Wegleitung zum Erhebungsbogen Kostenrechnung für die Tarife 2025 für Verteilnetzbetreiber


I.    Einleitung und Übersicht

 
 

1    Grundsätzliches zur Erhebung Kostenrechnung

1.1    Allgemeines

Die standardisierte Erfassung der Kostenrechnung für die Tarife 2025 zu Handen der ElCom ist ein wesentliches Hilfsmittel zur Erreichung der mit dem Stromversorgungsgesetz geforderten Transparenz. Das Ziel der Erhebung zur Kostenrechnung ist es, der ElCom die Grundlagen für die anrechenbaren Netz- und Gestehungskosten (Energie) und damit der Tarife 2025 zu übermitteln. Der Erhebungsbogen gewährleistet das Einreichen der Daten in einer praktikablen und einheitlichen Form. Zudem resultiert aus dem Erhebungsbogen eine transparente Zusammenstellung aller Aufwände, Kosten und Erlöse sowie der Berechnungsgrundlagen.

Die Netzbetreiber sollen ihre Netz- und Gestehungskosten (Energie) und damit die Kalkulationsgrundlagen der Tarife 2025 darlegen. Dabei sind die stromversorgungsrechtlichen Vorgaben, die Weisungen und Mitteilungen sowie die Praxis der ElCom (insb. Verfügungen) zu berücksichtigen. Die Formulare sind so aufgebaut, dass sie möglichst die Praxis der ElCom widerspiegeln. Mit der Erfassung der Kostenrechnung selber ist jedoch keine individuelle Prüfung der Netz- und Gestehungskosten (Energie) verbunden. Es kann daher nach erfolgter Deklaration nicht automatisch darauf geschlossen werden, dass die Kosten durch die ElCom genehmigt worden sind. 

Die Netzbetreiber sind verpflichtet, eine Kostenrechnung zu erstellen, welche der ElCom jährlich vorzulegen ist (Art. 11 Abs. 1 StromVG). Die ElCom überwacht die Einhaltung des StromVG (Art. 22 Abs. 1 StromVG). Die Unternehmen der Elektrizitätswirtschaft sind verpflichtet, die dafür erforderlichen Auskünfte zur Verfügung zu stellen (Art. 25 Abs. 1 StromVG). Die Informationen werden insbesondere im Hinblick auf die Einhaltung der Artikel 6, Artikel 10, 14 und 15 StromVG sowie der entsprechenden Ausführungsbestimmungen in der Stromversorgungsverordnung verlangt.

Die ElCom kann die eingereichten Daten in einem Verfahren gemäss StromVG, welches einen konkreten Netzbetreiber betrifft, verwenden. Der Beizug der Daten wird dem jeweiligen Netzbetreiber mitgeteilt.

1.2    Kalkulationsgrundlagen

 
 

1.2.1    Ist-Kosten vs. Basisjahrprinzip und Planwerte

Das «Basisjahr» ist das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr, das der jeweiligen Kalkulationsperiode vorausgeht. Die Tarife werden auf der Grundlage der Ist-Kosten und Ist-Erlöse des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres (Basisjahr), welches der jeweiligen Kalkulationsperiode vorausgeht, berechnet. Die Aufwendungen und Erträge, welche der Kostenbestimmung für die Netznutzungsentgelte zu Grunde liegen, sind der zur Jahresrechnung nach Artikel 11 Absatz 1 StromVG gehörenden Erfolgsrechnung zu entnehmen. 

Bei wesentlichen Kostenveränderungen gegenüber den im Basisjahr angefallenen Kosten können in Ausnahmefällen auch für die eigenen Kosten Planwerte angegeben werden: Solche Planwerte können berücksichtigt werden, wenn das die Kostenänderung verursachende Ereignis zum Zeitpunkt der Tarifkalkulation grundsätzlich feststeht und die Höhe der Veränderung zuverlässig geschätzt werden kann. Kostensenkende Planwerte sind in gleicher Weise zu berücksichtigen wie kostenerhöhende. Regelmässig Planwerte sind zu verwenden für die Kosten der Vorlieger, der SDL und der Winterreserve sowie der eingekauften Energie.

