Wegleitung zum Erhebungsbogen Kostenrechnung für die Tarife 2025 für Verteilnetzbetreiber


I.    Einleitung und Übersicht

 
 

1    Grundsätzliches zur Erhebung Kostenrechnung

1.1    Allgemeines

Die standardisierte Erfassung der Kostenrechnung für die Tarife 2026 zu Handen der ElCom ist ein wesentliches Hilfsmittel zur Erreichung der mit dem Stromversorgungsgesetz geforderten Transparenz. Das Ziel der Erhebung zur Kostenrechnung ist es, der ElCom die Grundlagen für die anrechenbaren Netz- und Gestehungskosten (Energie) und damit der Tarife 2026 zu übermitteln. Der Erhebungsbogen gewährleistet das Einreichen der Daten in einer praktikablen und einheitlichen Form. Zudem resultiert aus dem Erhebungsbogen eine transparente Zusammenstellung aller Aufwände, Kosten und Erlöse sowie der Berechnungsgrundlagen.

Die Netzbetreiber sollen ihre Netz- und Gestehungskosten (Energie) und damit die Kalkulationsgrundlagen der Tarife 2026 darlegen. Dabei sind die stromversorgungsrechtlichen Vorgaben und die Praxis der ElCom (Weisungen, Mitteilungen und Verfügungen) zu berücksichtigen. Die Formulare sind so aufgebaut, dass sie möglichst die Praxis der ElCom widerspiegeln. Mit der Erfassung der Kostenrechnung ist keine individuelle Prüfung der Netz- und Gestehungskosten (Energie) durch die ElCom verbunden. Es kann daher nach erfolgter Deklaration nicht darauf geschlossen werden, dass die Kosten durch die ElCom genehmigt worden sind.

Die Netzbetreiber sind verpflichtet, eine Kostenrechnung zu erstellen, welche der ElCom jährlich vorzulegen ist (Art. 11 Abs. 1 StromVG). Die ElCom überwacht die Einhaltung des StromVG (Art. 22 Abs. 1 StromVG). Die Unternehmen der Elektrizitätswirtschaft sind verpflichtet, die dafür erforderlichen Auskünfte zur Verfügung zu stellen (Art. 25 Abs. 1 StromVG). Die Informationen werden insbesondere im Hinblick auf die Einhaltung der Artikel 6, Artikel 10, 14 und 15 StromVG sowie der entsprechenden Ausführungsbestimmungen in der Stromversorgungsverordnung verlangt.

Die ElCom kann die eingereichten Daten in einem den jeweiligen Netzbetreiber betreffenden verwaltungsrechtlichen Verfahren verwenden. Der Beizug der Daten zu den Verfahrensakten wird dem jeweiligen Netzbetreiber mitgeteilt.

1.2    Kalkulationsgrundlagen

 
 

1.2.1    Ist-Kosten vs. Basisjahrprinzip und Planwerte

Das «Basisjahr» ist das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr, das der jeweiligen Kalkulationsperiode vorausgeht. Die Tarife werden auf der Grundlage der Ist-Kosten und Ist-Erlöse des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahrs (Basisjahr), welches der jeweiligen Kalkulationsperiode vorausgeht, berechnet. Die Aufwendungen und Erträge, welche der Kostenbestimmung für die Netznutzungsentgelte zu Grunde liegen, sind der zur Jahresrechnung nach Artikel 11 Absatz 1 StromVG gehörenden Erfolgsrechnung zu entnehmen.

Bei wesentlichen Kostenveränderungen gegenüber den im Basisjahr angefallenen Kosten können in Ausnahmefällen auch für die eigenen Kosten Planwerte angegeben werden: Solche Planwerte können berücksichtigt werden, wenn das die Kostenänderung verursachende Ereignis zum Zeitpunkt der Tarifkalkulation grundsätzlich feststeht und die Höhe der Veränderung zuverlässig geschätzt werden kann. Kostensenkende Planwerte sind in gleicher Weise zu berücksichtigen wie kostenerhöhende. Für die Kosten der Vorlieger, der SDL, der Winterreserve und der solidarisierten Kosten sowie der eingekauften Energie sind immer Planwerte zu verwenden.

Für die Tarife 2026, die im Jahr 2025 zu berechnen sind, bildet das Jahr 2024 das Basisjahr. Das Basisjahr kommt namentlich für die Angaben zum eigenen Netz (Aufwand bzw. Kosten und Erträge bzw. Erlöse sowie die technischen Angaben) sowie zur eigenen Stromproduktion zur Anwendung.

