Datenübermittlung
Für Teilnehmer am Schweizer Markt, Teilnehmer am europäischen Markt sowie für Vermittler am Schweizer Markt gelten unterschiedliche Verpflichtungen. Die ElCom veröffentlicht zentral alle Unterlagen, die für die ordnungsgemässe Umsetzung des Gesetzes erforderlich sind.
Im Sinne von Artikel 12 BATE müssen die Teilnehmer insbesondere am Schweizer Markt der ElCom die Angaben über ihre Transaktionen und Handelsaufträge auf den Energiegrosshandelsmärkten, die schweizerische Energiegrosshandelsprodukte (Art. 12, Abs. 1, Bst. a, BATE) betreffen, sowie Informationen zu ihren Risikopositionen (Art. 12, Abs. 9, BATE in Verbindung mit Art. 22 VATE) übermitteln.
Die Teilnehmer am europäischen Markt müssen die Informationen, die sie gemäss den Regelungen der EU den Behörden der EU oder eines EU-Mitgliedstaates zur Verfügung stellen müssen, gleichzeitig und in identischer Form der ElCom übermitteln (Art. 12, Abs. 3, BATE).
Weitere Informationen werden im Laufe der kommenden Wochen schrittweise veröffentlicht. Wir empfehlen Ihnen, diese Seite regelmässig zu konsultieren und unseren Newsletter zu abonnieren.
Im Sinne von Artikel 7 BATE müssen die Teilnehmer am Schweizer Markt, sobald sie davon Kenntnis erhalten, sämtliche ihnen vorliegenden Insiderinformationen über Unternehmen oder Anlagen veröffentlichen
- die sich im Besitz oder unter der Kontrolle des Marktteilnehmers selbst, seines Mutterunternehmens oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens befinden; oder
- für deren betriebliche Angelegenheiten der Marktteilnehmer selbst oder eines der Unternehmen nach Punkt I ganz oder teilweise verantwortlich ist.
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