Für die Tarife 2025, die im Jahr 2024 zu berechnen sind, bildet das Jahr 2023 das Basisjahr. Das Basisjahr kommt namentlich für die Angaben zum eigenen Netz (Aufwand bzw. Kosten und Erträge bzw. Erlöse sowie die technischen Angaben) sowie zur eigenen Stromproduktion zur Anwendung.

 
 

1.2.2    Definition abgefragte Zeiträume

Erhebungsperiode

= t

Die Erhebungsperiode bezeichnet das Jahr, in welchem die Erhebung durchgeführt wird. Die Erhebungsperiode 2024 umfasst folglich den Zeitraum zwischen Mai 2024 bis 31.08.2024 bzw. – sofern Korrekturen aufgrund von Mängeln in der eingereichten Datenbasis durch die ElCom verlangt werden – bis ca. Ende 2024.

Tarifjahr

= t+1

Das Tarifjahr umfasst 12 Monate und dauert vom 01.01. bis zum 31.12. des entsprechenden Kalenderjahres. In der Erhebungsperiode 2024 werden damit die Tarife vom 1.01. 2025 bis 31.12.2025 definiert.

Letztes abgeschlossenes Geschäftsjahr

= t-1

Das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr umfasst entweder die Periode vom 01.01. bis 31.12. (bei Verwendung des Kalenderjahres) oder vom 1.10. bis 30.09. (bei Verwendung des hydrologischen Geschäftsjahres) des der Erhebungsperiode vorangegangenen Jahres. In der Erhebungsperiode 2024 werden damit die Zahlen des Geschäftsjahres vom 01.01. bis 31.12.2023 bzw. vom 01.10.2022 bis 30.09.2023 abgefragt.

Basisjahr

= t-1

Das der Tarifierung zugrundeliegende Basisjahr entspricht dem letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr (vgl. dort). In der Erhebungsperiode 2024 werden damit die Zahlen des Basisjahres 2023 bzw. 2022/23 abgefragt. Das Basisjahr dient der Kalkulation, d. h. es kann auch Planzahlen enthalten.

Kostenrechnung

= t+1

Die Kostenrechnung wird jährlich erstellt. Die in der Erhebungsperiode 2024 abgefragte Kostenrechnung ist jene, die der Kalkulation der Tarife 2025 zugrunde liegt. Der Begriff «Kostenrechnung 2025» bezeichnet damit die Kostenrechnung, auf der die Tarife 2025 basieren.

Deckungsdifferenzen

= t-1

Es werden die Deckungsdifferenzen des letzten Tarifjahres berechnet. Grundlage dafür bilden die Ist-Erlöse und Ist-Kosten des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres. In der Erhebungsperiode 2024 werden die Deckungsdifferenzen des Tarifjahres 2023, d. h. die «Deckungsdifferenzen 2023 berechnet.

Kalkulationsperiode

= t+1

Die Kalkulationsperiode bezieht sich auf das Tarifjahr, für welches die Tarife kalkuliert werden. Die Kalkulationsperiode für die Tarife 2025 ist damit die Kalkulationsperiode 2025.

Referenzzeitraum

Der Referenzzeitraum bezieht sich in der Regel auf ein abgelaufenes Jahr (Geschäftsjahr oder Basisjahr) und umfasst die Zeit vom 01.01. bis 31.12. (Kalenderjahr) oder vom 01.10. bis zum 30.09. (hydrologisches Jahr)

Ist-Werte

Ist-Werte beziehen sich auf Grössen und Mengen, welche auf tatsächlichen, nachweisbaren Werten basieren (z. B. tatsächliche in der Finanzbuchhaltung erfasste Betriebskosten oder Erlöse, tatsächlich abgesetzte Mengen oder tatsächlich bezogene Mengen). Sind Ist-Werte gefragt, dürfen ohne dass dies ausdrücklich verlangt wird, keine Planwerte ausgewiesen werden. 

Planwerte

Der Begriff Planwerte bezieht sich auf Grössen und Mengen, welche auf Erwartungen für die Tarifkalkulation der künftigen Tarife basieren. Sie können auf dem Basisjahr basieren, sind in Ausnahmefällen aber auch Schätzungen. Planwerte kommen damit immer nur für künftige Tarife in Frage, nie jedoch für die Deklaration der Ist-Kosten.