 
 

1.2.2    Zu verwendende Zinssätze

Zinssatz für die Verzinsung des betriebsnotwendigen Vermögens als Basis für die Tarife 2026 – Netz

Für die Definition der Zinsen auf dem betriebsnotwendigen Vermögen (d. h. kalkulatorische Verzinsung des regulatorischen Anlagevermögens und des Nettoumlaufvermögens) auf dem Basisjahr kommt der Zinssatz für die in der Kalkulationsperiode berechneten Tarife zur Anwendung. Für die Tarife 2026 ist damit der WACC des Jahres 2026 zu verwenden.

Zinssatz für Verzinsung der Restwerte der Erzeugungsanlagen als Basis für die Tarife 2026 – Energie

Für die Verzinsung der Restwerte der ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellkosten der bestehenden Erzeugungsanlagen per Ende des Geschäftsjahrs nach Vornahme der jährlichen Abschreibungen ist Zinssatz (nachfolgend WACC Produktion) nach Anhang 3 der Energieförderungsverordnung vom 1. November 2017 (EnFV, SR 730.03) zu verwenden (Art. 4 Abs. 3 Bst. a Ziff. 5 StromVV). Für die Berechnung der Tarife 2026 ist der WACC Produktion des Jahres 2025 zu verwenden (Vgl. Weisung 1/2025).

Zinssatz für das betriebsnotwendige Vermögen als Basis für die Berechnung der Deckungsdifferenzen 2024 – Netz

Für die Berechnung der Zinsen auf dem betriebsnotwendigen Vermögen (d. h. kalkulatorische Verzinsung des regulatorischen Anlagevermögens und des Nettoumlaufvermögens) für die Berechnung der Deckungsdifferenzen 2024 der Tarife 2024 (= Nachkalkulation 2024) kommt der für diese Tarife geltende WACC Netz zur Anwendung. Für die Berechnung der Deckungsdifferenzen 2024 der Tarife 2024 ist damit der WACC Netz des Jahres 2024 zu verwenden.

Zinssatz für Verzinsung der für die Produktion notwendigen Vermögenswerten als Basis für die Berechnung der Deckungsdifferenzen 2024 – Energie

Für die Berechnung der Zinsen auf der für die Produktion notwendigen Vermögenswerten für die Berechnung der Deckungsdifferenzen 2024 der Tarife 2024 (= Nachkalkulation 2024) ist der WACC Produktion 2024 gemäss Weisung 2/2024 zu verwenden.

Zinssatz für die Verzinsung der Deckungsdifferenzen

Für die Verzinsung der Deckungsdifferenzen ab 2024 des Netzes und der Energie ist der Fremdkapitalkostensatz des auf den Erhebungszeitraum folgenden Tarifjahrs (t+2) massgeblich. Somit ist der Fremdkapitalkostensatz des Tarifjahrs 2026 („FK-Zinssatz 2026“) für die Verzinsung der Deckungsdifferenzen von 2024, die im Erhebungszeitraum 2025 ermittelt werden, anwendbar.

Massgeblich für die Verzinsung des Saldos 2023 der Deckungsdifferenzen Netz und Energie ist der WACC Netz des der Erhebungsperiode folgenden Tarifjahrs (t+2). Somit gilt der WACC des Tarifjahrs 2026 («WACC 2026») für die Berechnung der Zinsen auf den Saldo der Deckungsdifferenzen bis im Jahr 2023.

 


Zinssatz für die Verzinsung des betriebsnotwendigen Vermögens
als Basis für die Tarife 2026 – Netz


Für die Definition der Zinsen auf dem betriebsnotwendigen
Vermögen (d. h. kalkulatorische Verzinsung des regulatorischen
Anlagevermögens und des Nettoumlaufvermögens) auf dem Basisjahr kommt der
Zinssatz für die in der Kalkulationsperiode berechneten Tarife zur Anwendung.
Für die Tarife 2026 ist damit der WACC des Jahres 2026 zu verwenden.




Zinssatz für Verzinsung der Restwerte der Erzeugungsanlagen
als Basis für die Tarife 2026 – Energie


Für die Verzinsung der Restwerte der ursprünglichen
Anschaffungs- oder Herstellkosten der bestehenden Erzeugungsanlagen per Ende
des Geschäftsjahrs nach Vornahme der jährlichen Abschreibungen ist Zinssatz
(nachfolgend WACC Produktion) nach Anhang 3 der Energieförderungsverordnung
vom 1. November 2017 (EnFV, SR 730.03) zu verwenden (Art. 4 Abs. 3 Bst. a
Ziff. 5 StromVV). Für die Berechnung der Tarife 2026 ist der WACC Produktion
des Jahres 2025 zu verwenden (Vgl. Weisung 1/2025).




