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Tarif- und Produktstrukturen

Tarifkomponenten

Der Strompreis setzt sich aus fünf Komponenten zusammen:

Pflichten der Netzbetreiber

Die Pflichten der Netzbetreiber sind im Bundesgesetz über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) sowie im Energiegesetz (EnG) geregelt. Sie umfassen gemäss StromVG namentlich die Anschlusspflicht von Endverbrauchern und Elektrizitätserzeugern (Art. 5 Abs. 2 StromVG) sowie die Lieferpflicht an Endverbraucher in der Grundversorgung (Art. 6 Abs. 1 StromVG). Den Netzbetreibern obliegt auch die Gewährleistung eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzes (Art. 8 Abs. 1 Bst. a StromVG). Das EnG auferlegt den Netzbetreibern sodann eine Abnahme- und Vergütungspflicht für Elektrizität, die aus erneuerbaren Energien stammt (Art. 15 Abs. 1 EnG).

Tarifierung durch die Netzbetreiber

Die Tarifierung liegt ebenso in der Verantwortung der Netzbetreiber. Diese haben vom Gesetzgeber einen grossen Handlungsspielraum erhalten, solange namentlich die in Artikel 14 StromVG sowie in Artikel 18 der Stromversorgungsverordnung (StromVV) festgelegten Kriterien für die Tarifierung eingehalten werden: Netznutzungstarife müssen einfache Strukturen aufweisen und die von den Endverbrauchern verursachten Kosten widerspiegeln (Art. 14 Abs. 3 Bst. a StromVG).

Verschiedene Möglichkeiten der Tarifgestaltung

Diverse Netzbetreiber bieten sogenannte «Doppeltarife» an, d. h. Tarifstrukturen, welche im Tagesverlauf variieren. Je nachdem, wann der Strom bezogen wird, kommen höhere oder tiefere Tarife zur Anwendung. Diese Tarifgestaltung soll primär der Verteilung der Last im Netz dienen, damit nicht wegen Lastspitzen Netzausbauten nötig werden. Viele Netzbetreiber verzichten jedoch auf Doppeltarife und bieten ausschliesslich Einheitstarife an. Das Gesetz macht keine Vorgaben dazu, ob Netzbetreiber Einheits- oder Doppeltarife führen sollen. Grundsätzlich sind daher auch weitere Tarifmodelle möglich und werden durch die Netzbetreiber vereinzelt angewendet, dazu gehören beispielsweise speziell netzdienliche, insbesondere dynamische Tarife möglich.

Ab dem Tarifjahr 2026 können für Endverbraucher in der Grundversorgung zusätzlich zum bisherigen Basiskundengruppentarif folgende Tarifmodelle vom Netzbetreiber festgelegt werden:

  • Ein Tarif mit einer nicht degressiven Arbeitskomponente (Rp./kWh), die mindestens 70 % der Gesamtkosten ausmacht.
  • Ein dynamischer Tarif, als Standardtarif, der sich nach den Netzbelastungswerten für den Folgetag richtet. Dabei muss auch ein Wahltarif angeboten werden, welcher dem bisherigen Basiskundengruppentarif entspricht.
  • Ein zeitvariabler Leistungstarif als Standardtarif. Dieser besteht aus einer nicht degressiven Arbeitskomponente (Rp./kWh) von mindestens 50 % und einer variablen Leistungskomponente (Rp./kW), deren Höhe sich nach den Netzlasten richtet und die mindestens vier unterschiedliche Werte pro Tag aufweist. Die Leistungskomponente muss für das gesamte Jahr im Voraus festgelegt werden.

Für Endverbraucher in der Grundversorgung, die noch nicht mit einem Smart Meter ausgerüstet sind, gilt weiterhin der bisherige Basiskundengruppentarif mit einer nicht degressiven Arbeitskomponente von mindestens 70 %.