 
 

1.2.3    Zu verwendende Zinssätze

Zinssatz für das betriebsnotwendige Vermögen als Basis für die Tarife 2025 – Netz

Für die Definition der Zinsen auf dem betriebsnotwendigen Vermögen (d. h. kalkulatorische Verzinsung des regulatorischen Anlagevermögens und des Nettoumlaufvermögens) auf dem Basisjahr kommt der Zinssatz für die in der Kalkulationsperiode berechneten Tarife zur Anwendung. Für die Tarife 2025 ist damit der WACC des Jahres 2025 zu verwenden.

Zinssatz für das betriebsnotwendige Vermögen als Basis für die Tarife 2025 – Energie 

Für die Definition der Zinsen auf dem betriebsnotwendigen Vermögen (d. h. kalkulatorische Verzinsung des regulatorischen Anlagevermögens) im Rahmen der Berechnung der Gestehungskosten Energie der eigenen Produktion und der Verzinsung des übrigen betriebsnotwendigen Vermögens auf dem Basisjahr kommt der Zinssatz für die in der Kalkulationsperiode berechneten Tarife zur Anwendung. Für die Tarife 2025 ist vereinfachend der WACC der Produktion des Jahres 2024 zu verwenden. Die ElCom hat entschieden, für den WACC Produktion gemäss Stromversorgungsgesetzgebung den jeweils jährlich vom UVEK festgelegten WACC für die Förderung der Grosswasserkraft anzuwenden (vgl. Weisung «WACC Produktion» der ElCom).

Zinssatz für das betriebsnotwendige Vermögen als Basis für die Berechnung der Deckungsdifferenzen 2023

Für die Berechnung der Zinsen auf dem betriebsnotwendigen Vermögen (d. h. kalkulatorische Verzinsung des regulatorischen Anlagevermögens und des Nettoumlaufvermögens) für die Berechnung der Deckungsdifferenzen 2023 der Tarife 2023 (= Nachkalkulation 2023) kommt der für diese Tarife geltende WACC zur Anwendung. Für die Berechnung der Deckungsdifferenzen 2023 der Tarife 2023 ist damit der WACC des Jahres 2023 zu verwenden.

Zinssatz für die Verzinsung der Deckungsdifferenzen 

Massgeblich für die Verzinsung des verzinsbaren Saldos der Deckungsdifferenzen Netz und Energie ist der WACC Netz des der Erhebungsperiode folgenden Tarifjahres (t+2). Für die Deckungsdifferenzen des Jahres 2023, welche in der Erhebungsperiode 2024 berechnet werden, gilt für die Verzinsung der Deckungsdifferenzen 2023 damit der WACC des Tarifjahres 2025 («WACC 2025»).

 
 

2    Webbasierte Formulare: Bedienung und Hinweise

2.1    Bisherige Excel-Versionen

Ab der Erhebung 2021 werden die bisherigen Excel-Formulare durch die xlm-Formate abgelöst. Eine Version der bisherigen Excel-Formulare bleibt auch für 2024 (Kostenrechnung für die Tarife 2025) bestehenDie Excel-Formulare werden jedoch weder übersetzt noch jährlich überarbeitet – gültig sind die Online-Formulare, diese müssen auch eingereicht werden. 

2.2    Bedienung der Webformulare und wesentliche Funktionen

Diese werden im User-Guide beschrieben.

 

2.3    Dynamik in den Formularen

Die Formulare sind so aufgebaut, dass Sie nur das ausfüllen müssen, was für Ihre Unternehmung notwendig ist. Dazu werden Ihnen vorerst einzelne Fragen gestellt und auf der Basis Ihrer Antworten dann die auszufüllenden Felder bzw. Formularseiten aufgerufen. 

Auf der Seite «Netzstruktur» erfassen Sie vorab Ihre Unternehmenssituation. Dadurch wird das Formular automatisch angepasst. Jene Formulare oder Formularteile, welche für Sie nicht relevant sind, werden ausgeblendet. Achtung: Bei nachträglichen Änderungen werden bestehende Einträge auf diesen Tabellenblättern gelöscht.

Ebenso wird aufgrund Ihrer Stammdaten definiert, ob Sie eine sogenannte Kostenrechnung «voll» oder eine Kostenrechnung «light» ausfüllen müssen. Müssen Sie eine «Kostenrechnung light» ausfüllen, erhalten Sie die Möglichkeit, trotzdem eine «Kostenrechnung Voll» auszufüllen. Dazu wählen Sie die entsprechende Check-Box (Formular Kontaktdaten) an.