Zinssatz für das betriebsnotwendige Vermögen als Basis für
die Berechnung der Deckungsdifferenzen 2024 – Netz


Für die Berechnung der Zinsen auf dem betriebsnotwendigen
Vermögen (d. h. kalkulatorische Verzinsung des regulatorischen
Anlagevermögens und des Nettoumlaufvermögens) für die Berechnung der
Deckungsdifferenzen 2024 der Tarife 2024 (= Nachkalkulation 2024) kommt der
für diese Tarife geltende WACC Netz zur Anwendung. Für die Berechnung der
Deckungsdifferenzen 2024 der Tarife 2024 ist damit der WACC Netz des Jahres 2024
zu verwenden.




Zinssatz für Verzinsung der für die Produktion notwendigen
Vermögenswerten als Basis für die Berechnung der Deckungsdifferenzen 2024 –
Energie


Für die Berechnung der Zinsen auf der für die Produktion
notwendigen Vermögenswerten für die Berechnung der Deckungsdifferenzen 2024
der Tarife 2024 (= Nachkalkulation 2024) ist der WACC Produktion 2024 gemäss
Weisung 2/2024 zu verwenden.




Zinssatz für die Verzinsung der Deckungsdifferenzen


Für die Verzinsung der Deckungsdifferenzen ab 2024 des Netzes
und der Energie ist der Fremdkapitalkostensatz des auf den Erhebungszeitraum
folgenden Tarifjahrs (t+2) massgeblich. Somit ist der Fremdkapitalkostensatz des
Tarifjahrs 2026 („FK-Zinssatz 2026“) für die Verzinsung der
Deckungsdifferenzen von 2024, die im Erhebungszeitraum 2025 ermittelt werden,
anwendbar.
Massgeblich für die Verzinsung des Saldos 2023 der
Deckungsdifferenzen Netz und Energie ist der WACC Netz des der
Erhebungsperiode folgenden Tarifjahrs (t+2). Somit gilt der WACC des
Tarifjahrs 2026 («WACC 2026») für die Berechnung der Zinsen auf den Saldo der
Deckungsdifferenzen bis im Jahr 2023.

 

1.3    Angepasste Rechtsgrundlagen

1.3.1    Deckungsdifferenzen

Am 1. Januar 2023 sind die Artikel 4f und 18a StromVV zu den Deckungsdifferenzen in Kraft getreten. Sie gelten erstmals für die Deckungsdifferenzen des auf das Inkrafttreten folgenden Geschäftsjahres (Art. 31m StromVV). Die neuen Artikel kommen daher erstmals für die Deckungsdifferenzen des Geschäftsjahres 2023/2024 (hydrologisches Geschäftsjahr) bzw. 2024 (Kalenderjahr) zur Anwendung (vgl. Weisung 3/2024 der ElCom). Die Vorgaben der Artikel 4f und 18a StromVV sind daher in der Kostenrechnung zu den Tarifen 2026 erstmals für die Berechnung der Deckungsdifferenzen 2024 zu berücksichtigen.

1.3.2    Mantelerlass

Im Zusammenhang mit dem Bundesgesetz über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien (Mantelerlass, AS 2024 679) wurden einige Bestimmungen im StromVG und der StromVV angepasst und andere neu darin aufgenommen.

Per 1. Januar 2025 in Kraft getreten sind insbesondere neue Bestimmungen zu den anrechenbaren Energiekosten in der Grundversorgung (StromVV: AS 2024 706). Diese kommen erstmals auf die Tarife 2026 zur Anwendung (Artikel 33c Abs. 1 StromVG, vgl. auch Weisung 7/2024 der ElCom).

Der Bundesrat hat weitere angepasste und neue Bestimmungen u.a. zur Netznutzungstarifierung, zu den Messtarifen, zu den Flexibilitäten und zur Rückerstattung von Netznutzungsentgelten per 1. Januar 2026 in Kraft gesetzt (AS 2025 139). Diese kommen ebenfalls erstmals auf die Tarife 2026 zur Anwendung.

Dies Anpassungen aufgrund des Mantelerlasses haben zur Folge, dass in den Kostenrechnungen für die Tarife 2026 und 2027 alte und neue Bestimmungen zur Anwendung kommen. Für die Berechnung der Deckungsdifferenzen 2024 (im Rahmen der Kostenrechnung für die Tarife 2026) und der Deckungsdifferenzen 2025 (im Rahmen der Kostenrechnung für die Tarife 2027) kommen grundsätzlich diejenigen Bestimmungen zur Anwendung, welche auch für die Berechnung der Tarife anwendbar waren (vgl. auch Weisung 7/2024 der ElCom). In diesem Zusammenhang werden die alten Bestimmungen zitiert (aArt.). Die Angaben zu den Plankosten 2026 haben hingegen gestützt auf die für das Tarifjahr 2026 anwendbaren Bestimmungen zu erfolgen.

