverbrauchs 2025 vor. Er geht bei dieser Schätzung davon aus, dass der Jahresverbrauch eines Endverbrauchers in der Regel etwa gleichbleibt.
Die Elektrizitätstarife sind für mindestens ein Jahr fest (Art. 6 Abs. 3 StromVG). Ein Tarif ist daher für einen Jahresverbrauch (Verbrauch über 12 Monate) anzuwenden.
Nehmen Sie Kontakt mit dem Netzbetreiber auf. Die Schätzung oder Hochrechnung muss der Netzbetreiber gestützt auf sachliche Kriterien vornehmen. Wird der Netzbetreiber über erhebliche Abweichungen informiert, muss er dies in der Schätzung soweit sachlich gerechtfertigt berücksichtigen. Allenfalls kann mit dem Netzbetreiber auch eine Zwischenablesung (durch den Endverbraucher oder den Netzbetreiber) vereinbart werden.
Der Stromtarif setzt sich aus unterschiedlichen Komponenten zusammen, aus dem Energietarif, dem Netztarif, dem Messtarif, den Abgaben an das Gemeinwesen sowie dem Netzzuschlag. Der Energietarif ist der Preis für die elektrische Energie. Der Netznutzungstarif beschreibt den Preis für den Stromtransport über das Leitungsnetz vom Kraftwerk bis ins Haus. Abgaben sind kommunale und kantonale Abgaben und Gebühren. Als Netzzuschlag ist die schweizweit einheitliche Bundesabgabe u.a. zur Förderung der erneuerbaren Energien, zur Stützung der Grosswasserkraft sowie zur ökologischen Sanierung der Wasserkraft zu verstehen. Die Höhe dieser Abgabe wird jährlich vom Bundesrat festgelegt und liegt wie in den Vorjahren auf dem gesetzlichen Maximum von 2,3 Rp./kWh.
Ein Tarifmodell mit Leistungstarifen ist nach der aktuellen Gesetzgebung vom Gesetzgeber erlaubt. Die ElCom ist dafür zuständig, die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben zu überwachen, sie kann selbst nicht gesetzgeberisch tätig werden.
Zum Hintergrund und zum Verständnis: Vor Inkraftsetzung des Stromversorgungsgesetzes (StromVG) waren die Rechnungen für «Strom» in aller Regel noch nicht in die einzelnen Komponenten Netz, Energie, Abgaben und ggf. weitere Komponenten aufgeschlüsselt. Das StromVG verlangt die Entflechtung zwischen Netz und Energie. Ausserdem verlangt das StromVG, dass die Tarife verursachergerecht sein müssen. Dieser Aspekt wird nun von einigen Netzbetreibern beim Netz so ausgelegt, dass mehr bezahlen muss, wer schnell viel Strom bezieht, was mit einer hohen Leistung gleichzusetzen ist. Wer ggf. die gleiche Menge bezieht, dies aber gleichmässig während des Monats, bezahlt dagegen weniger. In der Vergangenheit wurde diese Leistung «pauschal» mitbezahlt: Sofern das Netz verstärkt werden musste, wurden die Kosten in die Tarife eingerechnet und von allen Endverbraucherinnen und Endverbrauchern getragen. Es findet also eine Umverteilung der Kosten anhand der jeweiligen Leistungsspitze statt. Wer keine Leistungsspitze verursacht, der zahlt auch keine.
Mit zunehmender dezentraler Stromerzeugung sowie wachsender Verbreitung von Elektromobilität und Wärmepumpen steigen die Anforderungen an die Stromnetze. Dynamische Tarife können zur verbesserten Netzauslastung und damit zur Reduktion des Netzausbaubedarfs beitragen. Zwar waren solche Tarifmodelle auch bisher nicht ausgeschlossen, neu aber sieht das Gesetz spezifische Rahmenbedingungen dafür vor. Ab 2026 führen daher Netzbetreiber vermehrt neue dynamische Tarifmodelle ein. Der Fokus dabei liegt auf den Netztarifen, während dynamische Energietarife eine Ausnahme bilden. Wie bei den anderen Tarifen orientiert sich die Tarifhöhe an den Kosten des Netzbetreibers. Im Sinne der Verursachergerechtigkeit haben sich allfällige Tarifvorteile für Endverbraucher mit dynamischen Tarifen an den erwarteten Kostenvorteilen des Netzbetreibers zu orientieren (Vermeidung/Verzögerung Netzausbau). Dabei sind die Tarife so auszugestalten, dass sie für ein Standardlastprofil einer Kundengruppe mit anderen Tarifen dieser Kundengruppe vergleichbar sind.
Weiter bestehen besondere Anforderungen an die Transparenz und die Nachvollziehbarkeit der Tarife – auch im Rahmen der Rechnungsstellung. Schliesslich kann ein Netzbetreiber neu einen dynamischen Netznutzungstarif auch als Standardtarif festlegen. In diesem Fall aber muss er seinen Kunden mindestens einen Wahltarif ohne dynamische Tarifkomponente anbieten. Für 2026 hat bislang kein Netzbetreiber einen dynamischen Tarif als Standard festgelegt.