Bitte beachten Sie, dass die webbasierten Formulare genau auf die Anzahl Stellen runden, die jeweils angezeigt werden. Da Excel auch über Stellen rundet, die nicht angezeigt sind, kann es vorkommen, dass kleine Rundungsdifferenzen zwischen den beiden Formaten auftreten. 

 
 

2.4    Leerfelder bzw. keine Eingaben

Haben Sie bei Pflichtfeldern keine Eingabe zu machen, setzen Sie bitte immer die Zahl 0 ein. Ansonsten ist es nicht nachvollziehbar, ob Sie keine Eingabe zu machen wünschen, die Eingabe übersehen haben oder ob bei Ihnen für die entsprechenden Werte gar keine Daten vorliegen. Enthalten Pflichtfelder keine Eingabe, können Sie zwar mit dem Ausfüllen des Formulares fortfahren, im Rahmen der Kontrolle wird jedoch verhindert, dass Sie Ihr Formular absenden können, ohne dass alle Pflichtfelder ausgefüllt sind.

 
 

3.    Fragen und Support

Weitere Informationen zur Benutzung der webbasierten Formulare finden Sie im User Guide zu den Erhebungen der ElCom.

Zögern Sie nicht, uns bei Fragen zu kontaktieren. Wir unterstützen Sie gerne zu den üblichen Bürozeiten: Tel. 058 462 50 97 oder per Mail: data@elcom.admin.ch

 
 

II.    Erläuterung zu den einzelnen Formularteilen

 

1.    Unternehmensdaten (Kostenrechnung Kapitel 1)

 

1.1    Kontaktdaten (Kostenrechnung Kapitel 1.1)   

 
 

1.1.1    Übersicht und Version 

 
 

1.1.1.1    Allgemeines

Das Formular «Kontaktdaten» ist von allen Netzbetreibern auszufüllen. Die webbasierte Formularlösung greift jedoch auf die Stammdaten zu, so dass Sie nur wenige zusätzliche Informationen einfügen müssen. Bitte beachten Sie jedoch, dass Sie – sollten Sie feststellen, dass gewisse Informationen nicht korrekt sind, diese in den Stammdaten nachtragen müssen.

1.1.1.2    Erhebungsdetails: Voll- vs. Light-Version

Die webbasierte Lösung legt Ihnen aufgrund der von der ElCom zugewiesenen Merkmale entweder die Voll- oder aber die Light-Version zum Ausfüllen vor. Falls Sie zur Gruppe für die Light-Version gehören, haben Sie die Möglichkeit, die Vollversion auszufüllen. Dieses Recht besteht umgekehrt jedoch nicht. 

1.1.2    Rücksendung des Tabellenblattes Kontaktdaten

Das Tabellenblatt «Kontaktdaten» muss ausgedruckt, rechtsgültig unterzeichnet und an die ElCom geschickt werden. Sie können das Blatt ausdrucken, indem Sie im webbasierten Formular unten in der Befehlsleiste den Befehl «weitere» > «PDF» wählen. Diese Funktion erlaubt Ihnen, ein pdf-Dokument Ihres ausgefüllten Formulars zu generieren. Bitte wählen Sie ausschliesslich die ersten zwei Seiten davon für den Ausdruck (beachten Sie die entsprechende Markierung im pdf-Dokument). 

Bitte geben Sie die Funktion bzw. die Stellung der unterzeichnenden Personen an. Falls Ihr Unternehmen nicht im Handelsregister eingetragen ist, weisen Sie bitte die Zeichnungsberechtigung der unterzeichnenden Personen mit geeigneten Unterlagen nach. Bitte legen Sie diesen Nachweis dem unterschriebenen Formular «Kontaktdaten» bei. 

Mit Ihrer Unterschrift bestätigen Sie, die Weisung 1/2020 der ElCom «Kostenrechnung: Einreichung und nachträgliche Anpassung» zur Kenntnis genommen zu haben (abrufbar unter Weisungen). Sie bestätigen mit Ihrer Unterschrift zudem verbindlich die Vollständigkeit und Richtigkeit Ihrer Angaben in der Kostenrechnung. 