2    Webbasierte Formulare: Bedienung und Hinweise

2.1    Bisherige Excel-Versionen

Ab der Erhebung 2021 werden die bisherigen Excel-Formulare durch die XML-Formate abgelöst. Eine Version der bisherigen Excel-Formulare bleibt auch für 2025 (Kostenrechnung für die Tarife 2026) bestehen. Die Excel-Formulare werden jedoch weder übersetzt noch jährlich überarbeitet – Gültig sind die Online-Formulare, diese müssen auch eingereicht werden.

2.2    Bedienung der Webformulare und wesentliche Funktionen

Diese werden im User-Guide beschrieben.

 

2.3    Dynamik in den Formularen

Die Formulare sind so aufgebaut, dass Sie nur das ausfüllen müssen, was für Ihre Unternehmung notwendig ist. Dazu werden Ihnen vorerst einzelne Fragen gestellt und auf der Basis Ihrer Antworten dann die auszufüllenden Felder bzw. Formularseiten aufgerufen. 

Auf der Seite «Netzstruktur» erfassen Sie vorab Ihre Unternehmenssituation. Dadurch wird das Formular automatisch angepasst. Jene Formulare oder Formularteile, welche für Sie nicht relevant sind, werden ausgeblendet. Achtung: Bei nachträglichen Änderungen werden bestehende Einträge auf diesen Formularen gelöscht.

Ebenso wird aufgrund Ihrer Stammdaten definiert, ob Sie eine sogenannte Kostenrechnung «voll» oder eine Kostenrechnung «light» ausfüllen müssen. Müssen Sie eine «Kostenrechnung light» ausfüllen, erhalten Sie die Möglichkeit, trotzdem eine «Kostenrechnung Voll» auszufüllen. Dazu wählen Sie die entsprechende Check-Box (Formular Kontaktdaten) an.

Bitte beachten Sie, dass die webbasierten Formulare genau auf die Anzahl Stellen runden, die jeweils angezeigt werden. Da Excel auch über Stellen rundet, die nicht angezeigt sind, kann es vorkommen, dass kleine Rundungsdifferenzen zwischen den beiden Formaten auftreten. 

 
 

2.4    Leerfelder bzw. keine Eingaben

Haben Sie bei Pflichtfeldern keine Eingabe zu machen, setzen Sie bitte immer die Zahl 0 ein. Ansonsten ist es nicht nachvollziehbar, ob Sie keine Eingabe zu machen wünschen, die Eingabe übersehen haben oder ob bei Ihnen für die entsprechenden Werte gar keine Daten vorliegen. Enthalten Pflichtfelder keine Eingabe, können Sie zwar mit dem Ausfüllen des Formulars fortfahren, im Rahmen der Kontrolle wird jedoch verhindert, dass Sie Ihr Formular absenden können, ohne dass alle Pflichtfelder ausgefüllt sind.

 
 

3.    Fragen und Support

Weitere Informationen zur Benutzung der webbasierten Formulare finden Sie im User Guide zu den Erhebungen der ElCom.

Zögern Sie nicht, uns bei Fragen zu kontaktieren. Wir unterstützen Sie gerne zu den üblichen Bürozeiten: Tel. 058 462 50 97 oder per Mail: data@elcom.admin.ch

 
 

II.    Erläuterung zu den einzelnen Formularteilen

 

1.    Unternehmensdaten (Kostenrechnung Kapitel 1)

 

1.1    Kontaktdaten (Kostenrechnung Kapitel 1.1)   

 
 

1.1.1    Übersicht und Version 

 
 

1.1.1.1    Allgemeines

Das Formular «Kontaktdaten» ist von allen Netzbetreibern auszufüllen. Die webbasierte Formularlösung greift jedoch auf die Stammdaten zu, so dass Sie nur wenige zusätzliche Informationen einfügen müssen. Bitte beachten Sie jedoch, dass Sie – sollten Sie feststellen, dass gewisse Informationen nicht korrekt sind, diese in den Stammdaten nachtragen müssen.

1.1.1.2    Erhebungsdetails: Voll- vs. Light-Version

Die webbasierte Lösung legt Ihnen aufgrund der von der ElCom zugewiesenen Merkmale entweder die Voll- oder aber die Light-Version zum Ausfüllen vor. Falls Sie zur Gruppe für die Light-Version gehören, haben Sie die Möglichkeit, die Vollversion auszufüllen. Dieses Recht besteht umgekehrt jedoch nicht. 