Das Formular «Kontaktdaten» ist ausgefüllt und unterschrieben an die ElCom, Stichwort Kostenrechnung, Christoffelgasse 5, 3003 Bern zu schicken. 

 

1.1.3    Geschäftsführendes Unternehmen

Wird die Geschäftsführung Ihres Unternehmens nicht durch Sie, sondern durch ein anderes Unternehmen (z. B. Muttergesellschaft oder im öffentlichen Bereich durch die Gemeindeverwaltung) besorgt, dann füllen Sie bitte diesen Bereich aus. 

 
 

1.1.4    Ansprechperson für Rückfragen

Geben Sie hier bitte die Ansprechperson für Rückfragen an. Geben Sie hier z. B. auch an, wer für Rückfragen zuständig ist, wenn Sie die Formulare nicht selber ausfüllen, sondern diese Arbeit extern – z. B. an ein Treuhandbüro oder eine Beratungsgesellschaft – vergeben. Bitte ergänzen Sie in diesem Fall auch den Namen und die Adresse des entsprechenden Unternehmens. 

 

1.1.5    Tätigkeitsfelder des Unternehmens (Kostenrechnung Kapitel 1.1)

Geben Sie hier bitte an, in welchen weiteren Bereichen Ihre Unternehmung tätig ist. Ist Ihr Unternehmen ein Querverbundsunternehmen, dann geben Sie die entsprechenden Bereiche an, in denen Sie tätig sind (Gasversorgung, Wasserversorgung, Telekommunikationsdienstleistungen etc.).

Geben Sie ebenfalls an, ob Sie im Stromhandel tätig sind. Beachten Sie, dass die ElCom unter Stromhandel die Tätigkeit eines Unternehmens, elektrische Energie am Grosshandelsmarkt zu kaufen und zu verkaufen, versteht. Nicht darunter fällt vorliegend die Vertriebstätigkeit am Endkundenmarkt, an dem Produkte für Endverbraucher oder Nachlieger beschafft und abgesetzt werden («Beschaffung für den Vertrieb»).

Geben Sie zudem an, ob Sie Leistungen an Dritte anbieten. Solche Dienstleistungen können sein: Leistungen im Bereich Bau und Projektierung wie Bautätigkeit, Leistungen für Unterhalt, Erstellung und Betrieb von Netzanlagen oder Serviceleistungen im Dienstleistungsbereich wie z. B. führen der Buchhaltung oder Fakturierungsleistungen für andere Netzbetreiber sowie ähnliche Leistungen.

Mit der Antwort auf die Fragen «Haben Sie sowohl Netz- wie auch Energie-Kunden? *» werden die benötigten Formulare freigegeben, welche Sie für Ihre individuelle Situation einzureichen haben. D.h. erst wenn Sie diese Frage beantwortet haben, werden die nötigen Formulare freigeschaltet.

 
 

1.1.6    Angaben zur Rechnungslegung (Kostenrechnung Kapitel 1.1)

 

1.1.6.1    Allgemeines

Geben Sie bitte an, ob Sie die kaufmännische Buchführung anwenden, d.h. ob Ihre Rechnungslegung auf dem System der doppelten Buchhaltung («doppelte Buchhaltung», Doppik) basiert. Alle Rechnungslegungsstandards ausser die einfache «Milchbuchrechnung» basieren auf der doppelten Buchführung. Antworten Sie hier auch mit ja, wenn Sie HRM anwenden.  

Haben Sie die Frage nach der kaufmännischen Buchführung mit «ja» beantwortet, geben Sie bitte im nächsten Feld über das Dropdown-Menu an, nach welchen Rechnungslegungsstandards Sie ihren Abschluss erstellen (z.B. Rechnungslegung gem. Obligationenrecht, HRM 1 oder 2, andere öffentlich-rechtliche Buchführung und Verwaltungsrechnungen, Swiss GAAP FER IFRS, etc.). Bitte geben Sie hier die Vorschriften an, auf welchen Ihre Jahresrechnung für das Netz (d. h. der Einzelabschluss) basiert, nicht die Vorschriften, die Sie bei der Aufstellung des Konzernabschlusses oder zu anderen Zwecken beachten.

Wenn Ihre Rechnungslegung nicht auf dem System der doppelten Buchhaltung basiert, klicken Sie das Feld «nein» an. Anschliessend öffnet sich ein neues Feld, in welchem Sie bitte kurz skizzieren, wie Sie Ihre Bücher führen (z. B. «einfache Buchführung in Form einer zweispaltigen Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben» oder «einfache Buchführung» oder «einfache Buchführung gemäss Finanzhaushaltsgesetz des Kantons X und der ergänzenden Verordnung der Gemeinde Y»).

1.1.6.2    Jahresrechnung Netz

Nach Artikel 11 Absatz 1 StromVG haben die Betreiber und Eigentümer von Verteil- und Übertragungsnetzen für jedes Netz je eine Jahresrechnung zu erstellen, die von den übrigen Tätigkeitsbereichen entflochten ist. Diese ist zu veröffentlichen (Art. 12 Abs. 1 StromVG i.V.m. Art. 10 Strom VV). 

Gemäss Artikel 10 Absatz 3 StromVG müssen die Elektrizitätsversorgungsunternehmen die Verteilnetzbereiche mindestens buchhalterisch von den übrigen Tätigkeitsbereichen entflechten. Wenn Sie die entsprechende Frage mit «nein» beantworten, begründen Sie detailliert, weshalb Sie die gesetzlich vorgeschriebene buchhalterische Entflechtung nicht vornehmen konnten.

Die ElCom hat Minimalkriterien als verbindliche Vorgabe zur Erstellung der Jahresrechnung Netz in den Weisungen 3/2011 und 1/2022 (gilt ab Jahresrechnung Netz 2022) publiziert (Weisungen). Diese sind einzuhalten.

Als weitergehende Information im Sinne der Transparenz empfiehlt das Fachsekretariat zusätzlich den Ausweis der aufgelaufenen Über- bzw. Unterdeckungen des Unternehmens als Deckungsdifferenzspiegel (pro Netzebene: Anfangsbestand, Zugang, Endbestand, Verzinsung). 

Bitte beachten Sie, dass die Angaben in Ihrer Kostenrechnung und die Angaben in der entflochtenen Jahresrechnung Netz im Bereich der Ist-Werte übereinstimmen müssen bzw. dass eine Überleitung zu den Werten möglich sein muss. Die entsprechenden Nachweise kann die ElCom jederzeit einfordern. 

Bitte reichen Sie Ihre entflochtene Jahresrechnung Netz über das Netzbetreiber-Portal ein. Die Frist dafür ist ebenfalls der 31. August des dem letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr folgenden Jahres. 

1.2    Netzstruktur (Kostenrechnung Kapitel 1.2) 

 
 

1.2.1    Übersicht

Das Formular «Netzstruktur» ist von allen Netzbetreibern auszufüllen und hat zweierlei Funktionen. Einerseits steuern Sie hiermit die Anzahl der auszufüllenden Netzebenen und somit die Anzahl Zellen. Wenn z.B. Netzebene 5 Ihre oberste eigene Netzebene (inkl. Miteigentum) ist, werden auf diesem und den folgenden Datenblättern zur Vereinfachung der Eingabe die Netzebenen 2 bis 4 ausgeblendet. Andererseits erhält die ElCom ein Bild Ihrer Netzstruktur und einen Überblick über Ihre Absatzgrössen im Referenzzeitraum. Stichtag ist üblicherweise der Bilanzstichtag Ihres letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres (31.12 bzw. 30.9. bei hydrologischem Geschäftsjahr). 

 

1.2.2    Oberste eigene Netzebene

Bitte geben Sie hier die oberste von Ihnen bediente bzw. verwendete Netzebene an (Zahlen, zwischen 2 und 7). Beachten Sie bitte, dass die Netzebene 1 ausschliesslich der Swissgrid vorbehalten ist und die Anlagen der Netzebene 1 gemäss Artikel 33 Absatz 4 StromVG an Swissgrid zu überführen waren. 

Die Zuordnung einzelner Anlageteile auf die unterschiedlichen Netzebenen kann variieren. Daher erfolgt in Bezug auf NE 4 und NE 6 eine entsprechende Frage. 