1.1.2    Rücksendung des Tabellenblattes Kontaktdaten

Das Tabellenblatt «Kontaktdaten» muss ausgedruckt, rechtsgültig unterzeichnet und an die ElCom geschickt werden. Sie können das Blatt ausdrucken, indem Sie im webbasierten Formular unten in der Befehlsleiste den Befehl «weitere» > «PDF» wählen. Diese Funktion erlaubt Ihnen, ein PDF-Dokument Ihres ausgefüllten Formulars zu generieren. Bitte wählen Sie ausschliesslich die ersten zwei Seiten davon für den Ausdruck (beachten Sie die entsprechende Markierung im PDF-Dokument).

Bitte geben Sie die Funktion bzw. die Stellung der unterzeichnenden Personen an – bitte verwenden Sie für jede Person und ihre Funktion je ein einzelnes Feld (Sie haben die Möglichkeit, mittels «Person hinzufügen», weitere Felder hinzuzufügen). Falls Ihr Unternehmen nicht im Handelsregister eingetragen ist, weisen Sie bitte die Zeichnungsberechtigung der unterzeichnenden Personen mit geeigneten Unterlagen nach. Bitte legen Sie diesen Nachweis dem unterschriebenen Formular «Kontaktdaten» bei.

Mit Ihrer Unterschrift bestätigen Sie, die Weisung 5/2022 der ElCom «Kostenrechnung: Einreichung und nachträgliche Anpassung» zur Kenntnis genommen zu haben (abrufbar unter Weisungen). Sie bestätigen mit Ihrer Unterschrift zudem verbindlich die Vollständigkeit und Richtigkeit Ihrer Angaben in der Kostenrechnung.

Ebenfalls bestätigen Sie, zur Kenntnis genommen zu haben, dass spezifische Anträge – z. B. auf nachträgliche Anpassung der Kostenrechnung – nicht über das Formular erfolgen können, sondern schriftlich an die ElCom zu richten sind.

Das Formular «Kontaktdaten» ist ausgefüllt und unterschrieben an die ElCom, Stichwort Kostenrechnung, Christoffelgasse 5, 3003 Bern zu schicken.

 

1.1.3    Geschäftsführendes Unternehmen

Wird die Geschäftsführung des Netzbetreibers durch ein anderes Unternehmen (z. B. Muttergesellschaft oder im öffentlichen Bereich durch die Gemeindeverwaltung) besorgt, dann füllen Sie bitte diesen Bereich aus. 

 
 

1.1.4    Ansprechperson für Rückfragen

Geben Sie hier bitte die Ansprechperson für Rückfragen an. Hier ist auch anzugeben, wer für Rückfragen zuständig ist, wenn die Formulare nicht durch den Netzbetreiber selbst ausgefüllt, sondern diese Arbeit extern – z. B. an ein Treuhandbüro oder eine Beratungsgesellschaft – vergeben wurde. In diesem Fall sind auch Namen und die Adresse des entsprechenden Unternehmens anzugeben.

 

1.1.5    Tätigkeitsfelder des Unternehmens (Kostenrechnung Kapitel 1.1)

Mit der Antwort auf die Fragen «Haben Sie sowohl Netz- wie auch Energie-Kunden? *» werden die benötigten Formulare freigegeben, welche Sie für Ihre individuelle Situation einzureichen haben. D. h. erst wenn Sie diese Frage beantwortet haben, werden die nötigen Formulare freigeschaltet. Diese Frage befindet sich am Ende des Blocks «Tätigkeitsfelder des Unternehmens».

Geben bei den Tätigkeitsfeldern sodann bitte an, in welchen weiteren Bereichen Ihre Unternehmung tätig ist. Ist Ihr Unternehmen ein Querverbundsunternehmen, dann geben Sie die entsprechenden Bereiche an, in denen Sie tätig sind (Gasversorgung, Wasserversorgung, Telekommunikationsdienstleistungen etc.).

Geben Sie ebenfalls an, ob Sie im Stromhandel tätig sind. Unter Stromhandel wird die Tätigkeit eines Unternehmens, elektrische Energie am Grosshandelsmarkt zu kaufen und zu verkaufen verstanden.

Geben Sie zudem an, ob Sie Leistungen an Dritte anbieten. Solche Dienstleistungen können sein: Leistungen im Bereich Bau und Projektierung wie Bautätigkeit, Leistungen für Unterhalt, Erstellung und Betrieb von Netzanlagen oder Serviceleistungen im Dienstleistungsbereich wie z. B. führen der Buchhaltung oder Fakturierungsleistungen für andere Netzbetreiber sowie ähnliche Leistungen.

 
 

1.1.6    Angaben zur Rechnungslegung (Kostenrechnung Kapitel 1.1)

 

1.1.6.1    Allgemeines

Geben Sie bitte an, ob Sie die kaufmännische Buchführung anwenden, d.h. ob Ihre Rechnungslegung auf dem System der doppelten Buchhaltung basiert. Alle Rechnungslegungsstandards ausser die einfache «Milchbuchrechnung» basieren auf der doppelten Buchführung. Antworten Sie hier auch mit ja, wenn Sie HRM anwenden.  

Haben Sie die Frage nach der kaufmännischen Buchführung mit «ja» beantwortet, geben Sie bitte im nächsten Feld über das Dropdown-Menu an, nach welchen Rechnungslegungsstandards Sie ihren Abschluss erstellen (z.B. Rechnungslegung gem. Obligationenrecht, HRM 1 oder 2, andere öffentlich-rechtliche Buchführung und Verwaltungsrechnungen, Swiss GAAP FER IFRS, etc.). Bitte geben Sie hier die Vorschriften an, auf welchen Ihre Jahresrechnung für das Netz (d. h. der Einzelabschluss) basiert, nicht die Vorschriften, die Sie bei der Aufstellung des Konzernabschlusses oder zu anderen Zwecken beachten.

Wenn Ihre Rechnungslegung nicht auf dem System der doppelten Buchhaltung basiert, klicken Sie das Feld «nein» an. Anschliessend öffnet sich ein neues Feld, in welchem Sie bitte kurz skizzieren, wie Sie Ihre Bücher führen (z. B. «einfache Buchführung in Form einer zweispaltigen Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben» oder «einfache Buchführung» oder «einfache Buchführung gemäss Finanzhaushaltsgesetz des Kantons X und der ergänzenden Verordnung der Gemeinde Y»).

1.1.6.2    Jahresrechnung Netz

Nach Artikel 11 Absatz 1 StromVG haben die Betreiber und Eigentümer von Verteil- und Übertragungsnetzen für jedes Netz je eine Jahresrechnung zu erstellen, die von den übrigen Tätigkeitsbereichen entflochten ist. Diese ist zu veröffentlichen (Art 12 Abs. 1 StromVG i.V.m. Art. 7b Abs. 1 StromVV).

Gemäss Artikel 10 Absatz 3 StromVG müssen die Elektrizitätsversorgungsunternehmen die Verteilnetzbereiche mindestens buchhalterisch von den übrigen Tätigkeitsbereichen entflechten. Wenn Sie die entsprechende Frage mit «nein» beantworten, begründen Sie detailliert, weshalb Sie die gesetzlich vorgeschriebene buchhalterische Entflechtung nicht vornehmen konnten.

Die ElCom hat Minimalkriterien als verbindliche Vorgabe zur Erstellung der Jahresrechnung Netz in den Weisungen 3/2011 und 1/2022 (gilt ab Jahresrechnung Netz 2022) publiziert (Weisungen). Diese sind einzuhalten. Ab der Jahresrechnung Netz 2026 sind zudem die erhaltenen Vergütungen, Abgeltungen und getätigten Netzverstärkungen jährlich ausweisen (Art. 13f Abs. 1 Bst. c StromVV in der Version gültig ab 1. Januar 2026).

Als weitergehende Information im Sinne der Transparenz empfiehlt das Fachsekretariat zusätzlich den Ausweis der aufgelaufenen Über- bzw. Unterdeckungen des Unternehmens als Deckungsdifferenzspiegel (pro Netzebene: Anfangsbestand, Zugang, Endbestand, Verzinsung).

Bitte beachten Sie, dass die Angaben in Ihrer Kostenrechnung und die Angaben in der entflochtenen Jahresrechnung Netz im Bereich der Ist-Werte übereinstimmen müssen bzw. dass eine Überleitung zu den Werten möglich sein muss. Die entsprechenden Nachweise kann die ElCom jederzeit einfordern.

Bitte reichen Sie Ihre entflochtene Jahresrechnung Netz über das Netzbetreiber-Portal ein. Die Frist dafür ist ebenfalls der 31. August des dem letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr folgenden Jahres.