Transformation Netzebene 4: Die Netzebene 4 umfasst gemäss VSE (NNMV-CH Ausgabe 2014) die Transformatoren zwischen Hoch- und Mittelspannung inklusive deren ober- und unterspannungsseitige Schaltfelder und die zugehörigen ober- und unterspannungsseitigen Sammelschienenanteile. In Ausnahmefällen kann es vorkommen, dass Netzbetreiber Anlagen auf der Netzebene 3 haben, als oberste Netzebene jedoch die NE 4 angeben: Trennstelle zwischen den Netzebenen ist im Verteilnetz immer das Schaltfeld. Sammelschienen, Kuppelfelder, Sekundärtechnik, Nebenanlagen und Gebäude sind generell anteilmässig den einzelnen Schaltfeldern zuzuordnen. Daher kann es vorkommen, dass einige Netzbetreiber Kosten für Sammelschiene und/oder Schaltfelder der Netzebene 3 zuordnen, als oberste eigenen Netzebene jedoch die Netzebene 4 betrachten.

Transformation Netzebene 6: Für die Zuordnung der Transformation der Netzebene 6 zwischen Mittel- und Niederspannung gibt der VSE (NNMV-CH Ausgabe 2014) mehrere Varianten an, wobei Variante 1 die Hauptvariante darstellt. Entsprechend ist die Frage nach der Zuordnung in der Frage im Formular 1.2 zu verstehen:

  • Variante 1: Zuordnung sämtlicher Elemente der Transformatorenstation zur Netzebene 6 
  • Variante 2: Zuordnung von Elementen zu den Netzebenen 5 und 6 oder Variante 3: Zuordnung von Elementen zu den Netzebenen 5, 6 und 7

1.2.3    Nachlieger

Geben Sie in dieser Frage bitte an, ob Sie Nachlieger beliefern. Beachten Sie, dass ein Netzbetreiber, welcher lediglich an Ihrem Netz nachgelagert angeschlossen ist, noch nicht per se ein Nachlieger Ihres Netzes ist. Dazu ist immer auch eine Belieferung des Nachliegers mit Energie durch Sie notwendig.

Die Anzahl der Nachlieger berücksichtigt nur direkt belieferte Nachlieger auf der jeweiligen Netzebene. Nachlieger Ihrer Nachlieger sind damit nicht mitzuzählen.

Die Ausspeisung an Nachlieger umfasst die Energiemenge (MWh), welche Sie Ihrem Nachlieger verrechnet haben.

 

1.2.4    Messpunkte

Unter Messpunkt wird der Netzpunkt verstanden, an dem ein eingehender bzw. ausgehender Energiefluss erfasst und gezählt oder registriert wird (Art. 2 Abs. 1 Bst. c StromVV). Anzugeben sind alle Messpunkte Ihrer Endverbraucher und der Übergabestellen Ihrer Nachlieger, nicht jedoch die netzinternen Messpunkte.

Vorliegend werden damit die Messpunkte (d. h. Verbrauchermesspunkte) ohne interne Messungen (Betriebsmessungen) erfragt – dies im Gegensatz zu den Abfragen in Kapitel 2.1.8.6, wo alle Messpunkte – d. h. inklusive die betriebsinternen – abgefragt werden.

 

1.2.5    Rechnungsempfänger

Bei der Definition des Begriffs «Rechnungsempfänger» geht die ElCom von der Definition der «Verbrauchsstätte» im Artikel 11 Absatz 1 StromVV aus:

«… Eine Verbrauchsstätte ist eine Betriebsstätte eines Endverbrauchers, die eine wirtschaftliche und örtliche Einheit bildet und einen tatsächlichen eigenen Jahresverbrauch aufweist, unabhängig davon, ob sie über einen oder mehrere Ein- bzw. Ausspeisepunkte verfügt.»

Ein Rechnungsempfänger (RE) wird damit definiert als ein Endverbraucher an einer Verbrauchsstätte. 

Beispiele:

 

1.2.6    Belieferte Gemeinden

Die belieferten Endverbraucher verteilen sich auf die hier anzugebende Anzahl Gemeinden (ohne Nachlieger). Wenn Sie z.B. die Gemeinde A und zusätzlich noch Kunden bei zwei Nachbargemeinden B und C beliefern, geben Sie als Anzahl der belieferten Gemeinden die Gemeinde A sowie B und C, d. h. also 3 ein.

 

1.2.7    Ausspeisung Endverbraucher

Geben Sie hier bitte die Menge der im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr gesamthaft an die an Ihrem Netz angeschlossen Endverbraucher geliefert Energie in MWh an. Hier gilt: An Endverbraucher verrechnete Energiemenge (MWh) an der Übergabestelle.