1.2    Netzstruktur (Kostenrechnung Kapitel 1.2) 

 
 

1.2.1    Übersicht

Das Formular «Netzstruktur» ist von allen Netzbetreibern auszufüllen und hat zweierlei Funktionen. Einerseits steuern Sie hiermit die Anzahl der auszufüllenden Netzebenen und somit die Anzahl Zellen. Wenn z.B. Netzebene 5 Ihre oberste eigene Netzebene (inkl. Miteigentum) ist, werden auf diesem und den folgenden Datenblättern zur Vereinfachung der Eingabe die Netzebenen 2 bis 4 ausgeblendet. Andererseits erhält die ElCom ein Bild Ihrer Netzstruktur und einen Überblick über Ihre Absatzgrössen im Referenzzeitraum. Stichtag ist üblicherweise der Bilanzstichtag Ihres letzten abgeschlossenen Geschäftsjahrs (31.12 bzw. 30.9. bei hydrologischem Geschäftsjahr). 

 

1.2.2    Oberste eigene Netzebene

Bitte geben Sie hier die oberste von Ihnen bediente bzw. verwendete Netzebene an (Zahlen, zwischen 2 und 7). Beachten Sie bitte, dass die Netzebene 1 ausschliesslich der Swissgrid vorbehalten ist und die Anlagen der Netzebene 1 gemäss Artikel 33 Absatz 4 StromVG an Swissgrid zu überführen waren. 

Die Zuordnung einzelner Anlageteile auf die unterschiedlichen Netzebenen kann variieren. Daher erfolgt in Bezug auf NE 4 und NE 6 eine entsprechende Frage. 

Transformation Netzebene 4: Die Netzebene 4 umfasst gemäss VSE (NNMV-CH Ausgabe 2014) die Transformatoren zwischen Hoch- und Mittelspannung inklusive deren ober- und unterspannungsseitige Schaltfelder und die zugehörigen ober- und unterspannungsseitigen Sammelschienenanteile. In Ausnahmefällen kann es vorkommen, dass Netzbetreiber Anlagen auf der Netzebene 3 haben, als oberste Netzebene jedoch die NE 4 angeben: Trennstelle zwischen den Netzebenen ist im Verteilnetz immer das Schaltfeld. Sammelschienen, Kuppelfelder, Sekundärtechnik, Nebenanlagen und Gebäude sind generell anteilmässig den einzelnen Schaltfeldern zuzuordnen. Daher kann es vorkommen, dass einige Netzbetreiber Kosten für Sammelschiene und/oder Schaltfelder der Netzebene 3 zuordnen, als oberste eigenen Netzebene jedoch die Netzebene 4 betrachten.

Transformation Netzebene 6: Für die Zuordnung der Transformation der Netzebene 6 zwischen Mittel- und Niederspannung gibt der VSE (NNMV-CH Ausgabe 2014) mehrere Varianten an, wobei Variante 1 die Hauptvariante darstellt. Entsprechend ist die Frage nach der Zuordnung in der Frage im Formular 1.2 zu verstehen:

  • Variante 1: Zuordnung sämtlicher Elemente der Transformatorenstation zur Netzebene 6 
  • Variante 2: Zuordnung von Elementen zu den Netzebenen 5 und 6 oder
  • Variante 3: Zuordnung von Elementen zu den Netzebenen 5, 6 und 7

1.2.3    Nachlieger

Geben Sie bitte an, ob Sie Nachlieger beliefern. Als Nachlieger gilt ein Netzbetreiber, welcher nachgelagert an Ihr Netz angeschlossen ist und ausserdem durch Sie mit Energie beliefert wird.

Die Anzahl der Nachlieger berücksichtigt nur direkt belieferte Nachlieger auf der jeweiligen Netzebene. Nachlieger Ihrer Nachlieger sind nicht mitzuzählen.

Die Ausspeisung an Nachlieger umfasst die Energiemenge (MWh), welche Sie Ihrem Nachlieger verrechnet haben.

 

1.2.4    Messpunkte

Unter Messpunkt wird der Netzpunkt verstanden, an dem ein eingehender bzw. ausgehender Energiefluss erfasst und gezählt oder registriert wird (Art. 2 Abs. 1 Bst. c StromVV). Anzugeben sind alle Messpunkte Ihrer Endverbraucher, Erzeuger oder Speicher und der Übergabestellen Ihrer Nachlieger, nicht jedoch die netzinternen Messpunkte.

Vorliegend werden damit die Messpunkte ohne interne Messungen (Betriebsmessungen) erfragt – dies im Gegensatz zu den Abfragen in Kapitel 2.1.8.6, wo alle Messpunkte – d. h. inklusive die betriebsinternen – abgefragt werden. Für bidirektionale Messungen darf pro Messung aber nur ein Messpunkt erfasst werden.

 

1.2.5    Rechnungsempfänger

Bei der Definition des Begriffs «Rechnungsempfänger» geht die ElCom von der Definition der «Verbrauchsstätte» im Artikel 11 Absatz 1 StromVV aus:

«… Eine Verbrauchsstätte ist eine Betriebsstätte eines Endverbrauchers, die eine wirtschaftliche und örtliche Einheit bildet und einen tatsächlichen eigenen Jahresverbrauch aufweist, unabhängig davon, ob sie über einen oder mehrere Ein- bzw. Ausspeisepunkte verfügt.»

Ein Rechnungsempfänger (RE) wird damit definiert als ein Endverbraucher an einer Verbrauchsstätte. 

Beispiele:

 

1.2.6    Belieferte Gemeinden

Die belieferten Endverbraucher verteilen sich auf die hier anzugebende Anzahl Gemeinden (ohne Nachlieger). Wenn Sie z.B. die Gemeinde A und zusätzlich noch Kunden bei zwei Nachbargemeinden B und C beliefern, geben Sie als Anzahl 3 ein.

 

1.2.7    Ausspeisung Endverbraucher

Geben Sie hier bitte die Menge der im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr gesamthaft an die an Ihrem Netz angeschlossen Endverbraucher geliefert Energie in MWh an. Hier gilt: An Endverbraucher verrechnete Energiemenge (MWh) an der Übergabestelle.

Beachten Sie, dass vorliegend der Begriff «Endverbraucher» sowohl jene in der Grundversorgung als auch die Endverbraucher, welche vom freien Marktzugang Gebrauch gemacht haben, umfasst. Hier auszunehmen ist jedoch die an die Nachlieger gelieferte Energiemenge, da diese separat erhoben wird (vgl. 1.2.3). D.h. Sie erfassen hier das Total der ausgespeisten Energiemenge an den Übergabestellen, jedoch ohne die separat erfasste Energiemenge, welche an die Nachlieger geliefert wurde.

1.3    Sunshine-Regulierung (Kostenrechnung Kapitel 1.3)

1.3.1    Allgemeines

Alle Verteilnetzbetreiber füllen das Formular «Sunshine-Regulierung» aus. Detaillierte Fragen betreffen nur Verteilnetzbetreiber, die Endverbraucher auf Netzebene 7 versorgen.

Die ElCom darf insbesondere in den Bereichen Versorgungsqualität, Netznutzungstarife und anrechenbare Netzkosten, Elektrizitätstarife, Qualität der Dienstleistungen im Netzbereich, Investitionen in intelligente Netze, Messwesen und Wahrnehmung von Veröffentlichungs- und Bekanntgabepflichten Vergleiche anstellen und deren Ergebnisse veröffentlichen (Art. 22a StromVG). Sie kann bei der Veröffentlichung von Qualitäts- und Effizienzvergleichen auch Daten verwenden, welche beim Inkrafttreten des Artikel 22a StromVG am 1. Januar 2025 bereits vorhanden waren. Die veröffentlichten Daten dürfen frühestens das Jahr 2022 betreffen (Art. 33c Abs. 2 StromVG). Die in der vorliegenden Kostenrechnung eingereichten Daten können auch zu einem späteren Zeitpunkt im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben zu Vergleichszwecken verwendet und veröffentlicht werden.

1.3.2    Inkassowesen

Das Formular nimmt die Zahlungsfrist für Haushalts- und Gewerbekunden ab Rechnungsdatum sowie die Anzahl kostenfreier Mahnungen bei einem Zahlungsrückstand auf. Weitere Fragen betreffen die möglichen Massnahmen bei Zahlungsrückständen. Hier sind mehrere Bejahungen zulässig.

 

1.3.3    Energiequalität

Die Anzahl von Energieprodukten (nicht Tarifen) besagt, wie viele Stromprodukte mit unterschiedlicher Qualität (bezogen auf den Energieträger) ein Verteilnetzbetreiber seinen grundversorgten Endverbrauchern anbietet. Bei mehr als einem Produkt erscheint die Zusatzfrage, ob die Kunden diese verschiedenen Produkte beliebig miteinander kombinieren dürfen. Für den Fall nur eines Produkts erfolgt die Angabe des Anteils Energie (in Prozent) aus erneuerbaren Energien im Standardprodukt gemäss der Kategorisierung unter www.stromkennzeichnung.ch.

 

1.3.4    Information zu geplanten Unterbrüchen

Die bis zur Erhebung 2020 (Kostenrechnung für die Tarife 2021) an dieser Stelle aufgeführten Informationen sind neu im Formular Anschlussbeiträge (Kostenrechnung Kapitel 2.5) enthalten.