Beachten Sie, dass vorliegend der Begriff «Endverbraucher» sowohl jene in der Grundversorgung als auch die Endverbraucher, welche vom freien Marktzugang Gebrauch gemacht haben, umfasst. Hier auszunehmen ist jedoch die an die Nachlieger gelieferte Energiemenge, da diese separat erhoben wird (vgl. 1.2.3). D.h. Sie erfassen hier das Total der ausgespeisten Energiemenge an den Übergabestellen, jedoch ohne die separat erfasste Energiemenge, welche an die Nachlieger geliefert wurde.

1.3    Sunshine-Regulierung (Kostenrechnung Kapitel 1.3)

Das Formular «Sunshine-Regulierung» ist von allen Netzbetreibern auszufüllen. Die detaillierten Fragen betreffen nur Netzbetreiber, die Endverbraucher auf Netzebene 7 versorgen.

1.3.1    Verwendung der Daten

Wir machen Sie darauf aufmerksam, dass gewisse im Rahmen der Kostenrechnung eingereichten Daten unter die Sunshine-Regulierung fallen. Gewisse übermittelte Daten können daher auch zu einem späteren Zeitpunkt im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben zu Vergleichszwecken verwendet und veröffentlicht werden.

1.3.2    Dienstleistungsqualität

Im Bereich Inkassowesen interessieren die übliche Zahlungsfrist für Haushalts- und Gewerbekunden ab Datum der Rechnungsstellung sowie die Anzahl kostenfreier Mahnungen bei einem Zahlungsrückstand. Geben Sie ebenfalls an, ob und welche Massnahmen Sie bei Zahlungsrückständen üblicherweise ergreifen. 

Bei Fragen zu den Energieprodukten ist anzugeben ob Sie Ihren Haushalts- und Gewerbekunden ein oder mehrere Energieprodukte (nicht Tarife) unterschiedlicher ökologischer Qualitäten anbieten. Können diese verschiedenen Produkte beliebig miteinander kombiniert werden? Im Zusammenhang mit dem Standardprodukt interessiert uns der Anteil an erneuerbarer Energie (in Prozent). Die Kategorisierung «erneuerbare Energie» folgt dabei den Vorgaben, wie sie unter www.stromkennzeichnung.ch gelten.

Geben Sie an, ob Sie alle Ihre Haushalts- und Gewerbekunden über geplante Netzunterbrüche vorgängig informieren. Wir gehen davon aus, dass Sie die unterschiedlichen Kundengruppen differenziert über Unterbrüche informieren. Vorliegend interessiert uns nur die Vorankündigungsfrist für Haushaltskunden.

 

1.3.3    Netzkosten

Die bis zur Erhebung 2020 (Kostenrechnung für die Tarife 2021) an dieser Stelle aufgeführten Informationen sind neu in den Formularen Anlagespiegel historisch (Kostenrechnung Kapitel 2.2) und Anlagespiegel synthetisch (Kostenrechnung Kapitel 2.3) enthalten.

 

1.3.4    Anschlussbeiträge

Die bis zur Erhebung 2020 (Kostenrechnung für die Tarife 2021) an dieser Stelle aufgeführten Informationen sind neu im Formular Anschlussbeiträge (Kostenrechnung Kapitel 2.5) enthalten. 

 

1.3.5    Offenlegung der Gruppenzugehörigkeit bei den Sunshine-Auswertungen

Zahlreiche Verteilnetzbetreiber äusserten in der Vergangenheit den Wunsch, die Einteilung anderer Verteilnetzbetreiber in die eigene Vergleichsgruppe (Siedlungs- und Energiedichte) zu kennen, um die eigenen Ergebnisse im Vergleich mit der Vergleichsgruppe besser interpretieren zu können. Bei der Berechnung der Energiedichte greifen wir auf vertrauliche Daten zurück, die wir im Rahmen der Kostenrechnungen erheben. Wir werden Ihre Einteilung in Zukunft nur im Internet veröffentlichen, wenn Sie uns Ihre Zustimmung dazu erteilen. Bitte beachten Sie, dass von Ihrer Zustimmung nur die Gruppeneinteilung betroffen ist; die individuellen Ergebnisse werden auch weiterhin nur Ihnen zugestellt.